Petra Buck-Heeb - Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2

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Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Das Examens-Repetitorium zu den Gesetzlichen Schuldverhältnissen Geschäftsführung ohne Auftrag, Deliktsrecht und Bereicherungsrecht bietet eine vertiefende, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung zentraler Fragen des Rechtsgebiets zur Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung im Pflichtfach. Ein besonderes Anliegen ist es, die Bezüge des Besonderen Schuldrechts zum Allgemeinen Teil des BGB und dem Allgemeinen Schuldrecht darzustellen.
Zahlreiche Prüfungsschemata, Definitionen und Klausurtipps unterstützen das klausurorientierte Lernen, Hinweise zu thematisch passenden Übungsfällen und Übersichtsaufsätzen eröffnen zudem die Möglichkeit sich auch über das Repetitorium hinaus Wissen gezielt anzueignen.
Die Reihe:
… UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf das Erste Juristische Staatsexamen in den Pflichtfächern und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-) Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung («leading case»).

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90

Dagegen wird von Teilen des Schrifttums angenommen, dass die Arbeitskraft als solche einen Vermögenswert darstellt, sodass deren Einsatz stets als freiwilliges Vermögensopfer anzusehen sei[119]. Wieder andere stellen auf den mutmaßlichen Parteiwillen bzgl. der Entgeltlichkeit ab[120].

91

Nach Auftragsrecht erhält der Beauftragte nur seine Aufwendungen, nicht seinen Schadenersetzt. Nach h.M. umfasst dagegen der Aufwendungsersatzanspruch im Rahmen der GoA auch die Schäden, bei denen sich das typische Risikoder übernommenen Tätigkeit verwirklicht hat. Das können z.B. Heilungs- oder Reparaturkosten sein, aber auch ein Schmerzensgeld ist umfasst[121]. Insofern hat der Geschäftsführer das mit der Geschäftsführung verbundene, typische Schadensrisiko freiwillig übernommen[122]. Anspruchsgrundlagefür den Ersatz risikotypischer Schäden ist nach h.M. §§ 677, 683 S. 1, 670 analog, da die freiwillige Übernahme des Schadensrisikos einem freiwillig erbrachten Vermögensopfer gleichzustellen sein soll. Zur Begründung des Ersatzanspruchs für risikotypische Schäden wurde früher zum Teil das Prinzip der Risikohaftung bei schadensgeneigter Tätigkeit in fremdem Interesse, das auch in § 110 HGB zum Ausdruck kommt, herangezogen[123].

92

Der Aufwendungsersatz ist bei Mitverschulden (§ 254)des Geschäftsführers zu kürzen[124]. Wird der Geschäftsführer zur Abwendung einer drohenden Gefahr tätig, so ist die Haftungseinschränkung des § 680 in die Wertung einzubeziehen, sodass ihn ein Mitverschulden i.S. des § 254 nur dann trifft, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat[125]. Bei leichter Fahrlässigkeit scheidet ein Mitverschulden aus, da der Geschäftsführer nicht das Risiko für erlittene eigene Verluste aufgrund seiner spontanen Hilfeleistung tragen soll[126].

2. Ansprüche Geschäftsherr gegen Geschäftsführer

93

Dem Geschäftsherrn kann gegen den Geschäftsführer sowohl ein Schadensersatzanspruch aus §§ 677, 280 Abs. 1als auch ein Herausgabeanspruch auf das Erlangte, ein Anspruch auf Anzeige sowie Rechenschaft durch den Geschäftsführer zustehen (siehe unten).

94

Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 677, 280 Abs. 1 (Ausführungsverschulden)kommt in Betracht, wenn zwar feststeht, dass die Übernahme der Geschäftsführung durch den Geschäftsführer dem Interesse sowie dem wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, die konkrete Ausführung der Geschäftsführung dagegen nicht („ja, aber nicht so“[127]). Der Geschäftsführer hat nach § 677 das Geschäft ordnungsgemäß zu führen, d.h. so, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf seinen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert.

95

Bei der Durchführung der GoA ist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten (§§ 276 ff.). Verletzt der Geschäftsführer diese Sorgfaltspflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, muss er bei zu vertretender Pflichtverletzung (vgl. § 280 Abs. 1 S. 2) nach den §§ 280 ff. oder bei der Verletzung eines entsprechenden Rechts(guts) nach den §§ 823 ff. auf Schadensersatz haften.

96

Die Schadensersatzpflicht wegen Ausführungsverschuldens (§§ 677, 280 Abs. 1) umfasst lediglich die ausführungsbedingten Schäden, nicht aber solche Nachteile, die aufgrund einer sachgerechten, aber erfolglosen Geschäftsführung entstehen. Im Übrigen bemisst sich der Umfang der Ersatzpflicht nach den §§ 249 ff.

