Petra Buck-Heeb - Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2

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Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Das Examens-Repetitorium zu den Gesetzlichen Schuldverhältnissen Geschäftsführung ohne Auftrag, Deliktsrecht und Bereicherungsrecht bietet eine vertiefende, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung zentraler Fragen des Rechtsgebiets zur Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung im Pflichtfach. Ein besonderes Anliegen ist es, die Bezüge des Besonderen Schuldrechts zum Allgemeinen Teil des BGB und dem Allgemeinen Schuldrecht darzustellen.
Zahlreiche Prüfungsschemata, Definitionen und Klausurtipps unterstützen das klausurorientierte Lernen, Hinweise zu thematisch passenden Übungsfällen und Übersichtsaufsätzen eröffnen zudem die Möglichkeit sich auch über das Repetitorium hinaus Wissen gezielt anzueignen.
Die Reihe:
… UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf das Erste Juristische Staatsexamen in den Pflichtfächern und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-) Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung («leading case»).

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1. V könnte einen Schadensersatzanspruch aus Verletzung des Mietvertrags haben. Allerdings verjähren nach § 548 Abs. 1 S. 1die Ersatzansprüche des Vermieters in sechs Monaten nach Erhalt der Mietsache. Ein vertraglicher Anspruch scheidet daher aus.

2. V könnte gegen M einen Anspruch aus § 823 Abs. 1wegen Eigentumsverletzung haben. Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 liegen grundsätzlich vor. Fraglich ist aber, ob die kurze Verjährung des § 548 Abs. 1 S. 1 auf § 823 Abs. 1 entsprechend anzuwenden ist, oder ob die deliktsrechtliche Verjährungsregelung des § 199 Abs. 3 vorrangig ist. Nach § 199 Abs. 3 wäre der deliktsrechtliche Anspruch des V noch nicht verjährt (10 bzw. 30 Jahre Verjährungsfrist). Die Anwendbarkeit des Schuldnerprivilegs des § 548 Abs. 1 S. 1 auch auf den konkurrierenden Anspruch aus § 823 Abs. 1 lässt sich aus dessen Sinn und Zweck entnehmen. Danach soll nach Mietvertragsende eine rasche Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfolgen[15]. Da regelmäßig bei einer Beschädigung, wie sie hier vorliegt, auch ein deliktsrechtlicher Anspruch gegeben sein wird (Vermieter ist Eigentümer oder sonst Berechtigter), würde der Zweck des § 548 Abs. 1 S. 1 nicht erreicht, wenn der deliktische Anspruch später verjähren würde als der vertragliche. Damit soll nach Sinn und Zweck des § 548 Abs. 1 S. 1 die kurze vertragliche Verjährung auch den Deliktsanspruch erfassen.

19

Auch bei einer vertraglichen Freizeichnungfür eine Haftung (Haftungsausschluss) ist eine Erstreckung auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung möglich[16]. Eine Freizeichnung für eine Haftung aus unerlaubter Handlung ist zwar als solche grundsätzlich nicht möglich. Wurde aber eine rechtsgeschäftliche Haftungsbeschränkung vereinbart (z.B. bei einer Gefälligkeitsfahrt), so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sich diese Haftungsmilderung nicht auch auf konkurrierende Deliktsansprüche erstreckt. Regelmäßig wird eine solche Erstreckung anzunehmen sein[17]. Ansonsten wäre die vertragliche Freistellung praktisch wertlos, weil eine Haftung jedenfalls über den Deliktsanspruch bestünde.

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Hingegen darf die Verschuldensvermutungnach § 280 Abs. 1 S. 2 nichtauf konkurrierende deliktische Ansprüche erstreckt werden. Insoweit gelten für Ansprüche nach § 823 Abs. 1 strengere Kriterien. Auch wenn, wie bei manchen Gefährdungshaftungsnormen, die Ersatzpflicht auf eine bestimmte Höchstsumme begrenzt ist (z.B. §§ 12, 18 StVG, § 10 ProdHG), kann diese Begrenzung nicht auf andere Ansprüche, wie etwa solche aus § 823 Abs. 1 übertragen werden.

Zweiter Teil Geschäftsführung ohne Auftrag

§ 3 Überblick

Übersichtsaufsätze:

Kupfer/Weiß , Geschäftsführung ohne Auftrag, JA 2018, 894 ff., Schürger/Hamacher , Systematik der Geschäftsführung ohne Auftrag, JURA 2020, 675 ff.

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Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) wird in zahlreichen Lehrbüchern nur knapp abgehandelt, was aber in keinem Verhältnis zu ihrer beträchtlichen Examensrelevanzsteht[1]. Als Grund für die Schwierigkeiten mit der GoA in Klausurenwird häufig angeführt, dass sich die einschlägigen Anspruchsgrundlagen in den §§ 677 ff. nur schwer ausmachen lassen[2]. Teilweise ist die GoA auch aufgrund einer Rechtsgrundverweisungzu prüfen (z.B. nach h.M. bei § 539, sodass ein Aufwendungsersatzanspruch des Mieters nach §§ 539 Abs. 1, 677, 683 S. 1 bestehen kann[3])[4]. Bei der GoA soll auf der einen Seite zu fremdnützigem Handeln ermutigt und dieses gefördert werden, auf der anderen Seite ist der Geschäftsherr vor unerwünschter Einmischung in seine Angelegenheiten zu schützen[5].

