Christian Kaiser - Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen

Здесь есть возможность читать онлайн «Christian Kaiser - Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Das Buch vermittelt unabdingbares Grundlagenwissen für die zweite Juristische Staatsprüfung im Zivilrecht. Behandelt werden das Zivilprozessrecht mit den Grundproblemen der Zwangsvollstreckung und die Schwerpunkte des materiellen Rechts aus dem BGB, HGB und dem Arbeitsrecht. Die Auswahl des behandelten Stoffes folgt den Problemstellungen der Examensklausuren der letzen Jahre. So können die Kandidaten die Unmenge des Examensstoffes zum Einstieg sinnvoll begrenzen, sich auf Grundtypen und Grundrobleme von Klausuren einstellen und dann vor dem Examen punktuell ihre Kenntnis erweitern.

Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

82 c) Gewillkürter Parteiwechsel.Für den Austausch des Klägers oder des Beklagten besteht ein Bedürfnis, wenn sich im Laufe des Prozesses ergibt, dass nicht der richtige Kläger klagt oder der falsche Beklagte verklagt ist, aber bereits erzielte Prozessergebnisse verwertbar bleiben sollen. Es handelt sich beim gewillkürten Parteiwechsel um ein besonderes Institut des Prozessrechts , das im Gesetz nicht geregelt ist, im Wesentlichen aber in Anlehnung an die Klageänderungnach §§ 263 ff. ZPO bzw. an die Klagerücknahmenach § 269 ZPO behandelt wird (BGH NJW 1981, 989). Trotz vielfältiger Streitfragen im Einzelnen sind in Rechtsprechung und Lehre folgende Grundsätzeerkennbar:

83 aa) Klägerwechsel.Hier ist die Einwilligung des Beklagten erforderlich, analog § 269 ZPO (sie kann bei Sachdienlichkeit ersetzt werden, analog § 263 ZPO (BGH NJW 1996, 2799)). Für den Ausgeschiedenen kann analog § 269 Abs. 3 ZPO ein Kostenbeschluss erwirkt werden. In der Berufungsinstanz bestehen keine Besonderheiten. Der bisherige Kläger muss lediglich vor dem Wechsel eine zulässige Berufung eingelegt haben (BGH NJW 1994, 3358).

84 bb) Beklagtenwechsel.Der Ausscheidende muss zustimmen, analog § 269 Abs. 1 ZPO, mit entsprechender Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der neue Beklagte muss nicht zustimmen, obwohl er an die Ergebnisse des bisherigen Prozessverlaufs gebunden bleibt. Er kann aber Wiederholung oder Ergänzung der Beweisaufnahme verlangen (BGH NJW 1996, 196). In der Berufung muss auch der neue Beklagte zustimmen. Gegebenenfalls muss durch Zwischenurteil, § 280 ZPO, entschieden werden. Bei Streit über die Wirksamkeit des gewillkürten Parteiwechsels ist durch Urteil zu entscheiden, das analog § 280 ZPO ein rechtsmittelfähiges Zwischenurteilist. Das Urteil ergeht mit Wirkung für alle drei Parteien, obwohl dem Prozessrecht sonst eine solche Form des Mehrparteienstreits fremd ist (BGH NJW 1981, 989).

Klausurproblem:In Fällen des Parteiwechsels bereitet in der Klausur oft das Rubrum Schwierigkeiten. Muss die „alte“ Partei noch ins Rubrum aufgenommen werden? Ja, wenn noch eine Entscheidung für sie ergeht. Das ist (in der Klausur) meist der Fall, da noch Kosten analog § 269 ZPO für den Ausgeschiedenen auszusprechen sind. Es kann jedoch auch ein gesonderter Kostenbeschluss gemacht werden, dann muss die alte Partei in der Regel nicht mehr ins Rubrum.

6.Prozessführungsbefugnis und Sachlegitimation

85 Prozessführungsbefugnisist das Recht, im eigenen Namen über ein materielles Recht zu prozessieren. Sie steht grundsätzlich demjenigen zu, der an dem streitigen Rechtsverhältnis materiell beteiligt ist. Sie ist Sachurteilsvoraussetzung, fehlt sie, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BGH NJW 2000, 738). Demgegenüber ist die Sachlegitimationeine Frage des materiellen Rechts und damit der Begründetheit. Der Gläubiger ist aktiv-, der (richtige) Schuldner ist passivlegitimiert.

Beispiel

K klagt gegen B auf Unterlassung einer Handlung aus einem Unterlassungsvertrag. Stellt sich heraus, dass der Vertrag – damit der Unterlassungsanspruch – nicht besteht, ist K nicht aktivlegitimiert; die Klage ist als unbegründet abzuweisen. Stellt sich heraus, dass zwar der Vertrag besteht, der K ihn aber nicht mit B, sondern mit C geschlossen hat, dann hat K den Falschen verklagt, dieser ist nicht passivlegitimiert, die Klage ist ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

86Die Prozessführungsbefugnis steht grundsätzlich demjenigen zu, der selbst Rechtsinhaber ist. Bedeutsam wird die Frage der Prozessführungsbefugnis dann, wenn die Rechtsordnung ausnahmsweise die Befugnis zur Prozessführung im eigenen Nameneiner anderen als der am materiellen Rechtsverhältnis beteiligten Persson zuweist. Die Prozessführungsbefugnis kann – kraft Gesetzes oder gewillkürt – demjenigen zustehen, der fremde Rechte im eigenen Namen verfolgt. Das Recht im eigenen Namen über ein fremdes Recht zu prozessieren nennt man Prozessstandschaft. Die Prozessstandschaftist nur in besonderen Fällen zulässig:

87 a) Gesetzliche Prozessstandschaft.Diese besteht bei den Parteien kraft Amtes (vgl. oben 4.) und im Falle des § 265 Abs. 2 ZPO. Ferner bei der Erbengemeinschaft, § 2039 BGB; actio pro socio (BGH NJW 2001, 1210) und bei Ehegatten, §§ 1368, 1369, 1629 Abs. 3 BGB.

