Petra Buck-Heeb - Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2

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Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Das Examens-Repetitorium zu den Gesetzlichen Schuldverhältnissen Geschäftsführung ohne Auftrag, Deliktsrecht und Bereicherungsrecht bietet eine vertiefende, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung zentraler Fragen des Rechtsgebiets zur Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung im Pflichtfach. Ein besonderes Anliegen ist es, die Bezüge des Besonderen Schuldrechts zum Allgemeinen Teil des BGB und dem Allgemeinen Schuldrecht darzustellen.
Zahlreiche Prüfungsschemata, Definitionen und Klausurtipps unterstützen das klausurorientierte Lernen, Hinweise zu thematisch passenden Übungsfällen und Übersichtsaufsätzen eröffnen zudem die Möglichkeit sich auch über das Repetitorium hinaus Wissen gezielt anzueignen.
Die Reihe:
… UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf das Erste Juristische Staatsexamen in den Pflichtfächern und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-) Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung («leading case»).

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Dass es unbillig wäre, wenn Aufwendungen sogar bei späterer Ablehnung eines Vertragsschlusses über die Regeln der GoA auf die andere Partei abgewälzt werden könnten, macht folgende Konstellation deutlich: Werden mehrere Erbensucher unabhängig voneinander tätig, müsste der Erbe jedem von ihnen die Aufwendungen ersetzen, und zwar sogar dann, wenn der Erbe die Erbschaft ausschlägt. Es liegt also kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft des Erbensuchers vor.

3. Wer aber jedenfalls ein auch-fremdes Geschäft annimmt[22], muss dann mit der h.M. einen Fremdgeschäftsführungswillenwiderleglich vermuten. Das hat der BGH mit der oben bei der Anwendbarkeit bereits angeführten Begründung verneint. Wenn man diese nicht als stichhaltig ansieht und daher von der Vermutung eines Fremdgeschäftsführungswillens ausgeht, scheitert ein Aufwendungsersatz aber jedenfalls daran, dass eine Vergütung des Geschäftsführers zwar grundsätzlich nach § 1835 Abs. 3 analog möglich ist[23], diese aber nicht zu Wertungswidersprüchen führen darf.

Auch hier lässt sich argumentieren, dass nach allgemeinen Regeln eigene Aufwendungen in Vorbereitung eines vom anderen nicht gewollten und damit verweigerten Vertragsschlusses unvergütet bleiben. Da jede Seite selbst das Risiko des Scheiterns von Vertragsverhandlungen trägt, kann der gewerbliche Erbensucher keinen Aufwendungsersatzanspruch aus GoA haben[24].

§ 5 Die berechtigte GoA

Übungsfälle:

Horlach/Guhl , Die verhinderten Badewonnen, JA 2010, 94 ff.; Zimmermann/Otto , Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse und Sachenrecht, JuS 2011, 1100 ff.; Homeier/Kleemann , Der hilfsbereite Nachbar, JA 2012, 96 ff.; Anzinger , Aufsatz – Nachbars Garten, JA 2013, 650 ff.; Dornis/Sturm , Der nur scheinbare Notfall, JURA 2013, 1167 ff.; Kastrup , Einzelprobleme des Werkunternehmers bei Bauvorhaben sowie bei fehlgeschlagenem Grundstückserwerb, JURA 2014, 219 ff.; Gietl/Stenzer , Emil und die Erben, JA 2014, 898 ff.; Guillaume/Scherpe-Blessing , EBV, Anspruchskonkurrenz, Minderjährigkeit, mehrere Beteiligte im Deliktsrecht – Abiball mit Folgen, JuS 2017, 859 ff.; Katzenmeier/Voigt , Begehrensneurose bei Babyjoggerberührung, JURA 2018, 924 ff.; Bührle , Brand auf dem Bauernhof, JURA 2020, 1236 ff.

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Prüfungsschema §§ 677, 683 S. 1, 670 (Anspruch des GF aus berechtiger GoA)

I. Voraussetzungen1. Fremdes Geschäft des GF a) Geschäft des GF (weite Auslegung) b) Geschäftsfähigkeit (§ 682) c) Fremdheit des Geschäfts 2. Mit Fremdgeschäftsführungswillen 3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung 4. Übernahme des Geschäfts entspricht dem Interesse und Willen des GH
II. Rechtsfolge- Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, § 670 (= freiwillige Vermögensopfer) - Risikotypische Schäden (§ 670 analog) - Tätigkeitsvergütung, sofern Tätigkeit zum Beruf/Gewerbe des GF gehört (§ 1835 analog) - Mitverschulden des GF: Anspruchskürzung (§ 254 analog)

38

Prüfungsschema §§ 677, 280 Abs. 1 (Anspruch des GH bei Ausführungsverschulden des GF)

