Christian Kaiser - Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen

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Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Buch vermittelt unabdingbares Grundlagenwissen für die zweite Juristische Staatsprüfung im Zivilrecht. Behandelt werden das Zivilprozessrecht mit den Grundproblemen der Zwangsvollstreckung und die Schwerpunkte des materiellen Rechts aus dem BGB, HGB und dem Arbeitsrecht. Die Auswahl des behandelten Stoffes folgt den Problemstellungen der Examensklausuren der letzen Jahre. So können die Kandidaten die Unmenge des Examensstoffes zum Einstieg sinnvoll begrenzen, sich auf Grundtypen und Grundrobleme von Klausuren einstellen und dann vor dem Examen punktuell ihre Kenntnis erweitern.

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72Nicht parteifähig sind: Die Insolvenzmasse, die Erbengemeinschaft, der Nachlass (BGH NJW 2006, 3715), die bloße Gemeinschaft, §§ 741 ff., 1008 ff. BGB, Zweigniederlassungen und unselbstständige Untergliederungen.

73Die Parteifähigkeit beginnt mit dem Beginn der Rechtsfähigkeit, § 1 BGB („Vollendung der Geburt“ oder etwa § 11 GmbHG, mit der „Eintragung ins Handelsregister“). Sie endet mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit, also beim Menschen mit dem Tod; bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften aber nicht schon mit der Löschung im Handelsregister oder der Auflösung, sondern erst mit der Vollbeendigung nach Abwicklung (BGH NJW 1996, 2035). Soweit eine Gesellschaft in einem Aktivprozess noch Vermögensrechte geltend macht oder sonst noch Abwicklungsbedarf besteht, gilt sie auch nach Beendigung noch als aktiv parteifähig (BGH NJW-RR 1995, 1237; MDR 1995, 529). Lediglich passive Parteifähigkeit einer Gesellschaft kann noch bestehen, wenn gegen sie Rechte geltend gemacht werden, die anderweitig nicht durchsetzbar wären (BGHZ 97, 270).

74 b) Prozessfähigkeit.Dies ist die Fähigkeit selbst vor Gericht zu stehen, selbst oder durch Vertreter Prozesshandlungen wirksam vor- oder entgegen zu nehmen, § 51 Abs. 1 ZPO. Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann, § 51 Abs. 1 ZPO. Damit wird auf die Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB, verwiesen. Eine beschränkte Prozessfähigkeit, entsprechend der beschränkten Geschäftsfähigkeit, §§ 107 ff. BGB, gibt es jedoch nicht. Minderjährige sind deshalb grundsätzlich nicht prozessfähig. Ausnahme:Die Minderjährigen sind im Rahmen der §§ 112, 113 BGB auch prozessfähig. Die juristische Person ist ohne gesetzlichen Vertreter nicht prozessfähig (BGHReport 2007, 324).

75Die gesetzliche Vertretung erfolgt bei eingetragenen Vereinen, Stiftungen, Genossenschaften und Aktiengesellschaften durch den Vorstand, § 26 Abs. 2 BGB, § 86 BGB, § 24 GenG, § 78 Abs. 1 AktG. Bei Rechtsstreitigkeiten mit Vorstandsmitgliedern wird die AG durch den Aufsichtsrat vertreten, § 112 AktG. Die GmbH wird durch den Geschäftsführer oder Liquidator vertreten, §§ 35 Abs. 1, 66 GmbHG, die OHG und die KG durch den geschäftsführenden Gesellschafter, §§ 125, 161 Abs. 2 HGB. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt, wer nach Gesetz, Satzung oder Verordnung berufen ist.

Klausurproblem:Immer, wenn eine Gesellschaft Kläger oder Beklagte ist, ist die Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit kurz zu begründen. Beispiel: „Die GmbH ist als juristische Person parteifähig, § 13 Abs. 1 GmbHG. Sie ist auch prozessfähig und wird durch den Geschäftsführer vertreten, § 35 Abs. 1 GmbHG“.

76 c) Postulationsfähigkeit.Postulationsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, in eigener Person wirksam mit dem Gegner und dem Gericht im Prozess verhandeln zu können. Grundsätzlich kann jede Partei ihren Prozess selbst führen oder sich beliebig vertreten lassen. Im Anwaltsprozess benötigt sie hierzu aber einen zugelassenen Anwalt, § 78 ZPO. Die Partei darf dabei zwar selbst mündlich behaupten, bestreiten und zugestehen, §§ 137 Abs. 4, 141, 278 ZPO – ihre Behauptungen gehen sogar den Behauptungen des Anwalts vor, § 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO –, sie darf jedoch keine Prozesshandlungen vornehmen. Der Mangel der Vollmacht kann vom Gegner in jeder Lage des Verfahrens gerügt werden, § 88 ZPO.

Klausurproblem:Im Anwaltsprozess nimmt die Partei selbst die Klage zurück. Dies hat für den Prozess keinerlei Bedeutung. Wird eine Prozesshandlung von einem nicht Postulationsfähigen vorgenommen, ist die vorgenommene Prozesshandlung unwirksam, eine Heilung nach § 295 ZPO ist nicht möglich. Deshalb ist die Postulationsfähigkeit nicht Sachurteils- sondern Prozess handlungsvoraussetzung.