Klausurproblem:Der Beklagte veräußert während des Prozesses den streitgegenständlichen Pkw; dies ist zulässig und hat auf den Prozess keinerlei Einfluss, § 265 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte, der damit nicht mehr Eigentümer/Besitzer des Pkw ist, verliert damit sein Recht an der Sache, die Sachlegitimation, was an sich zur Abweisung der Klage führen müsste. Aber es liegt ein Fall der gesetzlicher Prozessstandschaft, § 265 Abs. 2 ZPO, vor, der B prozessiert weiter als Prozessstandschafter über ein fremdes Recht.

Klausurproblem:Verkauft der Ehemann den gemeinsamen Fernsehapparat ohne die Einwilligung der Ehefrau, so kann diese nach §§ 1368, 1369 BGB die Rechte gegenüber Dritten kraft gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend machen.

88 b) Gewillkürte Prozessstandschaft.Sie liegt vor, wenn die Befugnis über ein fremdes Recht zu prozessieren, einem Dritten durch Rechtsgeschäftübertragen wird. Dies kann nur auf Klägerseite geschehen. Sie ist nur zulässig, wenn der Rechtsträger den Dritten ermächtigt hat (auch stillschweigend; BGH NJW-RR 2002, 1377) und die Rechtsausübung übertragbar ist (BGH NJW 1983, 1561). Zum Schutz des Gegners verlangt die Rechtsprechung ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Prozessführungüber das fremde Recht (BGH NJW 2003, 2232) und dass dem Gegner kein Nachteil entsteht. Dieses wird anerkannt, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits Einfluss auf die eigene Rechtslagedes Prozessstandschafters hat (BGH NJW-RR 1988, 127) oder wenn ein wirtschaftliches Eigeninteressebesteht (BGH NJW 1995, 3186) und der Kläger ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung hat.

Klausurproblem:Das Haus des Eigentümers E ist bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden, da mehrere Pkw auf das Haus gefahren sind. E ermächtigt seine Ehefrau, die bei dem Unfall mit ihrem Fahrzeug beteiligt war, in ihrem Ersatzprozess auch seine Schadensersatzansprüche im eigenen Namen gegen den Unfallgegner mit geltend zu machen. Hier ist die Prozessstandschaft wohl zulässig, da die Entscheidung des Rechtsstreits auch Einfluss auf die Rechtslage der Standschafterin hat. Sie haftet u. U. aus dem Verkehrsunfall gegen ihren Ehemann.

89Gewillkürte Prozessstandschaft ist anerkannt: Beim Treuhänder, den Berechtigten im Falle der sog. Drittschadensliquidation (vgl. BGHZ 25, 258) und beim Schuldner im Insolvenzverfahren, wenn er mit Ermächtigung des Insolvenzverwalters eine Insolvenzforderung geltend macht (BGH NJW 1987, 2018). Eine Einziehungsermächtigung reicht zur Annahme der Prozessführungsbefugnis jedenfalls dann aus, wenn für die Einziehung eine Provisiongewährt wird (BGH NJW 1988, 1210; str.). Die Schutzwürdigkeit des Eigeninteresses fehlt bei unbilliger Beeinträchtigung der Belange des Prozessgegners, die aber bei Gefährdung des Kostenerstattungsanspruches (BGH NJW 1999, 1717) oder bei Beweisnachteilen (BGH NJW-RR 1988, 127) noch nicht vorliegt.

7.Streitgenossen

90Streitgenossenschaft, §§ 59, 60 ZPO ( subjektive Klagenhäufung), liegt vor, wenn auf einer Parteiseite mehrere Personen stehen. Sie ist zulässig bei Rechtsgemeinschaften, § 59 1. Alt. ZPO, bei Identität des rechtlichen Grundes, § 59 2. Alt. ZPO und bei Gleichartigkeit der Ansprüche, § 60 ZPO. Eine Rechtsgemeinschaftliegt vor bei Miteigentum, Gesamthandsgemeinschaften, Gesamtschuld und Gesamtgläubiger sowie bei akzessorischer Haftung, etwa Schuldner und Bürge (BGHZ 76, 230) oder bei gemeinsam verklagten Kaufvertragsparteien (BGH NJW-RR 1991, 381). Identität des rechtlichen Grundesliegt z. B. bei dem den Unfall verursachenden Fahrer, dem Halter und der Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 3 Nr. 1, 2 PflVG vor (OLG Köln VersR 1996, 213). Gleichartigkeit der Ansprücheliegt z. B. vor bei Klage des Vermieters gegen mehrere Wohnungsmieter im selben Haus aus identischem Anlass (wie Kündigung oder Mieterhöhung). Ist die Verbindung von mehreren Personen auf einer Parteiseite unzulässig, wird die Klage nicht abgewiesen, sondern der Prozess wird getrennt, § 145 ZPO. Unzulässig ist die bedingte Streitgenossenschaft.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen»

Обсуждение, отзывы о книге «Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x