Petra Buck-Heeb - Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2

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Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Das Examens-Repetitorium zu den Gesetzlichen Schuldverhältnissen Geschäftsführung ohne Auftrag, Deliktsrecht und Bereicherungsrecht bietet eine vertiefende, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung zentraler Fragen des Rechtsgebiets zur Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung im Pflichtfach. Ein besonderes Anliegen ist es, die Bezüge des Besonderen Schuldrechts zum Allgemeinen Teil des BGB und dem Allgemeinen Schuldrecht darzustellen.
Zahlreiche Prüfungsschemata, Definitionen und Klausurtipps unterstützen das klausurorientierte Lernen, Hinweise zu thematisch passenden Übungsfällen und Übersichtsaufsätzen eröffnen zudem die Möglichkeit sich auch über das Repetitorium hinaus Wissen gezielt anzueignen.
Die Reihe:
… UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf das Erste Juristische Staatsexamen in den Pflichtfächern und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-) Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung («leading case»).

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Übungsfälle:

Horlach/Guhl , Die verhinderten Badewonnen, JA 2010, 94 ff.; Dornis/Sturm , Der nur scheinbare Notfall, JURA 2013, 1167 ff.; Kastrup , Einzelprobleme des Werkunternehmers bei Bauvorhaben sowie bei fehlgeschlagenem Grundstückserwerb, JURA 2014, 219 ff.

103

Prüfungsschema §§ 677, 684 S. 1 (Anspruch des GF gegen GH)

I. Voraussetzungen1. Fremdes Geschäft des GF a) Geschäft des GF (weite Auslegung) b) Geschäftsfähigkeit (§ 682) c) Fremdheit des Geschäfts 2. Mit Fremdgeschäftsführungswillen 3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung 4. Übernahme widerspricht dem Interesse bzw. wirklichen oder mutmaßlichen Willen des GH
II. RechtsfolgeHerausgabe des Erlangten - H.M. §§ 684 S. 1, 818 f. (Rechtsfolgenverweisung) - A.A. §§ 684 S. 1, 812 ff. (Rechtsgrundverweisung)

Prüfungsschema § 678 (Anspruch des GH gegen GF)

I. Voraussetzungen1. Fremdes Geschäft des GF a) Geschäft des GF (weite Auslegung) b) Geschäftsfähigkeit (§ 682) c) Fremdheit des Geschäfts 2. Mit Fremdgeschäftsführungswillen 3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung 4. Übernahme widerspricht wirklichem oder mutmaßlichem Willen des GH 5. Übernahmeverschulden - Kenntnis/Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens des GH
II. RechtsfolgeErsatz des Schadens nach §§ 249 ff. (Schaden, haftungsausfüllende Kausalität, Mitverschulden)

I. Voraussetzungen

104

§ 684 S. 1regelt die sog. unberechtigte GoA. Dort wird dem Geschäftsführer das Risiko der erfolglosen unberechtigten GoA auferlegt. Bei der unberechtigten GoA sind zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen „fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen ohne Auftrag (oder sonstige Berechtigung)“ zu prüfen. Im Vergleich zur berechtigten GoA fehlt es aber bei der unberechtigten GoA an einer Übereinstimmung mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn. Die Geschäftsführung muss diesem Willen widersprochen haben. Kann ein wirklicher oder mutmaßlicher Wille nicht festgestellt werden bzw. ist der entgegenstehende Wille unbeachtlich (§ 679), ist zu prüfen, ob eine Genehmigung durch den Geschäftsherrn vorliegt (§ 684 S. 2). Ist das nicht der Fall, sind die Voraussetzungen einer unberechtigten GoA gegeben.

105

Nach h.M. besteht in diesem Fall kein gesetzliches Schuldverhältnisnach §§ 677 ff. zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn[1]. Die Abwicklung des Rechtsverhältnisses erfolgt im Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr nach § 684 S. 1 ausschließlich nach Bereicherungsrecht[2], die Abwicklung im Verhältnis zwischen Geschäftsherr und Geschäftsführer nach § 678 und den allgemeinen Regeln. Eine Ansicht im Schrifttum will auch im Fall der unberechtigten GoA ein gesetzliches Schuldverhältnis bejahen, was Auswirkungen auf die jeweiligen Anspruchsgrundlagen hat[3].

II. Ansprüche Geschäftsführer gegen Geschäftsherrn

106

Der unberechtigte Geschäftsführer ohne Auftrag kann nach h.M. nicht wie der berechtigte Aufwendungsersatz verlangen (§§ 677, 683 S. 1, 670), sondern er hat lediglich einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus §§ 684 S. 1, 812 ff.(Aufwendungskondiktion)[4]. Die Verweisung in § 684 S. 1 stellt nach h.M. eine Rechtsfolgenverweisung[5] dar[6], sodass die Voraussetzungen des § 812 nicht vorliegen müssen, sondern sich lediglich die Abwicklung nach Bereicherungsrecht richtet (§§ 818 f.). In der Literatur wird teilweise von einer Rechtsgrundverweisung ausgegangen, da dann z.B. die §§ 815 und 817 anwendbar seien, deren Nichtanwendung als unangemessen und vom Gesetzgeber nicht gewollt angesehen wird[7].

