Christian Kaiser - Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen

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Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Buch vermittelt unabdingbares Grundlagenwissen für die zweite Juristische Staatsprüfung im Zivilrecht. Behandelt werden das Zivilprozessrecht mit den Grundproblemen der Zwangsvollstreckung und die Schwerpunkte des materiellen Rechts aus dem BGB, HGB und dem Arbeitsrecht. Die Auswahl des behandelten Stoffes folgt den Problemstellungen der Examensklausuren der letzen Jahre. So können die Kandidaten die Unmenge des Examensstoffes zum Einstieg sinnvoll begrenzen, sich auf Grundtypen und Grundrobleme von Klausuren einstellen und dann vor dem Examen punktuell ihre Kenntnis erweitern.

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42 dd) Geschäftsverteilung.Keine Frage der Zuständigkeit in diesem Sinne ist die Frage, welcher Richter denn für das zuständige Gericht zu entscheiden hat. Dies ist eine Frage der Geschäftsverteilung, die sich nach dem Geschäftsverteilungsplan des jeweiligen Gerichts richtet. Dieser wird nach § 21e GVG vom Präsidium des jeweiligen Gerichts beschlossen. Ein Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan führt nicht zur Klageabweisung als unzulässig, es ist eine Frage des gesetzlichen Richters. Ein Verstoß führt zu einem absoluten Revisionsgrund, § 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, und zur Möglichkeit der Nichtigkeitsklage, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Letztendlich dürfte auch die Frage der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen, §§ 93 ff. GVG, eine Frage der gesetzlich geregelten Geschäftsverteilung sein; § 71 Abs. 1 GVG weist die Streitsachen den Zivilkammern einschließlich den Kammern für Handelssachen zu. Zu diesen Kammern kommt man nur auf Antrag, §§ 96, 98 GVG, wenn eine Handelssache vorliegt, § 95 ZPO. Beachte:Der Rechtsanwalt hat bereits in der Klageschrift den Antrag zu stellen, dass die Sache vor der Handelskammer verhandelt wird, § 96 Abs. 1 GVG; später kann dies nur noch der Beklagte unter den Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 GVG beantragen.

43 b) Ausschließliche Zuständigkeit.Bei den Zuständigkeiten unterscheidet das Gesetz zwischen ausschließlichen Zuständigkeitenund Gerichtsständen mit Wahlmöglichkeiten. Ist eine Zuständigkeit als „ausschließlich“ bezeichnet, bedeutet dies zwingend, dass nur dieses Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist; es gibt keine Parteivereinbarung darüber, § 38 ZPO, und auch keine rügelose Einlassung, § 39 ZPO. So sind alle Gerichtsstände in der Zwangsvollstreckung ausschließlich, § 802 ZPO. Auch die Zuständigkeit für Wohnraummiete in § 23 Nr. 2a GVG (für WEG § 23 Nr. 2c GVG) und die Zuständigkeiten des Landgerichts in § 71 Abs. 2 GVG sind ausschließlich. Teilweise regelt die ausschließliche Zuständigkeit die örtliche und die sachliche Zuständigkeit, etwa in § 767 Abs. 1 ZPO – Gericht des ersten Rechtszuges. In der Regel ist die örtliche oder die sachliche Zuständigkeit ausschließlich; etwa §§ 23 Nr. 2 a), 71 Abs. 2 GVG (sachlich), § 29a ZPO die örtliche ausschließliche Zuständigkeit für Mietsachen oder § 24 ZPO der ausschließliche dingliche Gerichtsstand.

44 c) Wahlgerichtsstand.Ist die Zuständigkeit nicht ausschließlich, hat der Kläger bei mehreren in Betracht kommenden Gerichtsständen die freie Wahl,welches Gericht er auswählt, § 35 ZPO. Unter den strengen Voraussetzungen der §§ 38, 40 ZPO können auch Gerichtsstandsvereinbarungen getroffen werden. Beachte: Mit der Angabe des Gerichts nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO im Mahnantrag hat der Kläger sein Wahlrecht ausgeübt. Er kann, wenn das Gericht zuständig ist, kein anderes Gericht mehr wählen. Eine Ausnahme gilt, § 696 Abs. 1 S. 1 a. E. ZPO, bei „übereinstimmendem Antrag der Parteien“. Das Gericht ist durch die Abgabe in seiner Zuständigkeit nicht gebunden, § 696 Abs. 5 ZPO. Ähnliches gilt für die Wahl zur Kammer für Handelssachen, § 96 Abs. 1 GVG.

45 d) Zuständigkeitsbestimmung.Unter besonderen Umständen muss ein höheres Gericht eine Gerichtsstandsbestimmung treffen, § 36 ZPO. Etwa wenn mehrere Personen ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben, als Streitgenossen aber im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen, § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

2.Sachliche Zuständigkeit

46Die sachliche Zuständigkeit richtet sich – wenn keine Sonderregelungen greifen – nach den §§ 23, 71 GVG.