I. Voraussetzungen1. Schuldverhältnis (GoA) a) Fremdes Geschäft des GF - Geschäft des GF (weite Auslegung) - Geschäftsfähigkeit (§ 682) - Fremdheit des Geschäfts b) Mit Fremdgeschäftsführungswillen c) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung 2. Pflichtverletzung a) Übernahme des Geschäfts entspricht dem Interesse und Willen des GH b) Konkrete Ausführung entspricht nicht dem Interesse und Willen des GH 3. Vertretenmüssen, § 280 Abs. 1 S. 2 (Ausführungsverschulden, § 276, s.a. § 680)
II. RechtsfolgeErsatz ausführungsbedingter Schäden nach §§ 249 ff. (Schaden, haftungsausfüllende Kausalität, Mitverschulden)

I. Geschäftsführer tätigt ausschließlich fremdes Geschäft

39

Ein gesetzliches Schuldverhältnis nach §§ 677, 683 kommt zustande, wenn der Handelnde mit Fremdgeschäftsführungswillen Aufgaben erledigt, die zum Geschäftsbereich eines anderen gehören[1]. Die Übernahme des Geschäfts muss zudem dem Interesse sowie dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen. Abzugrenzen ist die GoA von einer bloßen Gefälligkeit ohne Auftrag[2].

1. Fremdes Geschäft

40

Der Geschäftsführer muss ein fremdes Geschäft tätigen. Der Begriff „Geschäft“i.S. des § 677 ist weit auszulegen. Darunter versteht man alle rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen mit wirtschaftlichen Folgen[3]. Da davon praktisch jede menschliche Handlung umfasst ist, ist allenfalls fraglich, ob das besorgte Geschäft fremd ist.

41

Fremdist das Geschäft, wenn es objektiv zum Pflichten- und Interessenkreis eines anderen gehört[4]. Objektiv fremdsind alle Angelegenheiten, deren Besorgung oder Wahrnehmung von Rechts wegen Sache eines anderen ist[5]. Objektiv fremd ist das Geschäft also dann, wenn es schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht zum Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsführers gehört.

42

Beispiele sind die Verfügung über fremde Rechte (Sache des Rechtsinhabers), die Erfüllung von Verbindlichkeiten (Sache des Schuldners), die Sorge für Kinder (Sache des Personensorgeberechtigten), die Reparatur von Sachen (Sache des Eigentümers). Ein fremdes Geschäft liegt auch dann noch vor, wenn das Geschäft sowohl im eigenen als auch im fremden Interesse übernommen wird (Doppelinteresse)[6]. Das sog. auch-fremde Geschäftwird unter II. gesondert dargestellt, da dessen Behandlung streitig ist.

43

Aber auch ein vom äußeren Erscheinungsbild her neutralesGeschäft kann ein fremdes Geschäft sein. Neutrale Geschäfte sind etwa der Abschluss von Verpflichtungsgeschäften, da hier objektiv keine Beziehung zu einem fremden Rechts- oder Interessenkreis besteht. Ein neutrales Geschäft wird zum (subjektiv) fremden Geschäft, wenn die nach außen deutlich werdende Absicht des Geschäftsführers besteht, das Geschäft für einen anderen zu führen[7]. Erst dieser Wille des Geschäftsführers macht das Geschäft zu einem fremden Geschäft[8].

2. Fremdgeschäftsführungswille

44

Eine (echte) GoA liegt nur vor, wenn der Geschäftsführer das Geschäft auch subjektiv für einen anderen besorgen wollte, d.h. mit Fremdgeschäftsführungswillengehandelt hat[9]. Erforderlich ist das Bewusstseinvon der Fremdheit und der Wille, das Geschäft für einen anderen zu tätigen[10]. Die Person des Geschäftsherrn braucht dem Geschäftsführer nicht bekannt zu sein. Er muss nur wissen, dass das Geschäft für ihn fremd ist. Ein Irrtumüber die Person des Geschäftsherrn ist unschädlich, da nach § 686aus der Geschäftsführung nur der wirkliche Geschäftsherr berechtigt und verpflichtet wird[11].

45

Da der Wille zur Fremdgeschäftsführung als innere Tatsache häufig schwer nachzuweisen ist, hat die Rechtsprechung eine Beweislastregel entwickelt: Bei einem objektiv fremdenGeschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille widerleglich vermutet[12]. Wer weiß, dass er ein fremdes Geschäft führt, hat grundsätzlich auch den erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen, außer er bringt den gegenteiligen Willen zum Ausdruck. Ein solches Geschäft greift schon seinem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis ein[13]. Wer den Fremdgeschäftsführungswillen des Geschäftsführers anzweifelt, muss dessen Nichtvorliegen beweisen.

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