107

Als Rechtsfolgeist in beiden Fällen die Bereicherung des Geschäftsherrn herauszugeben. Das sind ersparte Aufwendungen des Geschäftsherrn sowie ein möglicher Wertzuwachs. Da in § 684 S. 1 auf das Bereicherungsrecht verwiesen wird, kann der Geschäftsführer eine Herausgabe lediglich verlangen, wenn und soweit der Geschäftsherr überhaupt bzw. noch bereichert ist (§ 818 Abs. 3). Zu berücksichtigen sind dabei auch die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung, die einen Ersatzanspruch ausschließen können[8].

III. Ansprüche Geschäftsherr gegen Geschäftsführer

108

Der Geschäftsherr hat nach h.M. gegen den Geschäftsführer keinen Anspruch auf Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten gemäß §§ 670, 681 S. 2, 667, sondern allein gemäß §§ 812 ff.[9] Da die GoA-Regeln keine Anwendung finden, müsste der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn auch nicht zur Anzeige nach § 681 S. 1, zur Rechenschaft nach §§ 681 S. 2, 666 oder zum Schadensersatz nach §§ 677, 280 Abs. 1 verpflichtet sein. Das ist jedoch im Einzelfall streitig. Teilweise wird angenommen, dass § 681 ganz[10] oder jedenfalls die Verweisung in § 681 S. 2 entsprechend auch für die unberechtigte GoA gelten soll. Auch eine Haftung aus §§ 677, 280 Abs. 1 (Ausführungsverschulden) wird teilweise bejaht[11].

109

Der unberechtigte Geschäftsführer haftet dem Geschäftsherrn nach § 678 auf Schadensersatz (Übernahmeverschulden), wenn er seine Nichtberechtigung hätte erkennen können. Die Nichtberechtigung ergibt sich daraus, dass die Übernahme der Geschäftsführung nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprach. Auf das Interesse kommt es hier, anders als bei § 683 S. 1 oder § 677, allenfalls dann an, wenn der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn zu bestimmen ist. War die Nichtberechtigung nicht erkennbar, kann Schadensersatz nur nach den §§ 823 ff. gefordert werden[12].

110

Bei einem Anspruch aus § 678 ist zunächst zu prüfen, ob der Geschäftsführer ein unberechtigter Geschäftsführer ohne Auftrag war (fremdes Geschäft, Fremdgeschäftsführungswille, ohne Auftrag, dem Interesse oder Willen des Geschäftsherrn widersprechend). Sodann muss geprüft werden, ob er schuldhaft nicht erkannt hat, dass er die Geschäftsführung nicht übernehmen durfte. Es gelten die Sorgfaltsanforderungen des § 276[13], sodass bereits die leicht fahrlässige Übernahme einer unberechtigten GoA zu einer Schadensersatzpflicht führen kann. Setzt sich der Geschäftsführer also bewusst über den ihm bekannten Willen des Geschäftsherrn hinweg oder schätzt diesen fahrlässig falsch ein, ist er schadensersatzpflichtig. Das gilt selbst dann, wenn er bei der Ausführungnicht schuldhaft gehandelt hat, denn das Verschulden muss sich nicht auf den eingetretenen Schaden beziehen (§ 678 a.E.).

111

Im Zusammenhang mit der Haftung des Geschäftsführers kann auch die Haftungsmilderung des § 680eine Rolle spielen. Bei einer Gefahrenabwehr haftet der Geschäftsführer damit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit[14]. Die Rechtsfolge (Schadensersatz) bemisst sich nach den §§ 249 ff.

112

Die Anwendung des § 678 sowie die Frage der Haftungsmilderung nach § 680 soll an Fall 11[15] verdeutlicht werden: Der völlig betrunkene Fahrzeughalter H will nach einem Fest mit seinem Kfz nach Hause fahren. Er ist nicht dazu zu bewegen, seine Schlüssel abzugeben. F erklärt sich auf Drängen anderer und weil er H gefährdet sieht, schließlich bereit, H mit dessen Wagen nach Hause zu fahren. F fährt auf den unbeleuchteten Anhänger eines abgestellten Lkw auf. Das Fahrzeug des H erleidet Totalschaden. Zur Unfallzeit hatte F 1,5 Promille Alkohol im Blut. H verlangt von F Ersatz für das zerstörte Fahrzeug. Zu Recht?

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