Examens-Repetitorium
Besonderes Schuldrecht 2
Gesetzliche Schuldverhältnisse
von
Dr. Petra Buck-Heeb
Professorin an der Leibniz Universität Hannover
8., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
UNIREP JURA
Herausgegeben von Prof. Dr. Mathias Habersack
Petra Buck-Heeb , Jahrgang 1963; Studium der Rechtswissenschaften in Passau und Tübingen, Assessorexamen 1986 in Tübingen, wissenschaftliche Mitarbeiterin ebendort, 1993 Promotion, 1999 Habilitation. Seit 1.10.2001 Professorin für Zivilrecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Hannover.
Ausgewählte Veröffentlichungen: Wissen und juristische Person, Wissenszurechnung und Herausbildung zivilrechtlicher Organisationspflichten, 2001; Selbstregulierung im Privatrecht, 2010 (zus. mit A. Dieckmann); Kommentierung der §§ 812-822 in der 16. Auflage des Erman (2020); Kapitalmarktrecht, 11. Auflage 2020.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über < http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-8719-2
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Da die 8. Auflage dieses Buches auf erfreuliche Resonanz gestoßen ist, wurde das Repetitorium durchgängig aktualisiert und an zahlreichen Stellen ergänzt. Insbesondere wurden die der Vertiefung des hier behandelten Examensstoffes dienenden Verweise auf zusätzliche Übungsfälle, die sich in Ausbildungszeitschriften finden, nochmals erheblich erweitert. Zudem wurden die Prüfungsschemata ausgebaut. Zudem sind in den Fußnoten nicht nur die zentralen BGH-Entscheidungen fett gedruckt, sondern insbesondere auch die aktuellen Urteile. So kann der Leser Schwerpunkte der Fallfragen in der Rechtsprechung erkennen, die prüfungsrelevant sein können. Die Konzeption und Zielsetzung des Werks sind im Übrigen unverändert geblieben.
Ganz besonders gedankt sei an dieser Stelle meinen Studentinnen und Studenten, die durch engagiertes Lesen sowie durch Fragen und Kritik zu einzelnen Verbesserungen Anlass gegeben haben. Dank gebührt auch den anderen Lesern der Vorauflage für ihre wertvollen Anregungen und Hinweise. Danken möchte ich zudem meinen Mitarbeitern, Herrn Corvin Hennig , Herrn Apostolos Mitsios , Herrn Joshua Gerdes sowie Frau Stefanie Reuß für ihre Einsatzbereitschaft und Hilfe.
Hannover, im Juni 2021
Petra Buck-Heeb
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Verzeichnis des abgekürzt zitierten Schrifttums
Erster Teil Grundlagen
§ 1
Gesetzliche Schuldverhältnisse und Prüfungsreihenfolge
I. I. Gesetzliche Schuldverhältnisse 1 Grundlage eines Schuldverhältnisses kann ein Rechtsgeschäft (vertragliches Schuldverhältnis) oder das Gesetz sein (gesetzliches Schuldverhältnis). Wird von „gesetzlichen Schuldverhältnissen“ gesprochen, so sind regelmäßig – wie auch hier – die Schuldverhältnisse im Schuldrecht gemeint. Aber auch im Sachenrecht gibt es Tatbestände, die nicht einem Berechtigten einen dinglichen Anspruch gewähren oder die nachbarschaftliche Beziehungen regeln, sondern die ein gesetzliches Schuldverhältnis begründen. Diese Normen sehen vor, dass eine Person einer anderen Person gegenüber zur Leistung verpflichtet ist oder Verhaltenspflichten zu beachten hat, wobei die Nichterfüllung der Leistungspflicht bzw. Missachtung der Verhaltenspflicht Ersatzansprüche auslöst. 2 Beispiele hierfür sind die §§ 965 ff. (Fund), die Vorschriften, die das Verhältnis des unrechtmäßigen Besitzers zum Eigentümer regeln, § 1030 (zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher), § 1020 (Grunddienstbarkeit zwischen Eigentümer des dienenden und des herrschenden Grundstücks) sowie § 1215 (zwischen Verpfänder und Pfandgläubiger). Der Einfluss von europäischem Recht ist in diesem Bereich derzeit noch gering[1].
Gesetzliche Schuldverhältnisse I. Gesetzliche Schuldverhältnisse 1 Grundlage eines Schuldverhältnisses kann ein Rechtsgeschäft (vertragliches Schuldverhältnis) oder das Gesetz sein (gesetzliches Schuldverhältnis). Wird von „gesetzlichen Schuldverhältnissen“ gesprochen, so sind regelmäßig – wie auch hier – die Schuldverhältnisse im Schuldrecht gemeint. Aber auch im Sachenrecht gibt es Tatbestände, die nicht einem Berechtigten einen dinglichen Anspruch gewähren oder die nachbarschaftliche Beziehungen regeln, sondern die ein gesetzliches Schuldverhältnis begründen. Diese Normen sehen vor, dass eine Person einer anderen Person gegenüber zur Leistung verpflichtet ist oder Verhaltenspflichten zu beachten hat, wobei die Nichterfüllung der Leistungspflicht bzw. Missachtung der Verhaltenspflicht Ersatzansprüche auslöst. 2 Beispiele hierfür sind die §§ 965 ff. (Fund), die Vorschriften, die das Verhältnis des unrechtmäßigen Besitzers zum Eigentümer regeln, § 1030 (zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher), § 1020 (Grunddienstbarkeit zwischen Eigentümer des dienenden und des herrschenden Grundstücks) sowie § 1215 (zwischen Verpfänder und Pfandgläubiger). Der Einfluss von europäischem Recht ist in diesem Bereich derzeit noch gering[1].
1, 2 I. Gesetzliche Schuldverhältnisse 1 Grundlage eines Schuldverhältnisses kann ein Rechtsgeschäft (vertragliches Schuldverhältnis) oder das Gesetz sein (gesetzliches Schuldverhältnis). Wird von „gesetzlichen Schuldverhältnissen“ gesprochen, so sind regelmäßig – wie auch hier – die Schuldverhältnisse im Schuldrecht gemeint. Aber auch im Sachenrecht gibt es Tatbestände, die nicht einem Berechtigten einen dinglichen Anspruch gewähren oder die nachbarschaftliche Beziehungen regeln, sondern die ein gesetzliches Schuldverhältnis begründen. Diese Normen sehen vor, dass eine Person einer anderen Person gegenüber zur Leistung verpflichtet ist oder Verhaltenspflichten zu beachten hat, wobei die Nichterfüllung der Leistungspflicht bzw. Missachtung der Verhaltenspflicht Ersatzansprüche auslöst. 2 Beispiele hierfür sind die §§ 965 ff. (Fund), die Vorschriften, die das Verhältnis des unrechtmäßigen Besitzers zum Eigentümer regeln, § 1030 (zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher), § 1020 (Grunddienstbarkeit zwischen Eigentümer des dienenden und des herrschenden Grundstücks) sowie § 1215 (zwischen Verpfänder und Pfandgläubiger). Der Einfluss von europäischem Recht ist in diesem Bereich derzeit noch gering[1].
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