Christian Kaiser - Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen

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Das Buch vermittelt unabdingbares Grundlagenwissen für die zweite Juristische Staatsprüfung im Zivilrecht. Behandelt werden das Zivilprozessrecht mit den Grundproblemen der Zwangsvollstreckung und die Schwerpunkte des materiellen Rechts aus dem BGB, HGB und dem Arbeitsrecht. Die Auswahl des behandelten Stoffes folgt den Problemstellungen der Examensklausuren der letzen Jahre. So können die Kandidaten die Unmenge des Examensstoffes zum Einstieg sinnvoll begrenzen, sich auf Grundtypen und Grundrobleme von Klausuren einstellen und dann vor dem Examen punktuell ihre Kenntnis erweitern.

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Klausurproblem:Der Beklagte rechnet im Prozess beim Landgericht Stuttgart gegen eine Hauptforderung von 10.000 Euro mit einer Gegenforderung von 20.000 Euro auf, die er selbst bereits beim Landgericht Leipzig eingeklagt hat. Kläger rügt doppelte Rechtshängigkeit. Eine solche liegt nicht vor, da die Aufrechnung die Gegenforderung nicht rechtshängig macht. Begründet wird dies damit, dass die Aufrechnung in diesem Fall lediglich ein Angriffs- und Verteidigungsmittel ist (BGH NJW-RR 2004, 1000).

158 b) Materiell-rechtliche Wirkungen der Rechtshängigkeit.Die Verjährung ist gehemmt, § 204 Abs. 1 BGB. Es besteht ein Anspruch auf Prozesszinsen, § 291 BGB. Die verschärfte Haftung besteht, §§ 292 Abs. 1, 818 Abs. 4, 987, 988, 989, 990, 994 Abs. 2, 996 BGB.

159 c) Prozessrechtliche Wirkungen der Rechtshängigkeit. – aa) Prozesshindernis.Während der Rechtshängigkeit kann derselbe Streitgegenstandvon keiner Partei mehr anderweitig anhängig gemacht werden, § 261 Abs. 1 Nr. 1 ZPO(Sachurteilsvoraussetzung; von Amts wegen zu berücksichtigen).

Klausurproblem:Der Kläger klagt aus einem Vertrag vom 1.2.2020 10.000 Euro ein. Der Beklagte bestreitet und erhebt sodann eine Klage gegen den Kläger mit dem Antrag festzustellen, dass er dem Kläger aus dem Rechtsverhältnis nichts schulde. Diese negative Feststellungsklage hat zwar einen anderen Antrag, geht aber in der Leistungsklage auf, sodass die zweite Klage unzulässigist.

160 bb) Perpetuatio fori, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.Eine bei Klageerhebung bestehende Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt: „Einmal zuständig, immer zuständig“.

Klausurproblem:Kläger klagt gegen den Beklagten, der in Leipzig wohnt, nach §§ 12, 13 ZPO beim Landgericht in Leipzig. Nach Klageerhebung zieht der Beklagte nach Stuttgart und rügt die Unzuständigkeit des Landgerichts Leipzig. Ein Wohnsitzwechsel des Beklagten nach Rechtshängigkeit ist für die Zuständigkeit unbeachtlich, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, das Streitgericht bleibt nach §§ 12, 13 ZPO zuständig.

Klausurproblem: Kläger klagt beim Landgericht 10.000 Euro ein. Nach Rechtshängigkeit sinkt der Streitwert auf 3.000 Euro ab. Das Landgericht bleibt zuständig, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Eine Ausnahmegilt nur beim Amtsgericht, § 506 Abs. 1 ZPO: Erhöht sich der Streitwert durch Klageerweiterung auf die Zuständigkeit des Landgerichts oder wird eine Widerklage erhoben, die zur Zuständigkeit des Landgerichts gehört, so kann jede Partei Verweisung an das Landgericht beantragen.

Die perpetuatio fori gilt für die örtliche, sachliche und internationale Zuständigkeit. Für die Rechtswegzuständigkeit gilt § 17 Abs. 1 S. 1 GVG. Voraussetzung ist aber stets, dass der Streitgegenstand derselbe bleibt, bei einer Veränderung des Streitgegenstandes gilt § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht. Stellt der Kläger also einen anderen Antrag, der nicht durch § 264 ZPO gedeckt ist, bleibt die Zuständigkeit nicht bestehen.

Klausurproblem:Kläger klagt beim Landgericht 10.000 Euro ein. Nachdem der Beklagte bezahlt hat, stellt er die Klage um und verlangt Feststellung, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Auch wenn der Streitwert unter 10.000 Euro sinkt (Streitwert nur noch die Prozesskosten), bleibt das Landgericht zuständig, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Der neue Antrag ist nach § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung.

Alternative: Nachdem der Beklagte gezahlt hat, verlangt der Kläger nun Zahlung von 1.000 Euro aus einem anderen Vertragsverhältnis. Hier greift § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht mehr ein. Es liegt ein anderer Streitgegenstand vor, § 264 ZPO hilft hier dem Kläger nicht.

