Christian Kaiser - Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen

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Das Buch vermittelt unabdingbares Grundlagenwissen für die zweite Juristische Staatsprüfung im Zivilrecht. Behandelt werden das Zivilprozessrecht mit den Grundproblemen der Zwangsvollstreckung und die Schwerpunkte des materiellen Rechts aus dem BGB, HGB und dem Arbeitsrecht. Die Auswahl des behandelten Stoffes folgt den Problemstellungen der Examensklausuren der letzen Jahre. So können die Kandidaten die Unmenge des Examensstoffes zum Einstieg sinnvoll begrenzen, sich auf Grundtypen und Grundrobleme von Klausuren einstellen und dann vor dem Examen punktuell ihre Kenntnis erweitern.

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114 d) Ausnahmen vom konkreten Klageantrag.Diese Ausnahmen sind für die Klausur besonders wichtig und sind in nahezu jedem Examen zu behandeln.

115 aa) Unbezifferter Klageantrag.Schon das Reichsgericht (RGZ 10, 353) hat einen unbezifferten Antrag zugelassen, wenn die Bezifferung unmöglich oder dem Kläger aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Klagebetrag von der Beurteilung eines Sachverständigen(Schätzung der Schadenshöhe, § 287 ZPO), der Billigkeitsabwägung(Schmerzensgeld, § 253 Abs. 2 BGB) oder dem Ermessen des Gerichts(Herabsetzung der Vertragsstrafe, § 343 BGB) abhängig ist. Der Kläger würde sonst bei zu hohem Klagebegehren und teilweiser Klageabweisung einen Kostennachteil nach § 92 Abs. 1 ZPO erleiden. Bei vorsorglich zu niedrigem Klagantrag würde er etwas verschenken, was ihm zusteht, weil das Gericht über den Antrag nicht hinausgehen darf, § 308 ZPO.

116Der Hauptfall –jedenfalls in der Klausur ist der Schmerzensgeldantrag, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird. Voraussetzung ist aber stets, dass in der Klage genügend Grundlagen für die gerichtliche Schätzung genannt werden, sonst kann das Gericht sein Ermessen nicht ausüben und die Klage ist unzulässig. Dabei besteht grundsätzlich kein Kostenrisiko für den Kläger, denn der Streitwert entspricht dem tatsächlich zugesprochenen Betrag. Ausnahme:Der Kläger trägt doch Kosten, wenn für einen Berechnungsfaktor beweisfällig geblieben ist, etwa eine behauptete Operation ist gar nicht nötig oder ein Mitverschulden des Klägers stellt sich heraus. Rechtsmittel bestehen,wenn die vorgestellte Summe erheblich von der zugesprochenen abweicht.

Klausurproblem:Der Kläger beantragt Schmerzensgeld wegen Verletzungen aus einem Verkehrsunfall, dessen Höhe er ins Ermessen des Gerichts stellt. Weiter trägt er zu den erlittenen Verletzungen nichts vor. Der Antrag ist unzulässig, er entspricht nicht § 253 Abs. 2 Nr. 2 3. Alt. ZPO. Nachgelassen ist dem Kläger nur die konkrete Bezifferung des Betrags, aber nicht die Darlegung der Grundlage für die Bemessung. Die Grundlagen für die Schätzung sind stets anzugeben, sonst kann das Gericht sein Ermessen gar nicht ausüben.

Klausurproblem:Der Kläger verlangt Schmerzensgeld, das er ins Ermessen des Gerichts stellt, mindestens jedoch 10.000 Euro. Er schildert dazu ausdrücklich und detailliert die Schadensfolgen, u. A. auch Behinderungen beim Sport. Weiter trägt er vor, dass der Beklagte den Unfall allein verursacht habe. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass den Kläger ein Mitverschulden am Unfall trifft und dass die Schadensfolge, Behinderung beim Sport, nicht nachzuweisen ist. Das Gericht spricht deshalb nur 5.000 Euro Schmerzensgeld zu. Der Kläger trägt hier auch Kosten, da er einen Berechnungsfaktor nicht beweisen konnte (Behinderungen beim Sport) und auch ein Mitverschulden zu berücksichtigen war.

Klausurproblem:Der Antrag festzustellen, dass der Beklagte alle Schäden materieller und immateriellerArt, die schon entstanden sind und noch entstehen werden zu zahlen hat, ist in doppelter Hinsicht unzulässig.

(1) Materielle Schäden, die schon entstanden sind, sind regelmäßig mit der Leistungsklage geltend zu machen – sie hat Vorrang vor der Feststellungsklage.

(2) Künftige immaterielle Schäden sind generell mit dem einheitlich festzusetzenden Schmerzensgeld abgegolten. Das Schmerzensgeld wird einheitlich festgestellt, erfasst werden alle Folgen, die auch in der Zukunft liegen und absehbar sind. Also anders als beim materiellen Schaden. Deshalb ist ein Feststellungsantrag für künftige Schäden beim Schmerzensgeld nur zulässig für Schmerzen die noch nicht vorhersehbar aber doch noch möglich sind.

