Petra Buck-Heeb - Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2

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Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Das Examens-Repetitorium zu den Gesetzlichen Schuldverhältnissen Geschäftsführung ohne Auftrag, Deliktsrecht und Bereicherungsrecht bietet eine vertiefende, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung zentraler Fragen des Rechtsgebiets zur Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung im Pflichtfach. Ein besonderes Anliegen ist es, die Bezüge des Besonderen Schuldrechts zum Allgemeinen Teil des BGB und dem Allgemeinen Schuldrecht darzustellen.
Zahlreiche Prüfungsschemata, Definitionen und Klausurtipps unterstützen das klausurorientierte Lernen, Hinweise zu thematisch passenden Übungsfällen und Übersichtsaufsätzen eröffnen zudem die Möglichkeit sich auch über das Repetitorium hinaus Wissen gezielt anzueignen.
Die Reihe:
… UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf das Erste Juristische Staatsexamen in den Pflichtfächern und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-) Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung («leading case»).

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Demgegenüber kann nach der h.M. im Schrifttumein (auch-)fremdes Geschäft nur angenommen werden, wenn durch die Geschäftsführung auch die Verpflichtung des Letztverantwortlichen erfüllt wird. Sie stellt somit auf die Tilgungswirkung der vorgenommenen Handlung ab. Nach dem normativen Schadensbegriff kommen aber Leistungen Dritter dem Schädiger grundsätzlich nicht zugute. Ein Schaden des B ist also weiterhin zu bejahen, obwohl S den Dom wieder aufgebaut hat. Der Schadensersatzanspruch des B gegen F ist mangels Tilgungswirkung der Leistung der baulastpflichtigen S nicht erloschen[91]. Nach dieser Ansicht scheidet ein Aufwendungsersatzanspruch aus GoA aus, weil kein fremdes Geschäft vorliegt.

Folgt man der Rechtsprechungund geht von einem auch-fremden Geschäft aus, so ist zu prüfen: Der Fremdgeschäftsführungswille ist nach der Rechtsprechung selbst beim auch-fremden Geschäft zu vermuten. Teile der Literatur lehnen diese Vermutung allerdings ab und verlangen, dass der Fremdgeschäftsführungswille äußerlich erkennbar zutage treten muss[92]. Vermutet man mit der Rechtsprechung den Fremdgeschäftsführungswillen, so bleibt festzustellen, dass kein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorlag. Die Geschäftsführung entspricht zudem auch dem Willen und Interesse des F[93]. Nach der Ansicht der Rechtsprechung ist ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus §§ 677, 683 S. 1, 670 zu bejahen[94].

Folgt man der Literaturund verneint ein (auch-)fremdes Geschäft, so wird man einen Anspruch aus § 255 analog(Abtretung der Ersatzansprüche) prüfen müssen: Die S könnte gegen B einen Anspruch auf Abtretung der Ansprüche gegen F nach § 255 analog haben. Eine direkte Anwendung des § 255 kommt nicht in Betracht, da im vorliegenden Fall nicht für den Verlust einer Sache, sondern für die Beschädigung Ersatz geleistet wurde. In Hinblick auf Ausgleichsansprüche gegen den Letztverpflichteten besteht die für eine Analogie erforderliche Regelungslücke. Auch ist die Interessenlage vergleichbar: Unabhängig davon, ob für den Verlust oder die Beschädigung einer Sache Ersatz geleistet worden ist, ist demjenigen ein Ausgleichsanspruch zu gewähren, der in Vorleistung für einen Dritten getreten ist, welcher als vorrangig Haftender die Schuld allein zu tragen hat. Leistet der Mitverpflichtete Schadensersatz, kann er vom Gläubiger Abtretung der Ansprüche gegen den Letztverantwortlichen gemäß § 255 analog verlangen[95]. Daher kann S von B verlangen, dass dieser ihm die Ersatzansprüche gegen F abtritt. Daraufhin kann S gegen F Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend machen.

79

In Fall 9[96] sind zwischen den Mitverpflichteten gleiche Verantwortlichkeitengegeben: N1 und N2 sind Eigentümer benachbarter Häuser, die bei einem Brand zerstört werden. Die Brandursache bleibt ungeklärt. Die Ordnungsbehörde O verlangt von N1 aufgrund Einsturzgefahr auf die Straße, die noch stehende gemeinsame Mauer abzubrechen. N1 verlangt sodann von N2 die Hälfte der Abbruchkosten ersetzt. Zu Recht?