47 a) Zuständigkeit des Landgerichts.Das Landgerichtist nach § 71 Abs. 1 GVG für alle Streitigkeiten zuständig, sofern das Gesetz sie nicht ausdrücklich den Amtsgerichten zuweist. Das Landgericht ist also bei Streitigkeiten bei einem Streitwert über 5.000 Euro zuständig. Es ist außerdem sachlich ausschließlich zuständig nach § 71 Abs. 2 GVG ( lesen!) – vor allem bei Amtshaftungsklagen. Das Landgericht ist auch Berufungs- und Beschwerdeinstanz, § 72 GVG. Unabhängig von §§ 71, 72 GVG gibt es auch besondere Zuweisungen an das Landgericht im materiellen Recht, etwa §§ 61, 75 GmbHG, Auflösungs– und Nichtigkeitsklagen; § 246 AktG, Anfechtungsklagen oder § 19 BnotO, Schadensersatzanspruch gegen einen Notar bei einer Amtspflichtverletzung.

48 b) Zuständigkeit des Amtsgerichts.Das Amtsgerichtist zuständig bei einem Streitwert bis 5.000 Euro und vor allem in Wohnraummietsachen, § 23 Nr. 2a GVG, und in WEG Sachen, § 23 Nr. 2c GVG; in diesen Bereichen ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig.

49 c) Berechnung des Streitwertes.Die Berechnung des Zuständigkeitsstreitwertes ( Beachte:für die Kosten gilt die Berechnung nach dem GKG) richtet sich nach den §§ 3 ff. ZPO. Wichtige Regelungen für die Klausur sind:

50 aa) Wertberechnung; Nebenforderungen, § 4 ZPO.Danach werden bei der Streitwertberechnung Nebenforderungen (meist Zinsen) nicht berücksichtigt.

Klausurproblem: Der Kläger klagt 5.000 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit ein. Ist das Landgericht zuständig? Nein, §§ 4 ZPO, 23, 71 Abs. 1 GVG.

Ändert sich etwas, wenn der Kläger die Zinsen ausrechnet und insgesamt 5.500 Euro (Hauptforderung und Zinsen) einklagt? Nein, auch hier sind die Zinsen Nebenforderung und haben nach § 4 ZPO außer Betracht zu bleiben.

Anders ist es, wenn der Kläger neben den 5.000 Euro zusätzlich aus einem früheren Darlehen noch 500 Euro Zinsen einklagt. Hier sind die Zinsen Hauptforderung! Die beiden Anträge werden zusammengerechnet, § 5 ZPO; dann ist das Landgericht zuständig.

51 bb) Mehrere Ansprüche, § 5 ZPO.Danach werden grundsätzlich mehrere Ansprüche, die zusammen geltend gemacht werden, zusammengerechnet. Eine Ausnahme – also keine Zusammenrechnung – gilt für Klage und Widerklage und auch für die Aufrechnung ( Beachte:Anders § 45 GKG für die Kosten). Auch keine Addition erfolgt bei Haupt- und Hilfsantrag – entscheidend ist dabei der höhere Einzelwert – und bei Identität des Leistungsinteresses (wie bei einer Leistungs- und Zwischenfeststellungsklage).

Klausurproblem:Klagt der Kläger drei Ansprüche ein: Wert 1. Antrag 3.000 Euro, 2. Antrag 2.000 Euro, 3. Antrag 1.000 Euro, ist der Wert der Anträge zusammenzurechnen. Damit ist die Zuständigkeit des Landgerichts erreicht, obwohl jeder einzelne Antrag unter 5.000 Euro liegt und zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehören würde, §§ 71 Abs. 1, 23 GVG.

Klausurproblem:Klage beim Amtsgericht über 4.000 Euro, Widerklage ebenfalls 4.000 Euro, es bleibt bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts, § 5 ZPO. Wird durch Widerklage die Zuständigkeit des Amtsgerichts gesprengt – Klage über 4.000 Euro, Widerklage über 6.000 Euro – wird das Amtsgericht unzuständig. Das Amtsgericht hat allerdings darauf hinzuweisen, §§ 506, 504 ZPO. Wird dann Verweisung beantragt, wird der Rechtsstreit nach § 281 ZPO an das zuständige Landgericht verwiesen. Lässt sich der Kläger auf die Widerklage ein, begründet diese rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) die Zuständigkeit des Amtsgerichts. Wird umgekehrt auf eine Klage beim Landgericht Widerklage erhoben, die zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehört – Klage 6.000 Euro, Widerklage 4.000 Euro –, bleibt es bei der Zuständigkeit des Landgerichts, Arg. Rechtsgedanke aus § 506 ZPO.

52 cc) Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht, § 6 ZPO.Beim Streit um ein Pfandrecht ist der Wert der gesicherten Forderung maßgebend. Hat das Pfandrecht einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend, § 6 S. 2 ZPO; dies gilt entsprechend für die Sicherungsübereignung.

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