Petra Buck-Heeb - Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2

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Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Das Examens-Repetitorium zu den Gesetzlichen Schuldverhältnissen Geschäftsführung ohne Auftrag, Deliktsrecht und Bereicherungsrecht bietet eine vertiefende, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung zentraler Fragen des Rechtsgebiets zur Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung im Pflichtfach. Ein besonderes Anliegen ist es, die Bezüge des Besonderen Schuldrechts zum Allgemeinen Teil des BGB und dem Allgemeinen Schuldrecht darzustellen.
Zahlreiche Prüfungsschemata, Definitionen und Klausurtipps unterstützen das klausurorientierte Lernen, Hinweise zu thematisch passenden Übungsfällen und Übersichtsaufsätzen eröffnen zudem die Möglichkeit sich auch über das Repetitorium hinaus Wissen gezielt anzueignen.
Die Reihe:
… UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf das Erste Juristische Staatsexamen in den Pflichtfächern und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-) Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung («leading case»).

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135

Für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheitberuhen, gilt nach § 199 Abs. 2 – ohne Rücksicht auf die Entstehung des Anspruchs, die Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit – eine Höchstfrist von 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Eigentums und des Vermögenswird in § 199 Abs. 3 eine ausdrückliche Regelung der Höchstfristen getroffen. Es ist die jeweils früher endende Frist maßgeblich.

136

Für Herausgabeansprüche nach Eintritt der Verjährungist § 852 (Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung) zu beachten. Der Schädiger ist nach § 852 S. 1 zur Herausgabe desjenigen, was er durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten erlangt hat (z.B. Lösegeld), nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, und zwar selbst dann, wenn der Schadensersatzanspruch aus der unerlaubten Handlung schon verjährt ist.

137

Der Schädiger ist hier nicht schutzwürdig und soll deshalb die Vorteile, die er aus einer unerlaubten Handlung auf Kosten des Verletzten gezogen hat, nicht behalten dürfen. Aufgrund des Begriffs „auf Kosten“ muss ein Zusammenhang zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil des Verletzers festgestellt werden. § 852 S. 1 ist eine Rechtsfolgenverweisung[14], sodass der Tatbestand eines Bereicherungsanspruchs nicht vorzuliegen braucht. Der Anspruch verjährt nach § 852 S. 2 in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

138

Bestehen deliktische und vertragliche Ersatzansprüche nebeneinander, verjähren diese grundsätzlich selbstständig nach den jeweiligen Verjährungsvorschriften. Ausnahmsweise kann aber die für einen vertraglichen Anspruch geltende kürzere Verjährungsfrist auch für die Haftung aus unerlaubter Handlung relevant sein. Voraussetzung ist, dass der Zweck der die kurze Verjährungsfrist festlegenden Norm eine Ausdehnungauch auf das Deliktsrecht erfordert. Das ist nach h.M. etwa bei § 548 (Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts) der Fall, der auch auf konkurrierende Deliktsansprüche anwendbar sein soll[15].

V. Entgeltfortzahlung und Versicherungen

Übungsfälle:

Bayer/Schneider , Referendarexamensklausur – Bürgerliches Recht: Probleme aus dem Deliktsrecht, JuS 2004, 230 ff.; Gerecke/Valentin , Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Ausgleich unter Nachbarn, JuS 2007, 834 ff.

139

Sowohl der Geschädigte als auch der Schädiger können im Hinblick auf einen eingetretenen Schaden abgesichert sein. Klausurrelevantkann v.a. eine Versicherung des Geschädigten sein. Hier kann sich die Frage stellen, ob der Geschädigte überhaupt einen Schaden erlitten hat, wenn seine Versicherung dafür einsteht. Außerdem kann relevant sein, ob der Versicherer gegen den Schädiger im Regressweg vorgehen kann.

140

Der Geschädigte hat durch das Eintreten seines Versicherers tatsächlich keinen Schaden (mehr). Fraglich ist aber, ob dieser Vorteil, den der Geschädigte erlangt, schadensmindernd zu berücksichtigen ist (Vorteilsausgleichung). Abgelehnt wird das bei Entgeltfortzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), denn Zweck der Fortzahlung ist nicht die Entlastung des Schädigers, sondern der Schutz des Arbeitnehmers. Auch Leistungen Dritter, die sich der Geschädigte „erkauft“ hat (Sozialversicherung, private Lebens- oder Unfallversicherung, Schadensversicherung), werden regelmäßig nicht auf den Schadensersatzanspruch anspruchsmindernd angerechnet. Eine Vorteilsausgleichung findet nicht statt.

141

Durch die Entgeltfortzahlung tritt ein gesetzlicher Forderungsübergang (Legalzession)ein (§ 6 EFZG). Das Gleiche gilt bei den o.g. Leistungen Dritter (§ 116 SGB X[16], § 86 VVG). Der Geschädigte ist damit nicht mehr anspruchsberechtigt (aktivlegitimiert), der Arbeitgeber/Versicherer hat einen Anspruch aus § 6 EFZG bzw. § 116 SGB X oder § 86 VVG iVm. § 823 Abs. 1. Trägt also eine Krankenkasse die Krankheitskosten des Geschädigten, geht sein Schadensersatzanspruch in Höhe dieser Kosten im Wege der Legalzession auf den Träger der Krankenkasse über (§ 116 SGB X). Will der Träger Regress beim Schädiger nehmen, muss der Geschädigte einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 haben. Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 1, § 116 SGB X.

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