N1 könnte gegen N2 einen Anspruch aus GoA nach §§ 677, 683 S. 1, 670haben[97]. Dazu müssten die Grundsätze der GoA im Innenverhältnis der Schuldner, wenn einer die Schuld begleicht, überhaupt anwendbar sein. Das Schrifttum sieht teilweise, sofern die Schädiger Gesamtschuldner sind, § 426 als abschließende Regelung des Ausgleichs im Innenverhältnis[98]. Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor. Die Regeln der GoA finden somit Anwendung. N1 hat, ohne dem N2 gegenüber verpflichtet zu sein, mit dem Abriss der Mauer zumindest auch ein Geschäft des N2 und damit ein fremdes Geschäft getätigt. Die Rechtsprechung vermutet auch beim auch-fremden Geschäft den Fremdgeschäftsführungswillen[99]. Aber selbst wenn man mit einem Teil der Literatur verlangt, dass der Fremdgeschäftsführungswille positiv festgestellt wird, kann hier von einem Fremdgeschäftsführungswillen des N1 ausgegangen werden.

Die Geschäftsführung entsprach dem Interesse des N2, da sie objektiv nützlich war. Auch der mutmaßliche Wille des N2 ist mangels anderweitiger Äußerung zu bejahen. Selbst wenn ein entgegenstehender Wille festgestellt werden könnte, so wäre dieser unbeachtlich (§ 679). Der N2 war zur Beseitigung der einsturzgefährdeten Giebelmauer verpflichtet (im öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr). Damit erfolgt der Ausgleich unter mehreren polizei- und ordnungsrechtlich Verantwortlichen nach den Vorschriften der GoA[100].

N1 kann von N2 die zum Abriss erforderlichen Aufwendungenersetzt verlangen. Im Falle eines auch-fremden Geschäfts ist daher Folgendes zu berücksichtigen: Sobald die Aufwendungen gegenständlich abgrenzbar sind, hat der Geschäftsführer lediglich einen Anspruch auf Ersatz der (anteiligen) Aufwendungen, die auf die Fremdgeschäftsführung entfallen. Im konkreten Fall gehörte die Mauer N1 und N2 gemeinsam, sodass jeder die Hälfte der Aufwendungen zu ihrer Beseitigung zu zahlen hat. In den sonstigen Fällen muss der Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs nach dem Gewicht der Verantwortlichkeit sowie den Vorteilen bestimmt werden[101].

III. Geschäftsfähigkeit der Beteiligten

80

In Bezug auf die Geschäftsfähigkeit ist zwischen derjenigen des Geschäftsherrn und derjenigen des Geschäftsführers zu unterscheiden. Ist der Geschäftsherrnicht (voll) geschäftsfähig, so ist das im Hinblick auf die Entstehung des gesetzlichen Schuldverhältnisses unerheblich. Auch die GoA für einen Geschäftsunfähigen kann berechtigt sein. Kommt es auf den Willen des Geschäftsherrn an (§§ 677, 683), ist der Wille des gesetzlichen Vertreters entscheidend[102]. Das gilt auch für die Genehmigung (§ 684 S. 2) oder die Entschließung i.S. des § 681. Sofern der Geschäftsherr, etwa wenn er bewusstlos ist, keinen gesetzlichen Vertreter hat, ist bei der Frage der Berechtigung der GoA auf seinen mutmaßlichen Willen abzustellen[103].

81

Ist der Geschäftsführernicht oder nur beschränkt geschäftsfähig, so hat das nach einer Ansicht die entsprechende Anwendung der §§ 104 ff. zur Folge, da die GoA eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung sei[104]. Danach soll eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich sein. Nach h.M.hingegen hat die Geschäftsfähigkeit keinen Einfluss auf die Entstehung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses wie der GoA. Die mangelnde oder beschränkte Geschäftsfähigkeit führe nur zu der im Gesetz mit § 682angeordneten Haftungsbeschränkung[105]. Der nicht (voll) Geschäftsfähige haftet also nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung (mit der Erleichterung der §§ 827 ff.) oder über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (Rechtsgrundverweisung, h.M.)[106].

82

Der h.M. ist zuzustimmen, da sich der Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige ohnehin nicht selbst wirksam rechtsgeschäftlich verpflichten kann. Er haftet nach § 179 Abs. 3 S. 2 auch nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Abgesehen davon müsste ansonsten zwischen rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen differenziert werden, denn für letztere (z.B. Rettung durch einen Minderjährigen) ist es nicht geboten, die §§ 104 ff. entsprechend anzuwenden. Mit der h.M. entsteht das Schuldverhältnis der berechtigten GoA daher auch mit dem nicht voll Geschäftsfähigen (d.h. auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters)[107]. Dafür spricht auch, dass ansonsten der nicht voll Geschäftsfähige schlechter gestellt wäre als ein Geschäftsfähiger, da seine Geschäftsführung stets unberechtigt wäre und ihm nie ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 zustehen könnte.

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