77 Ausnahmen vom Anwaltszwang:Eine ganz wichtige Ausnahme – auch für die Klausur – ist in § 78 Abs. 3 ZPO geregelt. Kein Anwalt ist erforderlich, bei Handlungen vor dem beauftragten oder dem ersuchten Richter (ersuchter Richter ist – da dies Rechtshilfe ist –, stets der Amtsrichter, § 157 GVG), §§ 361, 362 ZPO, und bei Handlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, §§ 44, 103, 117, 486, 920 Abs. 3, 936 ZPO.

Klausurproblem:Kann im Landgerichtsprozess ein Vergleich ohne Anwalt geschlossen werden? Grundsätzlich nicht, wegen § 78 Abs. 1 ZPO. Der Vergleich ist auch Prozesshandlung (Doppelnatur) und erfordert deshalb Postulastionsfähigkeit. Aber, wenn der Rechtsstreit auf den beauftragten Richter übertragen wird, oder vor dem ersuchten Richter verhandelt wird, kann dort auch ohne Anwalt ein Vergleich geschlossen werden, §§ 361, 362, 78 Abs. 3 ZPO.

Klausurproblem:Kann vor dem Landgericht ohne Anwalt eine einstweilige Verfügung beantragt werden? Auch hier greift die Ausnahme über § 78 Abs. 3 ZPO ein, denn nach §§ 920 Abs. 3, 936 ZPO kann das Gesuch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

4.Partei kraft Amtes

78Partei des Rechtsstreits kann auch jemand kraft seines Amtes sein, wenn er durch ein Amt zur Verwaltung fremder Vermögensmasse berufen ist. Er wird dann selbst Partei und nur ihm steht die Prozessführungsbefugnis zu. Parteien kraft Amtes sind: Insolvenzverwalter, § 80 InsO; Nachlassverwalter, §§ 1985 Abs. 1, 1984 Abs. 1 Satz 3 BGB; Testamentsvollstrecker, §§ 2212, 2213 BGB; Zwangsverwalter, § 152 ZVG (BGH NJW 1997, 1445). Den materiell Berechtigten – Insolvenzschuldner, Erbe, Grundstückseigentümer – ist diese Befugnis entzogen. Prozessuale Folge ist, dass der Gemeinschuldner als Zeuge vernommen werden kann.

5.Parteiänderung

79Eine Parteiänderung kommt vor als Parteierweiterung– zu den bisherigen Parteien tritt eine weitere Partei hinzu (neben dem Beklagten 1 wird noch der Beklagte 2 verklagt) – und als Parteiwechsel– eine Partei wird durch eine andere Partei ersetzt, also eine Partei verlässt den Rechtsstreit, eine andere Partei kommt für sie hinzu (der Beklagte 1 scheidet aus dem Prozess aus und wird durch den Beklagten 2 ersetzt). Die Änderung kann gewillkürt oder kraft Gesetzes eintreten.

80 a) Parteierweiterung.Sie ist grundsätzlich zulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 59, 60 ZPOvorliegen. Tritt ein neuer Kläger hinzu, muss der bisherige Kläger – nicht aber der Beklagte –, zustimmen. Er ist an die bisherigen Beweisergebnisse gebunden (Thomas/Putzo/Hüßtege Vor § 50, Rn. 25). Keine Zustimmung ist erforderlich, wenn ein weiterer Beklagter hinzukommt, er kann jedoch Wiederholung der Beweisaufnahme verlangen (BGH NJW 1996, 196). § 533 Nr. 2 ZPO verhindert praktisch eine Erweiterung in der Berufungsinstanz.

81 b) Parteiwechsel kraft Gesetzes.Ein Parteiwechsel, auch „ subjektive Klageänderung“ genannt, tritt kraft Gesetzes beim Tod einer Partei ein, § 239 ZPO. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die prozessuale Stellung des Erblassers ein und muss den Rechtsstreit aufnehmen, §§ 239 Abs. 2, 250 ZPO. Gleiches gilt bei Eintritt der Nacherbschaft oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, §§ 242, 240 ZPO. Nacherbe und Insolvenzverwalter treten durch Aufnahme kraft Gesetzes in den Rechtsstreit ein.

Klausurproblem: Im Anwaltsprozess stirbt die Partei. Hier tritt ein gesetzlicher Parteiwechsel nach § 239 ZPO ein, der Rechtsnachfolger wird für den Verstorbenen Partei. Die entscheidende Frage in der Klausur ist jedoch meist, ob das Verfahren unterbrochen ist, § 239 Abs. 1 ZPO. Denn ist es unterbrochen, herrscht rechtlicher und tatsächlicher Stillstand des Verfahrens, es laufen keine Fristen, Handlungen des Gerichts und Prozesshandlungen sind unwirksam. Entscheidend ist hier meist § 246 ZPO. Ist ein Prozessbevollmächtigter bestimmt, tritt keine Unterbrechung ein, das Verfahren wird einfach weitergeführt. Das Gericht kann jedoch auf Antrag das Verfahren aussetzen.

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