Christian Kaiser - Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen

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Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Buch vermittelt unabdingbares Grundlagenwissen für die zweite Juristische Staatsprüfung im Zivilrecht. Behandelt werden das Zivilprozessrecht mit den Grundproblemen der Zwangsvollstreckung und die Schwerpunkte des materiellen Rechts aus dem BGB, HGB und dem Arbeitsrecht. Die Auswahl des behandelten Stoffes folgt den Problemstellungen der Examensklausuren der letzen Jahre. So können die Kandidaten die Unmenge des Examensstoffes zum Einstieg sinnvoll begrenzen, sich auf Grundtypen und Grundrobleme von Klausuren einstellen und dann vor dem Examen punktuell ihre Kenntnis erweitern.

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53 dd) Pacht- oder Mietverhältnisse, § 8 ZPO.Bei Miet- und Pachtzins ( Beachteauch hier den Unterschied zu § 41 GKG) ist der „auf die streitige Zeit entfallende Mietzins“ entscheidend. Dies ist die gesamte Zeit, für die der Mieter zahlen soll. Sie beginnt bei Räumungsklagen mit der Klageerhebung und endet bei bestimmter Vertragsdauer mit dem Ablauf, bei unbestimmter Dauer, wenn derjenige hätte kündigen können, der die längere Bestehenszeit behauptet (Thomas/Putzo/Hüßtege § 8 Rn. 5).

3.Örtliche Zuständigkeit

Die wichtigsten Gerichtsstände

54 a) Allgemeiner Gerichtsstand, §§ 12 ff. ZPO.Der allgemeine Gerichtsstand wird bei einer natürlichen Person durch den Wohnsitz (vgl. §§ 7–11 BGB) bestimmt, §§ 12, 13 ZPO, bei einer Gesellschaft durch ihren Sitz, § 17 ZPO.

55 b) Dinglicher Gerichtsstand, §§ 24 ff. ZPO.Ausschließlich zuständig nach § 24 ZPO ist das Gericht am Ort der belegenen Sache. Dies vor allem bei Klagen aus §§ 894, 985, 1004 BGB. Für schuldrechtliche Ansprüche gilt § 24 ZPO nicht; etwa für die Klage auf Auflassung oder Rückübertragung einer Grundschuld. Erweitert wird § 24 ZPO durch den Sachzusammenhang in §§ 25, 26 ZPO. § 25 ZPO ermöglicht es, die Klage aus der Hypothek mit der Zahlungsklage aus dem Darlehen zu verbinden.

Klausurproblem:Der Kläger K aus Stuttgart gewährt dem Schuldner S aus Leipzig ein Darlehen. Zur Sicherheit bestellt der S dem K an seinem Grundstück in Frankfurt eine Hypothek. Wo kann der K den S verklagen?

Klagt K aus der Hypothek, besteht die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt, § 24 ZPO; klagt er aus dem Darlehen besteht eine Zuständigkeit in Leipzig §§ 12, 13 ZPO und § 29 ZPO, nicht aber in Frankfurt. Hier bietet § 25 ZPO die Möglichkeit, die Schuldklage auch im dinglichen Gerichtsstand zu erheben. K kann also gegen S gemeinsam aus dem Darlehen und aus der Grundschuld in Frankfurt klagen. Beachte:Umgekehrt geht es nicht, K kann S nicht in Leipzig wegen Hypothek und Darlehen verklagen. Nur der dingliche Gerichtsstand kann die Schuldklage anziehen.

56 c) Gerichtsstand der Erbschaft, §§ 27, 28 ZPO.Auch der Gerichtsstand der Erbschaft kann andere Klagen aus Nachlassverbindlichkeiten zu sich ziehen, § 28 ZPO.

57 d) Erfüllungsort, § 29 ZPO.Die Zuständigkeit durch den Erfüllungsort richtet sich nach den §§ 29 ZPO i. V. m. 269, 270 BGB. Dies gilt trotz § 270 Abs. 1 BGB auch für Geld, § 270 Abs. 4 BGB. Bei § 269 Abs. 1 BGB gilt folgende dreistufige Prüfung:

(1) Ort für die Leistung weder bestimmt,

(2) noch aus den Umständen zu entnehmen (Bauvertrag; hier liegen die Probleme, vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege § 29 Rn. 5 ff.),

(3) Leistung an dem Ort, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses (also unabhängig von Wohnsitzwechsel) seinen Wohnsitz hatte.

58 e) Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miete und Pacht, § 29a ZPO.§ 23 Nr. 2a GVG regelt die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Wohnraummiete. § 29a ZPO die ausschließliche örtlicheZuständigkeit für alleMietverhältnisse. Für Wohnraum besteht also insgesamt eine ausschließliche Zuständigkeit; für Geschäftsraummiete ist nur die örtliche Zuständigkeit ausschließlich, die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 23, 71 Abs. 1 GVG.

