Christian Kaiser - Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen

Здесь есть возможность читать онлайн «Christian Kaiser - Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Das Buch vermittelt unabdingbares Grundlagenwissen für die zweite Juristische Staatsprüfung im Zivilrecht. Behandelt werden das Zivilprozessrecht mit den Grundproblemen der Zwangsvollstreckung und die Schwerpunkte des materiellen Rechts aus dem BGB, HGB und dem Arbeitsrecht. Die Auswahl des behandelten Stoffes folgt den Problemstellungen der Examensklausuren der letzen Jahre. So können die Kandidaten die Unmenge des Examensstoffes zum Einstieg sinnvoll begrenzen, sich auf Grundtypen und Grundrobleme von Klausuren einstellen und dann vor dem Examen punktuell ihre Kenntnis erweitern.

Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Das Gericht muss vor der Verweisung die Gewährung rechtlichen Gehörsbeachten (BVerfG NJW 1982, 2367). Die Verweisung ist unwiderruflich, bindend und unanfechtbar. Nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist auch der fehlerhafte Verweisungsbeschluss bindend. Ausnahme:Die Verweisung bindet nicht, wenn rechtliches Gehör verletzt wurde oder die Verweisung willkürlich war (BGH NJW 1980, 290). Die Bindungswirkung geht aber nicht über den Verweisungsgrund hinaus, d. h. sie betrifft nur die Zuständigkeitsfragen, die das verweisende Gericht berücksichtigt hat (BGH NJW-RR 1998, 1219). Bei Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit kann deshalb z. B. hinsichtlich der sachlichen Unzuständigkeit noch weiterverwiesen werden (BGH NJW 1978, 887). Die Verweisung des PKH-Verfahrens entfaltet mangels Rechtshängigkeit keine Bindungswirkung für das anschließende Hauptsacheverfahren (BGH NJW-RR 1992, 59).

Klausurproblem:K klagt gegen B, beide wohnhaft in Leipzig, auf Lieferung aus einem Kaufvertrag. Die Klage geht beim Landgericht Leipzig ein und wird von diesem zugestellt. Nach Eingang, aber vor der Zustellung (sonst § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) verzieht der Beklagte von Leipzig nach Stuttgart. Eine Verweisung nach Stuttgart wegen Wohnsitzwechsel wäre ein rechtswidriger Verweisungsbeschluss, da die Zuständigkeit des Erfüllungsortes, §§ 29 ZPO, 269 BGB, in Leipzig liegt, und das Landgericht Leipzig deshalb zuständig ist. Verweisen kann nur ein unzuständiges Gericht. Die Verweisung wäre dennoch bindend, § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO; eine Ausnahme greift nicht.

66Voraussetzung einer Verweisung ist stets, dass das verweisende Gericht selbst unzuständig ist. Es hat die eigene Unzuständigkeit im Verweisungsbeschluss auszusprechen, § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ebenso ist das zuständige Empfangsgericht im Verweisungsbeschluss bestimmt zu bezeichnen. Unzulässig ist eine Verweisung an ein ausländisches Gericht (auch EuGH), weil die deutsche Hoheitsgewalt an der Staatsgrenze endet. Der Verweisungsbeschluss ist kurz zu begründen. Er wird erst durch Mitteilung an beide Parteien wirksam (BGH MDR 1995, 739). Mit Eingang der Akten beim aufnehmenden Gericht endet die Anhängigkeit der Rechtssache beim verweisenden Gericht, es wird diejenige beim Empfangsgericht begründet, § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Die Einheit des Verfahrens bleibt gewahrt: Bisherige Prozesshandlungen, PKH-Bewilligung und Einzelrichterübertragung wirken ebenso fort wie ergangene – ggf. anfechtbare – Sachentscheidungen (BGH NJW-RR 1992, 1091). Gesetzte Fristen laufen weiter. Auch die Rechtshängigkeit wird durch Verweisung nicht unterbrochen.

Der Verweisungsbeschluss enthält keine Kostenentscheidung. Das Empfangsgericht hat in seiner Endentscheidung (Urteil) jedoch zwingend die (Mehr-) Kosten der Verweisung dem Kläger aufzuerlegen, § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, auch wenn der Beschluss falsch war. Hierbei handelt es sich um einen Kostentrennungstatbestand.

Klausurproblem:Die Kosten nach einer Verweisung des Rechtsstreits können im Urteil gesondert ausgewiesen werden, es ist keine Quote zu bilden. Etwa: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, diese trägt der Kläger, §§ 91, 281 Abs. 3 ZPO. Für den Verweisungsbeschluss entstehen keine besonderen Gerichtskosten, jedoch können den Parteien für die Terminswahrnehmung vor dem unzuständigen Gericht Kosten entstehen (z. B. Anwalts- und Reisekosten).

