Peter Gottwald - Examens-Repetitorium BGB-Allgemeiner Teil

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Examens-Repetitorium BGB-Allgemeiner Teil: краткое содержание, описание и аннотация

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Dieses Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Teil des BGB bietet eine vertiefende, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung zentraler Fragen des Rechtsgebietes zur Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung. Es dient der Wissenskontrolle und -vertiefung. Die Fähigkeit zu eigenständiger Problemlösung wird in besonderem Maße gefördert. Die Regeln über das Rechtsgeschäft im Allgemeinen Teil des BGB wirken sich quer durch das gesamte Bürgerliche Recht einschließlich des Handelsrechts und des Zivilprozessrechts aus. Anhand kurzer lehrbuchartiger Einführungen, vor allem aber anhand konkreter Fälle mit Lösungen wird exemplarisch dargelegt, welche dogmatischen und praktischen Probleme die Regeln über Personen und über das Rechtsgeschäft im Allgemeinen Teil innerhalb des gesamten Pflichtstoffes der Ersten Juristischen Prüfung aufwerfen. Für diese Neuauflage wurden wieder zahlreiche neue Fälle aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung eingearbeitet.

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Nach deutschem Recht sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft voneinander zu unterscheiden (Trennungsprinzip). Sie sind unabhängig voneinander, d.h. die Verfügung ist unabhängig davon, ob ihr ein wirksamer Verpflichtungsvertrag zugrunde liegt, wirksam (Abstraktionsprinzip).[33] Der Grund für das Abstraktionsprinzip ist die Sicherung der Leichtigkeit und Sicherheit des Rechtsverkehrs. Der Erwerber soll auf einen Publizitätsakt vertrauen dürfen und nicht überprüfen müssen, ob der Veräußerer wirklich Berechtigter aufgrund eines Kausalgeschäfts mit einem Dritten geworden ist. Zwischen den Beteiligten eines fehlerhaften Grundgeschäfts bewirkt das Abstraktionsprinzip aber nicht, dass der Erwerber das Erworbene behalten darf. Er ist vielmehr verpflichtet, das ohne Rechtsgrund Erworbene nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion; condictio indebiti ) an den Veräußerer zurück zu übertragen.

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Fall 5:

E und M vereinbaren, dass M beim Verkauf des Grundstücks des E ein Vorkaufsrecht haben solle. Ein Jahr später veräußert E sein Hausgrundstück an D, ohne M hiervon zu informieren. Welche Rechte hat M?

Lösung:M könnte einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I 1, 464 II BGB haben. Zwar wurde zwischen beiden kein Kaufvertrag (§ 433 BGB) geschlossen, allerdings haben sie ein Vorkaufsrecht nach §§ 463 ff BGB vereinbart. Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht begründet das Recht, einen bestimmten Gegenstand durch einen Kauf zu erwerben, wenn der Vorkaufsverpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über diesen Gegenstand schließt (Vorkaufsfall). Es handelt sich daher um einen doppelt bedingten Kaufvertrag, wobei der Drittverkauf und die Ausübung des Vorkaufsrechts die Bedingungen darstellen. Nach § 311b I 1 BGB bedarf jede vertraglich übernommene Veräußerungspflicht der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch bei bedingten Veräußerungspflichten und im Besonderen beim Vorkaufsrecht, zumal deren Ausübung formfrei möglich ist (§ 464 I 2 BGB); der Warnfunktion des § 311b I 1 BGB muss auch hier Rechnung getragen werden, sodass das Vorkaufsrecht der entsprechenden Form bedarf. Folge des Formmangels ist die Nichtigkeit des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts, § 125 S. 1 BGB. Unterstellt man die notarielle Beurkundung, so führt die Ausübung des Vorkaufsrechts durch M gemäß § 464 II BGB dazu, dass zwischen E und M ein Kaufvertrag über das Grundstück zustande kommt. Die Übereignung ist dem E nach § 275 I BGB allerdings dann unmöglich, wenn er das Grundstück bereits an D übereignet hat. In diesem Fall kann M lediglich Ansprüche wegen Nichterfüllung nach § 311a II 1 BGB (Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz) geltend machen.

Die Übereignung wäre dem E aber noch möglich, wenn E dem M ein dingliches Vorkaufsrecht nach § 1094 I BGB als dingliche Belastung des Grundstücks bestellt hätte. Denn dann würde zugunsten des M § 1098 II BGB eingreifen, wonach das dingliche Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung hat. Der durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entstandene Auflassungsanspruch würde wie durch eine Vormerkung gesichert, sodass der Eigentumserwerb des D nach § 883 II 1 BGB relativ unwirksam wäre (Sicherungswirkung der Vormerkung).

M hätte dann gegen E den Anspruch auf Auflassung (§ 433 I 1 BGB) und gegen D den Anspruch auf Zustimmung zu seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch gemäß § 888 I BGB.