117 bb) Stufenklage, § 254 ZPO.Kann der Kläger wegen fehlender Berechnungsgrundlagen seine Leistung nicht konkret bestimmen – z. B. er macht den Pflichtteil aus dem Erbe geltend, dessen Größenordnung er nicht kennt – so gestattet ihm § 254 ZPO mehrere selbstständige Ansprüche in einer Klage zu verbinden, § 254 ZPO, Stufenklage. Es handelt sich um eine Leistungsklage ohne bestimmten Antrag. Der Streitwert ist einheitlich nach der zu erwartenden Leistung zu bestimmen, wenn der Kläger wegen fehlender Berechnungsgrundlagen nicht genau angeben kann, was er fordert. Beachte:Da die Stufenklage eine Leistungsklage ist, hemmt ihre Erhebung die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

118Grundsätzlich besteht die Stufenklage aus drei Stufen:

(1) Auskunft:Der Kläger muss einen Auskunftsanspruch haben. Dies ist in der Klausur häufig das Problem, denn es gibt wenige Normen, die ein Auskunftsbegehren tragen, wie § 2314 BGB für den Pflichtteilsanspruch. Gibt keine Norm einen Auskunftsanspruch, muss auf § 242 BGB zurückgegriffen werden. Die §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB regeln hingegen grundsätzlich nur das wie des Anspruchs, grundsätzlich jedoch nicht das ob.

(2) Versicherung an Eides statt: Aber nur, wenn Grund zur Annahme besteht, dass unvollständige oder nicht mit genügender Sorgfalt Auskunft erteilt wurde, §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB.

(3) Leistungsantrag:Dieser Antrag ist ganz konkret zu fassen, nachgelassen ist nur der noch offene Betrag. Der Kläger muss also seinen Anteil (etwa den Pflichtteil) den er will genau angeben.

Klausurproblem:Der Pflichtteilsberechtigte kennt den Umfang des Erbes nicht, er erhebt deshalb Stufenklage mit dem Antrag: (1) Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erteilen, dann (2) die Richtigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern und (3) ihm seinen Anteil, der sich aus der Auskunft ergibt, auszuzahlen. Diese Klage ist unzulässig, § 253 Abs. 2 3. Alt ZPO ist nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar einen Auskunftsanspruch, § 2314 BGB, und eventuell auch einen Anspruch auf die Versicherung an Eides statt, §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB. Aber der Leistungsantrag ist zu unbestimmt. Dem Kläger ist nur nachgelassen, den konkreten Betrag zu beziffern, da er den Wert des Nachlasses nicht kennt, er muss jedoch angeben, welchen Anteil er als Pflichtteilsberechtigter zu bekommen hat, also etwa 1/4 oder 1/8.

IV.Weitere Angaben in der Klageschrift

119Anträge zur Kostentragung und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit brauchen nicht gestellt zu werden, da hierüber das Gericht von Amts wegen entscheiden muss, §§ 308 Abs. 2, 708 ZPO. Auch die folgenden Angaben sind für die Zulässigkeit des Klagantrags nicht erforderlich, sollten aber in der Klageschrift enthalten sein:

(1) Angabe des Streitwertes: Soweit sich der Streitwert nicht bereits aus der Bezifferung einer auf Geldzahlung gerichteten Leistungsklage ergibt und dieser für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit maßgeblich ist, soll der Streitwert angegeben werden, § 253 Abs. 3 1. Alt. ZPO. Die Angabe ist für das Gericht nicht verbindlich, § 3 ZPO.

(2) Übertragung auf den Einzelrichter: Bei der zum Landgericht eingereichten Klage soll zur Frage der Übertragung auf den Einzelrichter Stellung genommen werden, §§ 253 Abs. 3 2. Alt., 348, 348a ZPO.

(3) Antrag auf Versäumnisurteil: Im Hinblick auf die Möglichkeit, dass das Gericht das schriftliche Vorverfahren gemäß § 276 ZPO anordnet, soll vorsorglich ein Antrag auf Versäumnisurteil enthalten sein, § 331 Abs. 3 ZPO. Beim Anerkenntnisist kein Antrag mehr erforderlich, § 307 ZPO.

120Das Gesetz schreibt in § 253 Abs. 1 und Abs. 5 ZPO für die Klage als bestimmenden Schriftsatz Schriftformi. S. d. § 126 BGB vor. Die eigenhändige Unterschriftist zwingendes Wirksamkeitserfordernis (BGH NJW 2001, 1581). Bei Klage mittels Telefaxgenügt die Unterschrift auf dem Original, § 130 Nr. 6 ZPO. Einer Nachsendung des Originals bedarf es nicht (BGH NJW 2000, 2340). Die telefonische Übermittlung bewirkt keinen Eingang. Die Klageschrift und sonstige Anträge und Erklärungen können dort, wo kein Anwaltszwang herrscht, auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts gegeben werden, §§ 496, 129a Abs. 1 ZPO. Ausnahmsweise bedarf es keiner schriftlichen Klage, wenn der Antrag in der mündlichen Verhandlung eines bereits laufenden Rechtsstreits geltend gemacht wird, § 261 Abs. 2, 1. Alt. ZPO. Dies kommt etwa in Betracht bei Klagerweiterung, § 260 ZPO, Klageänderung, § 263 ZPO, Zwischenfeststellungsklage, § 256 Abs. 2 ZPO, oder Widerklage, § 33 ZPO. Der Vorsitzende kann hier gestatten, dass der Antrag zu Protokoll erklärt wird, § 297 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung liegt in seinem freien Ermessen. Neuerdings können Klagen auch in Form eines elektronischen Dokuments bei Gericht eingereicht werden, § 130a ZPO.

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