Christian Kaiser - Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen

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Das Buch vermittelt unabdingbares Grundlagenwissen für die zweite Juristische Staatsprüfung im Zivilrecht. Behandelt werden das Zivilprozessrecht mit den Grundproblemen der Zwangsvollstreckung und die Schwerpunkte des materiellen Rechts aus dem BGB, HGB und dem Arbeitsrecht. Die Auswahl des behandelten Stoffes folgt den Problemstellungen der Examensklausuren der letzen Jahre. So können die Kandidaten die Unmenge des Examensstoffes zum Einstieg sinnvoll begrenzen, sich auf Grundtypen und Grundrobleme von Klausuren einstellen und dann vor dem Examen punktuell ihre Kenntnis erweitern.

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Klausurproblem: Der Kläger verklagt den Vertretenen auf Erfüllung, dieser wendet ein, der Vertreter habe ohne Vertretungsmacht gehandelt und hafte selbst nach §§ 177, 179 BGB. Eine Streitverkündung ist möglich.

Die Form der Streitverkündung ergibt sich aus § 73 ZPO. Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei bei Gericht einen Schriftsatz einzureichen, aus dem sich die Streitverkündung, der Streitverkündete, der Grund der Streitverkündung und die derzeitige Lage des Rechtsstreits ergeben. Diese Streitverkündung wird dem Streitverkündeten zugestellt, der Gegner erhält sie in Abschrift. Die Streitverkündung wirkt ab Zustellung. Tritt der Streitverkündete dem Rechtsstreit bei, so besteht die gleiche Lage wie bei Nebenintervention, § 74 Abs. 1 ZPO. Tritt er nicht bei oder meldet er sich nicht, so wird der Prozess ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt, § 74 Abs. 2 ZPO.

98 d) Wirkung der Streitverkündung.Durch den Beitritt wird der Dritte Streithelfer der Hauptpartei, nicht jedoch Partei des Prozesses (BGH NJW 1995, 199), seine Befugnisse ergeben sich aus den §§ 67, 68, 74 ZPO. Es ergeht daher auch keine Entscheidung für ihn oder gegen ihn. Im Rubrum des Urteils wird er im Anschluss an die unterstützte Hauptpartei aufgenommen. Er muss den Prozess in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit des Beitritts befindet. Er darf selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittelvorbringen, darf sich allerdings nicht in Widerspruch zur Hauptparteisetzen (BGH NJW 2008, 261). Er darf auch nicht durch Klagerücknahme, Verzicht, Anerkenntnis, Vergleichsabschuss oder Aufrechnung mit einer Forderung der Hauptpartei über den Streitgegenstand verfügen, § 67 ZPO. Da er nicht Partei ist, kann er als Zeugevernommen werden. Bei Säumnis der Hauptpartei kann er für diese die Säumnisfolgen abwenden oder sogar selbstständig Rechtsmittel einlegen, jedoch nur „für die Hauptpartei“ (BGH NJW 2001, 1355).

Die wichtigste Folge ist jedoch die Interventionswirkung, § 68 ZPO. Diese gilt für den Nebenintervenienten und auch für den Streitverkündeten über § 74 ZPO. Dabei ist gleichgültig, ob dieser beitritt oder nicht, auch bei Nichtbeitritt gilt die Interventionswirkung.Da der Nebenintervenient auf den Hauptprozess Einfluss nehmen kann, wird er im Folgeprozess zwischen ihm und der unterstützten Partei nicht mit der Behauptung gehört, der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, sei unrichtig entschieden, weil der Prozess durch die Hauptpartei mangelhaft geführt worden sei. Dies gilt jedoch insoweit nicht, als der Streithelfer im Erstprozess an der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln gehindert war, etwa wegen des Widerspruchs der Hauptpartei, wegen des fortgeschrittenen Stadiums des Rechtsstreits zur Zeit der Streitverkündung bzw. Nebenintervention oder wegen absichtlichen oder grob verschuldeten Zurückhaltens von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln durch die Hauptpartei.

Klausurproblem:Der Beklagte verkündet dem Dritten erst kurz vor Abschluss des Prozesses den Streit. Die Interventionswirkung greift dann meist weitgehend ins Leere, weil sich der Dritte darauf berufen kann, dass der Prozess falsch geführt worden sei und er keinen Einfluss auf den Prozess mehr habe nehmen können. Der Dritte wird deshalb beim Regressprozess des Beklagten nochmals eine Beweisaufnahme erzwingen können.

Bei der Interventionswirkung entfaltet nicht nur die im Tenor des Erstprozesses ausgesprochene Rechtsfolge Bindungswirkung, diese bezieht sich auch auf die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung in den Urteilsgründen (BGH MDR 2004, 464). Die Streitverkündung zwingt den Dritten nicht zum Beitritt, die Interventionswirkung im Folgeprozess trifft ihn jedoch nach Streitverkündung auch dann, wenn die Streitverkündung im Erstprozess zulässig war und kein Beitritt erfolgt ist. Die Zulässigkeit der Streithilfe ist bei Beitritt des Streithelfers im Erstprozess – mit Ausnahme der Sachurteilsvoraussetzungen – nur auf Antrag zu prüfen, § 71 ZPO. Die Zulässigkeit der Streitverkündung wird im Fall der Ablehnung des Beitritts erst im Folgeprozess im Rahmen der Beurteilung der Interventionswirkung geprüft.