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Das Abstraktionsprinzip wirkt sich auch bei der Rückabwicklung von Rechtsgeschäften eines Nichtberechtigtenaus.

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Fall 6:

Der Baugeschäftsinhaber K erwarb von E eine Planierraupe unter Eigentumsvorbehalt. Da er dringend Geld benötigte, veräußerte K die Planierraupe alsbald an seinen Geschäftsfreund D gegen Barzahlung. Da sich die Planierraupe bereits im ersten Monat nach Veräußerung als stark reparaturanfällig erwies, trat D nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist vom Kaufvertrag zurück und gab das Gerät wieder an K zurück. Inzwischen war K gegenüber E in Zahlungsverzug geraten; E hat wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Kann E jetzt Rückgabe der Planierraupe von K verlangen?

Lösung:K schuldet E die Herausgabe der Planierraupe nach § 985 BGB, wenn E noch Eigentümer und K unberechtigter Besitzer ist, § 986 I 1 Var. 1 BGB.

I.E hatte die Planierraupe zunächst aufschiebend bedingt an K übereignet, §§ 929 S. 1, 158 I BGB. Die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung ist noch nicht eingetreten, sodass E noch Eigentümer blieb. E könnte sein Eigentum an der Planierraupe aber durch Übereignung von K an D gemäß §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB verloren haben. Da die Planierraupe kein im Straßenverkehr zugelassenes Kraftfahrzeug ist, musste D sich bei dem Erwerb von K die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen lassen.[34] Folglich war D gutgläubig. Demnach hat E sein Eigentum zunächst verloren.

II.Fraglich ist aber, ob E sein Eigentum wiedererlangt hat. Der von D erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist gemäß §§ 434 I 1, 437 Nr. 2, 323 I Alt. 1 BGB führt nur zur schuldrechtlichen Rückabwicklung des Kaufvertrages (§ 346 I BGB). Streitig ist, wer bei der Rückgabe und Rückübereignung durch den gutgläubigen Erwerber neu Eigentum erwirbt.[35]

Nach einer Ansicht, die das Abstraktionsprinzip genau beachtet, führt der gutgläubige Erwerb zu einem endgültigen vollwertigen Eigentumserwerb. Da die Rückübereignung nach § 929 S. 1 BGB von D an K erfolgte, könne nur der nichtberechtigte K Eigentum rückerwerben, und sei dann selbst zur Rückübereignung an E verpflichtet (kein automatischer Rückfall des Eigentums an den Alteigentümer).[36] Die h.M. teilt dieses Ergebnis nicht. Sie hält es für unangemessen, weil die §§ 932 ff BGB nur den gutgläubigen Erwerber, nicht aber den nichtberechtigten Veräußerer und seine Gläubiger schützen sollen. Erfolgt der Rückerwerb des Nichtberechtigtenin rechtlichem Zusammenhang mit der Veräußerung durch den Nichtberechtigten, so liege ein sog. Innenverkehrsgeschäft vor. Wie beim Eintritt einer auflösenden Bedingung trete dann ex nunc automatisch ein Rückerwerb des ursprünglich Berechtigten ein.[37] Durch diese Durchbrechung des Abstraktionsprinzips soll vor allem ein Zugriff von Gläubigern des Nichtberechtigten in der Zeit bis zur Weiterübereignung des K an E verhindert werden. Außerdem vermeidet diese Ansicht, dass E das Insolvenzrisiko des K trägt.

III.Folgt man dieser h.M., so lebt das Eigentum des E wieder auf. K ist Besitzer ohne Recht zum Besitz (§ 986 I 1 Var. 1 BGB), weil E aufgrund des Zahlungsverzugs wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist (siehe § 449 II BGB). E kann daher Herausgabe der Planierraupe von K nach § 985 BGB verlangen.

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Das Abstraktionsprinzip wird auch dann überspielt, wenn eine sog. Fehleridentitätvorliegt, d.h. wenn derselbe Unwirksamkeitsgrund sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft betrifft.[38] Denn das Abstraktionsprinzip bedeutet nicht, dass die Verfügung unter allen Umständen wirksam ist. Die Wirksamkeit des Verpflichtungs- und des Verfügungsgeschäfts sind nur immer unabhängig voneinander zu prüfen. Fehleridentität kann vorliegen bei Mängeln der Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff BGB), bei arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung (§ 123 I BGB), u.U. auch bei Irrtümern (§§ 119 f BGB), wenn der gleiche fehlerhafte Wille beiden Geschäften zugrunde liegt. Bei Formmängeln (§ 125 BGB) und Verbotsgesetzen (§ 134 BGB) kommt es darauf an, auf welches Geschäft sie sich beziehen. In der Regel beziehen sich entsprechende Regeln nur auf das Verpflichtungs- oder nur auf das Verfügungsgeschäft. Problematisch ist die Behandlung der Fehleridentität bei sittenwidrigen Rechtsgeschäften (§ 138 I BGB).[39]

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