Klausurproblem:Hatte das unzuständige Gericht ein Versäumnisurteil erlassen, so muss es die Zulässigkeit des Einspruchs vor der Verweisung prüfen. Erweist sich hierbei der Einspruch als verspätet oder formfehlerhaft, ist er als unzulässig zu verwerfen, § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Zu einer Verweisung kann es hier nicht mehr kommen. Ist die Einspruchsprüfung durch das verweisende Gericht versäumt worden, so muss das neue Gericht über die Zulässigkeit des Einspruchs entscheiden, § 341 ZPO.

67 d) Rechtswegverweisung.Hat der Kläger den falschen Rechtsweg beschritten, so ist die Klage unzulässig. Hier erfolgt die Verweisung auch ohne Antrag von Amts wegen durch Beschluss, § 17a Abs. 2 GVG. Dieser Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar §§ 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, GVG, 567 ZPO. Der Verweisungsbeschluss ist für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG.

II.Bezeichnung der Parteien, § 253 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. ZPO

68Die Klageschrift muss die Parteien bezeichnen, § 253 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. ZPO. Dabei muss die Partei, um Partei eines Rechtsstreits sein zu können, parteifähig sein. Will die Partei selbst vor Gericht auftreten, muss sie auch prozessfähig und postulationsfähig sowie prozessführungsbefugt sein. Auch mehrere Parteien können auf einer Seite stehen und Dritte können am Rechtsstreit beteiligt werden. Ebenso muss nicht jede Partei den gesamten Rechtsstreit über Partei sein, auch ein Parteiwechsel oder eine Parteierweiterung kommen in Betracht.

1.Bezeichnung der Parteien

69Die Klageschrift muss die Parteien genau angeben, denn danach bestimmt sich, wergegen weneinen Rechtsstreit führt. Im Laufe des Prozesses kann sich dies ändern, etwa durch Parteiwechsel oder durch Beteiligung von Dritten. Die Parteien sind so genau wie möglich zu bezeichnen, mit Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und mit genauer Anschrift, §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Auch die Vertreter sind anzugeben, bei Minderjährigen grundsätzlich beide Elternteile, § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB, bei einer GmbH der Geschäftsführer, § 35 GmbHG, bei einer AG der Vorstand, 78 AktG. Ein Kaufmann ist mit seinem Namen zu bezeichnen oder unter seiner Firma, § 17 HGB, zu verklagen.

2.Formeller Parteibegriff

70Im Zivilprozess gilt der formelle Parteibegriff(BGHZ 86, 164). Partei ist, wer Rechtsschutz begehrt und gegen wen Rechtsschutz begehrt wird. Entscheidend ist die Bezeichnung in der Klageschrift. Bei Ungenauigkeit ist die Identität durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2006, 1569). Eine Parteibezeichnung kann, wenn die Identität gewahrt bleibt, jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, bei mehrdeutiger Bezeichnung ist Partei, wer erkennbar betroffen sein soll (BGH NJW 2004, 501).

Klausurproblem: Bei einer Klage liegt Namens- und Adressenidentität von Vater und Sohn vor, aus der Begründung ergibt sich aber, dass der Vater als Erbe des Großvaters gemeint ist. Dieser ist dann Partei. Aber:Wird versehentlich eine falsche Person in der Klageschrift erwähnt, wird diese Partei und nicht die gewollte Person. Die Klage ist gerichtet gegen Karl Müller in der Hauptstraße, diesem wird die Klage auch zugestellt, der Kläger wollte jedoch den in der Schillerstraße wohnenden Karl Müller verklagen. Partei wird Karl Müller in der Hauptstraße. Wird versehentlich einer falschen Partei zugestellt, wird diese nicht Partei. Sie kann aber als Scheinbeklagter die notwendigen Prozesshandlungen vornehmen und die Kosten verlangen (BGH NJW-RR 2008, 999).

Der Streit, ob eine Partei tatsächlich Partei ist, kann durch Zwischenstreit, § 303 ZPO, entschieden werden. Nicht Partei ist demgegenüber, wer als Vertreter oder Bevollmächtigter auftritt.

3.Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und Postulationsfähigkeit

71 a) Parteifähigkeit.Sie bezeichnet die Fähigkeit, an einem Prozess als Subjekt teilzunehmen, also Kläger oder Beklagter sein zu können. Parteifähigist, wer rechtsfähig ist, § 50 Abs. 1 ZPO. Dies sind natürliche (§ 1 BGB) und juristische Personen (insbes. AG § 1 AktG und GmbH § 13 GmbHG), OHG und KG, §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB, Partnerschaftsgesellschaft, §§ 7 Abs. 2 PartGG, 124 Abs. 1 HGB, Rechtsanwaltsgesellschaft § 59 BRAO, Vor-GmbH (BGH NJW 1998, 1080, BGHZ 80, 129, 117, 323), BGB-Gesellschaft (BGH NJW 2001, 1056), nichtrechtsfähige Vereine (BGH NJW 2008, 69), Wohnungseigentümergemeinschaften, § 10 Abs. 6 WEG, Politische Parteien, § 3 PartG, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, § 10 ArbGG (BGH NJW 1990, 186).

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen»

Обсуждение, отзывы о книге «Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x