59 f) Gerichtsstand bei Haustürgeschäften, § 29c ZPO.Die Vorschrift ist weit auszulegen. Sie soll den prozessualen Rechtsschutz des Verbrauchers, § 13 BGB, bei Haustürgeschäften verbessern, indem er vor einer wohnsitzfernen Inanspruchnahme geschützt wird.

60 g) Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, § 32 ZPO.Das Gericht hat hier eine umfassende Prüfungskompetenzauch für andere Anspruchsgrundlagen (BGH NJW 2003, 828; Arg. § 17 Abs. 2 GVG). Voraussetzung: Die Klage ist schlüssig und auf unerlaubte Handlung gestützt. Erforderlich aber auch genügend ist, wenn Tatsachen vorgebracht werden, aus denen bei rechtlich zutreffender Wertung eine unerlaubte Handlung folgt (Thomas/Putzo/Hüßtege § 32 Rn. 8). Unerlaubte Handlung in diesem Sinne sind auch Ansprüche aus der gesetzlichen Gefährdungshaftung, etwa §§ 832, 833, 834 BGB, aus dem StVG und dem HaftpfG.

61 h) Gerichtsstand des Hauptprozesses, § 34 ZPO.Dieser Gerichtsstand gilt für Gebührenklagen der Anwälte. Er regelt die örtliche und die sachliche Zuständigkeit.

Klausurproblem:Der Rechtsanwalt macht gegen seinen Mandanten Anwaltshonorar von 2.000 Euro aus einem Prozess geltend, den er für den Mandanten beim Landgericht geführt hat. Zuständigkeit?

Zuständig ist das Landgericht, wo der Hauptprozess geführt worden ist, auch wenn der Streitwert jetzt nur 2.000 Euro beträgt. Eine solche Klage ist aber nicht immer zulässig, es gibt häufig einen einfacheren Weg, § 11 Abs. 1 RVG, weshalb dann der Klage das Rechtsschutzinteresse fehlt. Nur wenn der Mandant Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Ursprung haben, § 11 Abs. 5 RVG, ist eine solche Klage zulässig.

62 i) Rügelose Einlassung, § 39 ZPO.Dieser Gerichtsstand ist immer zu beachten. Ein unzuständiges Gericht wird auch dann zuständig, wenn der Kläger bei einem unzuständigen Gericht klagt und der Beklagte sich ohne Rüge auf die Hauptsache einlässt, § 39 ZPO ( Beachte:Dies ist aber nicht möglich bei ausschließlicher Zuständigkeit). Das unzuständige Amtsgericht wird wegen § 504 ZPO erst dann zuständig, wenn das Gericht auf die Unzuständigkeit hingewiesen und der Beklagte gleichwohl verhandelt hat.

4.Folgen der Unzuständigkeit

63 a) Unzuständigkeit des Gerichts.Ist das Gericht unzuständig, liegt eine Sachurteilsvoraussetzung nicht vor und die Klage muss als unzulässig abgewiesen werden. Der Kläger kann die Abweisung aber vermeiden, wenn er einen Antrag auf Verweisungan das zuständige Gericht stellt, § 281 ZPO (oder sich der Beklagte wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht – rügelos einlässt, § 39 ZPO). Der Antrag kann auch zu Protokoll des Urkundsbeamten erklärt werden, §§ 281 Abs. 2, 129a, 78 Abs. 3 ZPO (also auch ohne Anwalt). Auch ein hilfsweiser Verweisungsantrag für den Fall, dass das Gericht sich für unzuständig halten sollte, ist möglich. Für die Verweisung von der Zivilkammer des Landgerichts an die Kammer für Handelssachen oder umgekehrt bestehen Sonderregeln in §§ 95 ff. GVG. Keine Verweisungnach § 281 ZPO sind die Verweisungen zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten, die in § 17a GVG eine einheitliche Regelung erfahren haben. Auch die formlose Abgabe ist keine Verweisung, etwa die Abgabe an einen anderen Spruchkörper des Gerichts oder die Abgaben nach §§ 696 Abs. 1 S. 1, 700 Abs. 3 S. 2 ZPO (Mahnverfahren).

64 b) Antrag.Die Verweisung geschieht nur auf Antrag. Dieser muss die Bezeichnung des zuständigen Gerichts, an das verwiesen werden soll, enthalten. Es kann nicht dem Verweisungsgericht überlassen werden, das unter mehreren Gerichten zuständige Empfangsgericht zu bestimmen. Diese Wahl obliegt dem Kläger, § 281 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Der Richter kann auch nicht einfach die Klage als unzulässig abweisen, er muss die Parteien vorher auf die Unzuständigkeit hinweisen, § 139 ZPO. Verweist er ohne Hinweis, ist die Verweisung nicht bindend, wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör.

65 c) Entscheidung durch Beschluss.Stellt der Kläger Verweisungsantrag, wird der Rechtsstreit durch Beschluss verwiesen, § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der im schriftlichen Verfahrenohne mündliche Verhandlung ergehen kann, § 128 Abs. 4 ZPO. Es kann über die Frage der Zuständigkeit auch abgesondert verhandeln und ggf. durch Zwischenurteil entschieden werden, § 280 ZPO.

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