97

Umstrittenist, ob die berechtigte GoAeinen Rechtfertigungsgrundim Rahmen der §§ 823 ff. darstellt oder ob ein rechtfertigender Notstand anzunehmen ist[128]. Das Handeln des berechtigten Geschäftsführers ist jedenfalls nicht rechtswidrig. Dies gilt jedoch nur für Rechtsgutverletzungen, die durch die Übernahme der Geschäftsführung verursacht worden sind, z.B. der Geschäftsführer verletzt, obwohl er die Sorgfaltspflichten aus §§ 677, 681 beachtet, ein Rechtsgut des Geschäftsherrn (Nachbar drückt Fenster ein, um Wasserschaden zu verhindern). Unabhängig von der Rechtswidrigkeit wird ein Schadensersatzanspruch des Geschäftsherrn regelmäßig mangels Schadens (Vorteilsausgleichung) scheitern.

98

Wird die Geschäftsführung zur Abwehr einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahrvorgenommen, hat der Geschäftsführer aufgrund des Haftungsprivilegs des § 680nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten[129]. Das ist bei der Prüfung des Verschuldens zu beachten. Eine solche drohende dringende Gefahr besteht dann, wenn der Eintritt eines Schadens an der Person des Geschäftsherrn oder dessen Vermögen[130] mit großer Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht, sodass nur noch ein sofortiges Einschreiten die Schädigung verhindern kann. Will also der Geschäftsführer den bei einem Unfall verletzten Geschäftsherrn ins Krankenhaus fahren und fügt er dem Geschäftsherrn infolge leichter Unachtsamkeit beim Tragen zum Wagen eine weitere Verletzung zu, haftet er nicht für diese leicht fahrlässige Verletzungshandlung. Ob die Gefahr wirklich abgewendet wird, ist unerheblich[131].

99

Fraglich ist, ob die Haftungsbeschränkung des § 680 auch dann eingreift, wenn der Geschäftsführer (ohne Verschulden) eine Gefahrenlage annimmt, die in Wirklichkeit nicht besteht oder zumindest nicht die erforderliche Dringlichkeit aufweist. Nach zutreffender Ansicht ist ausreichend, wenn nach der Vorstellung des Geschäftsführers die Handlung erforderlich gewesen ist, um eine drohende Gefahr abzuwenden. Es genügt eine vermeintliche Notlage[132]. Dafür spricht v.a. der Zweck der Haftungsmilderung nach § 680. Durch sie soll die Bereitschaft zur schnellen und damit zwangsläufig irrtumsanfälligen Hilfe bei drohenden Gefahren gefördert werden. Diesem Anliegen widerspräche es, dem Hilfswilligen das volle, durch § 678 sogar noch verschärfte, Irrtumsrisiko aufzubürden, und zwar nicht nur für die Frage, ob eine Gefahr vorliegt, sondern auch in Hinblick auf die oft unsichere Prognose über die Dringlichkeit der Hilfeleistung.

100

Der Geschäftsführer muss jedoch unter Anwendung der in der konkreten Situation möglichen Sorgfalt geprüft haben, ob die Gefahrenlage gegeben war und unverschuldet[133] oder jedenfalls nicht grob fahrlässig[134] eine falsche Bewertung vorgenommen haben. Hat der Geschäftsführer keine gewissenhafte Prüfung durchgeführt, greift § 680 nicht ein und er hat jeden Sorgfaltsverstoß (d.h. auch den leicht fahrlässigen) zu vertreten.

101

In Bezug auf weitere Ansprüche des Geschäftsherrngegen den Geschäftsführer gelten nach § 681 die Regeln des Auftragsrechts. Der Geschäftsherr hat zunächst einen Herausgabeanspruch, d.h. der Geschäftsführer muss nach §§ 681 S. 2, 667das in Ausführung der Geschäftsführung Erlangteherausgeben. Herausgabepflichtig sind dabei alle Sachen und Rechte, die mit der Geschäftsbesorgung in einem inneren Zusammenhang stehen. Regelmäßig zählt dazu alles, was der Geschäftsführer von einem Dritten infolge der Geschäftsbesorgung erhalten hat[135]. Das herauszugebende Geld, das der Geschäftsführer für sich verwendet hat, muss er nach §§ 681 S. 2, 668 verzinsen.

102

Darüber hinaus hat der Geschäftsführer nach § 681 S. 1 dem Geschäftsherrn die Übernahme der Geschäftsführung anzuzeigen, sobald es tunlich ist, und dessen Entschließung abzuwarten, soweit nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Außerdem hat der Geschäftsführer nach §§ 681 S. 2, 666 Auskunftzu geben und Rechenschaftabzulegen.

§ 6 Die unberechtigte GoA

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