III.Bestimmte Angabe von Gegenstand, Grund und Antrag, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

99§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt für die Klageschrift die bestimmte Angabe eines Gegenstandes und des Grundes sowie eines bestimmten Antrages.

1.Klagegegenstand

100Die bestimmte Angabe des Klagegegenstandes zwingt den Kläger inhaltlich eindeutig festzulegen, was er durch die Klage erreichen möchte. Damit bestimmt er die Rechtshängigkeit, die Rechtskraft und eine eventuelle Klageänderung. Nur bei einem konkreten Gegenstand kann das Gericht erkennen, worüber es entscheiden muss. Der Klagegegenstand ist daher in engem Zusammenhang mit dem Antrag zu sehen. In der Praxis lässt die Angabe des Gegenstandes oft die erforderliche Bestimmtheit vermissen.

101Bei mehreren eingeklagtenselbstständigen (Zahlungs-) Ansprüchen muss der Kläger die im Klageantrag genannte Summe auf die den jeweiligen Ansprüchen zugeordneten Teilbetrag aufgliedern und für jeden Anspruch separat Tatsachen vortragen, sonst ist die Klage unzulässig.

Klausurproblem:Lieferant K klagt auf Bezahlung von drei Lieferungen zu je 1.000 Euro, wobei er darauf bereits Teilzahlungen des B verrechnet und den Antrag stellt, den Beklagten zur Zahlung von 2.000 Euro zu verurteilen. Dieser Klage auf 2.000 Euro fehlt die Bestimmtheit des Gegenstandes. K muss die Teilzahlungen nach der Tilgungsbestimmung des Schuldners – sonst nach der Verrechnungsregel des § 366 Abs. 2 BGB – auf die einzelnen Lieferungen verrechnen, sodass der Klage entnommen werden kann, welchen Teilbetrag er für die Lieferung 1, die Lieferung 2 und die Lieferung 3 noch begehrt und einklagt. Anderenfalls kann der Umfang der Rechtskraft eines Urteils nicht bestimmt werden (vgl. BGH NJW-RR 1997, 441).

102Vergleichbar ist die Problematik bei der Teilklage. Der Teil, der verlangt wird, muss konkret bezeichnet und abgegrenzt sein, sonst wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Zulässig bei: „Miete in Höhe von 1.500 Euro, jeweils 500 Euro für Januar, Februar und März 2020“ oder „Die ersten 10.000 Euro der Forderung über 50.000 Euro“

Klausurproblem:Werden die Mieten Januar, Februar und März eingeklagt (oder die ersten 10.000 Euro der Forderung über 50.000 Euro), sind nur diese drei Mieten (diese 10.000 Euro, nicht die 50.000 Euro) Streitgegenstand und von der Rechtskraft erfasst. Auch wenn der Richter diese Mieten (den Teil der Forderung) zuspricht, kann im Folgeprozess ein anderer Richter die Mietforderung für die Monate April, Mai und Juni (oder die zweiten 10.000 Euro der Forderung) abweisen. Denn es wurde im ersten Urteil bindend nur über den beantragten Gegenstand, nicht etwa über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis, etwa den Mietvertrag oder die gesamte Forderung entschieden. Beachte insoweit die negative Feststellungsklage: Beantragt der Beklagte festzustellen, dass der Mietvertrag oder die Forderung gar nicht besteht, so kann eine Entscheidung über die Wirksamkeit des gesamten Mietvertrages oder der gesamten Forderung herbeigeführt werden.

2.Klagegrund

103Die Klagebegründung, das heißt der konkrete Lebenssachverhalt, muss angegeben werden. Die Angabe des Grundes des Anspruchs erfolgt durch Mitteilung des konkreten Lebenssachverhalts aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet. Dieser Sachverhalt ist konkretisiert darzulegen (RGZ 143, 65). Es reicht nicht, dass der Kläger etwa einen Vergütungsanspruch „aus einem Werkvertrag“ vorträgt. Er hat den Vertrag nach Datum und Ort des Abschlusses zu individualisieren. Der Vortrag hat schlüssig zu sein, § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO, d. h. der geschilderte Sachverhalt muss den geforderten Rechtsausspruch tragen. Sonst erfolgt – nach Hinweis nach § 139 ZPO – Abweisung der Klage als unbegründet. Nicht erforderlich ist die juristische Benennung des geltend gemachten Anspruchs. Es ist also nicht nötig, die Gesetzesnorm(en) anzugeben oder darzulegen, ob der Anspruch aus Kaufvertrag oder aus unerlaubter Handlung begründet ist („iura novit curia“). Gleichwohl ist von einer guten Klageschrift zu verlangen, dass sie den rechtlichen Weg zur erstrebten Rechtsfolge aufzeigt und sich nicht darauf beschränkt, die Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage nur durch Tatsachenvortrag auszufüllen.

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