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Die GoA kann in vier Artenaufgeteilt werden. Zu unterscheiden ist zunächst zwischen der sog. echten GoA und der sog. unechten GoA. Eine echte GoAliegt vor, wenn der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, d.h. wenn er ein Geschäft für einen anderen in dessen Interesse führen will. Fehlt dieser Wille, liegt Eigengeschäftsführung vor. Je nachdem, ob die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn entspricht, wird bei der echten GoA weiter unterschieden zwischen der berechtigten und der unberechtigten GoA. Entspricht die Geschäftsübernahme dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn, liegt eine berechtigte GoA(nachfolgend Rn. 39 ff.) vor (§ 683 S. 1). Nur bei dieser entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem der Geschäftsführer etwa Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann (§§ 683 S. 1, 670).

23

Demgegenüber liegt eine unberechtigte GoA(nachfolgend Rn. 104 ff.) vor, wenn zwar ein fremdes Geschäft geführt wird, die Geschäftsführung aber nicht dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn entspricht, was einen rechtswidrigen Eingriff in den Rechtskreis des Geschäftsherrn darstellt. Da der Geschäftsführer in diesem Fall nicht schutzwürdig ist, kann er seine Aufwendungen nicht nach den GoA-Regeln, sondern nur nach Bereicherungsrecht (§§ 684 S. 1, 818 Abs. 1, 2) ersetzt verlangen. Außerdem haftet er gegenüber dem berechtigten Geschäftsführer verschärft (vgl. § 678).

24

Bei der unechten GoA(nachfolgend Rn. 113 ff.) ist zu unterscheiden: Entweder wird ein fremdes Geschäft irrtümlich ( vermeintliche Eigengeschäftsführung, § 687 Abs. 1) oder absichtlich als eigenes geführt ( angemaßte Geschäftsführung, § 687 Abs. 2). Bei der vermeintlichen Eigengeschäftsführung sind die Vorschriften der GoA nicht anwendbar. Dies stellt § 687 Abs. 1 klar. Handelt der Geschäftsführer dagegen in angemaßter Geschäftsführung (§ 687 Abs. 2), kann der Geschäftsherr neben den allgemeinen Ansprüchen aus §§ 987 ff., 812 ff. und 823 ff. zusätzlich Ansprüche aus GoA geltend machen. Damit ist der Begriff der unechten GoA an sich irreführend, denn streng genommen liegt hier gerade keine GoA vor.

25

Gemeinsamist diesen vier Fallgruppen das Tatbestandsmerkmal der Führung eines „fremden Geschäfts“, das im Kapitel zur berechtigten GoA (unten Rn. 39 ff.) näher behandelt wird. Der Unterschiedzwischen den vier Fallgruppen ist an den subjektiven Anspruchsvoraussetzungen der §§ 677, 683, 687 Abs. 1 festzumachen. Zu nennen sind hier nochmals: der Fremdgeschäftsführungswille des Geschäftsführers nach §§ 677, 687 Abs. 1 (erste subjektive Prüfungsebene zur Abgrenzung zwischen echter und unechter GoA) und der Wille des Geschäftsherrn zur Übernahme der Geschäftsführung nach § 683 (zweite subjektive Prüfungsebene bei echter GoA zur Abgrenzung zwischen berechtigter und unberechtigter GoA).

§ 4 Anwendbarkeit der GoA

26

In einigen Fällen steht schon die Anwendbarkeit der GoA-Regelungen in Frage. Unanwendbar kann die GoA sein, weil sie kraft einer Konkurrenzregelung ausgeschlossen ist (z.B. § 767 Abs. 2 für die Bürgenhaftung)[1] oder weil ihre Anwendung zu Wertungswidersprüchen mit gesetzlichen Wertungen führt. Umgekehrt können auch andere Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen sein, wenn eine berechtigte GoA zu bejahen ist.

I. Konkurrenzen

27

Bei Vorliegen einer berechtigten GoAist ein Anspruch aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV, §§ 987 ff., 994 ff.) ausgeschlossen, da die GoA ein Recht zum Besitzi.S. des § 986 gibt, sofern die Inbesitznahme und die Übernahme der Geschäftsführung zusammenfallen[2]. Außerdem ist die berechtigte GoA ein Rechtsgrundi.S. des § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., sodass ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich dann ausscheidet[3]. Zudem stellt die berechtigte GoA im Hinblick auf die §§ 823 ff. einen Rechtfertigungsgrunddar. Neben der GoA kommt daher nur dann ein Anspruch aus §§ 823 ff. in Betracht, wenn der Geschäftsführer seine aus § 677 resultierende Sorgfaltspflicht verletzt[4].

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