161 cc) Klageänderung.Eine Klageänderung, § 263 ZPO, ist nach Eintritt der Rechtshängigkeit nur zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Die Klageänderung ist in folgenden Schritten zu prüfen:

(1) § 264 Nr. 1–3 ZPO – diese Änderungen werden nicht als Klageänderungen gesehen;

(2) ausdrückliche Zustimmung, § 263 1. Alt. ZPO;

(3) rügelose Einlassung, § 267 ZPO;

(4) Sachdienlichkeit, § 263 2. Alt. ZPO, wenn also mit dem bisherigen Prozessstoff ein weiterer Streitpunkt erledigt und ein neuer Prozess vermieden werden kann (BGH NJW 1985, 1841).

5.Anhang Streitgegenstand

162Der Streitgegenstand wird durch den Antrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff(BGH NJW 2000, 2777). Danach ist die rechtliche Begründung der Klage (Anspruchsgrundlage und Rechtsausführungen) für den Streitgegenstand ohne Bedeutung, „iura novit curia“. Zwei Streitgegenstände sind identisch, wenn die Klageanträge und die Klagegründe (der Sachverhalt) übereinstimmen.

163Die Bestimmung des Streitgegenstandes hat enorme praktische Bedeutung. Der Streitgegenstand bestimmt die Rechtshängigkeit, vgl. § 261 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, und den Umfang der Rechtskraft. Er ist von entscheidender Bedeutung, ob eine Klageänderung oder eine objektive Klagehäufung vorliegt. Er ist auch für die Streitwertbestimmung und damit auch für die Zuständigkeit von Bedeutung.

Klausurproblem:Der Kläger verlangt wegen Vertragsverletzung vom Beklagten 5.000 Euro Schadensersatz und, sollte sich der Vertrag nicht beweisen lassen, dann aus unerlaubter Handlung. Alternative: Der Kläger klagt aus Vertrag auf Zahlung des Kaufpreises für die gelieferte und zwischenzeitlich verbrauchte Ware und, sollte sich der Vertragsschluss nicht beweisen lassen, beruft er sich auf ungerechtfertigte Bereicherung. In beiden Fällen handelt es sich um denselben Streitgegenstand, die Anspruchsgrundlagen gehören nicht zum Streitgegenstand. Deshalb ist es auch keine Klageänderung, wenn der Kläger seinen Anspruch erst auf Vertrag stützt und dann noch die unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung nachschiebt. Wird allerdings die auf Vertrag gestützte Klage abgewiesen kann – auch wenn die Entscheidung falsch ist, weil der Anspruch aus unerlaubter Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung bestanden hätte – nicht mehr geklagt werden. Der Anspruch ist rechtskräftig abgewiesen (ausführlich Thomas/Putzo/Reinhold Einl. II Rn. 31 ff.).

Klausurproblem:Der Kläger klagt aus einem Wechsel 10.000 Euro ein. Die Klage wird abgewiesen. Nun macht der Kläger mit einer neuen Klage den zugrunde liegenden Kaufpreisanspruch geltend. Die Rechtskraft steht nicht entgegen. Es liegen verschiedene Streitgegenstände vor, der Sachverhalt ist unterschiedlich. Für eine Wechselklage muss nur ein Wechsel vorliegen, der vom Beklagten gezeichnet worden ist, der Grund ist nicht von Bedeutung. Für die Kaufpreisklage ist der Sachverhalt des Kaufes von Bedeutung.

B.Reaktionen des Beklagten auf die Klage

164Die Einlassungsfrist zwischen Klagezustellung und dem ersten Verhandlungstermin nach § 274 Abs. 3 ZPO und die Erklärungsfristen im schriftlichen Vorverfahren nach § 276 Abs. 1 ZPO sollen dem Beklagten Zeit zur Überlegung geben, wie er auf die Klage reagieren will. Er hat dazu verschiedene Möglichkeiten:

Die übliche und häufigste Verteidigung des Beklagten ist, dass er in der Sache einen Klageabweisungsantragstellt, in dem er etwa das Vorbringen des Klägers bestreitet, Gegenbeweis anbietet oder andere Tatsachen vorträgt oder versucht mit Einwendungen den Anspruch des Klägers zu Fall zu bringen (unten I.). Der Beklagte kann auch die Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Sachurteilsvoraussetzungenrügen (unten II.). Er kann sich auch einfach dem Prozess entziehen und in die Säumnisgehen (unten III.). Der Beklagte kann aber auch den Anspruch ganz oder zum Teil anerkennen(unten IV.). Auch kann er die Klageforderung zu Fall bringen, indem er mit einer eigenen Gegenforderung aufrechnet(unten V.). Oder er kann zum Gegenangriff übergehen und Widerklageerheben (unten VI.).

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