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Beck'scher Online-Kommentar BGB (BeckOK), Edition 57, Stand: 1.2.2021 (zitiert: BeckOK/ Bearbeiter ) |
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Beuthien/Weber , Ungerechtfertigte Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag, 2. Aufl. 1987 |
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Brox/Walker , Besonderes Schuldrecht, 45. Aufl. 2021 |
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Deutsch/Ahrens , Deliktsrecht. Unerlaubte Handlungen, Schadensersatz, Schmerzensgeld, 6. Aufl. 2014 |
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Erman , Handkommentar zum BGB, Band 1 und 2, 16. Aufl. 2020 (zitiert: Erman/ Bearbeiter ) |
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Esser/Weyers , Schuldrecht Band II: Besonderer Teil, Teilband 2, 8. Aufl. 2000 |
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Gursky , Schuldrecht Besonderer Teil, 5. Aufl. 2005 |
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Jauernig , BGB, 18. Aufl. 2021 (zitiert: Jauernig/ Bearbeiter ) |
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Wagner , Deliktsrecht, 14. Aufl. 2021 |
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Koppensteiner/Kramer , Ungerechtfertigte Bereicherung, 2. Aufl. 1988 |
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Kupisch/Krüger , Deliktsrecht, 1983 |
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Larenz/Canaris , Lehrbuch des Schuldrechts, Band II/1: Besonderer Teil, 1. Halbband, 13. Aufl. 1986 |
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Larenz , Lehrbuch des Schuldrechts, Band II/2: Besonderer Teil, 2. Halbband, 13. Aufl. 1994 |
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Looschelders , Schuldrecht, Besonderer Teil, 16. Aufl. 2021 |
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Medicus/Lorenz , Schuldrecht II, Besonderer Teil, 18. Aufl. 2018 (zitiert: Medicus/Lorenz , SR II) |
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Medicus/Petersen , Bürgerliches Recht, 27. Aufl. 2019 (zitiert: Medicus/Petersen , BR) |
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Münchener Kommentar zum BGB, Band 2 (§§ 241–310), 8. Aufl. 2019; Band 3 (§§ 311-432), 8. Aufl. 2019; Band 6 (§§ 631–704), 8. Aufl. 2020; Band 7 (§§ 705-853), 8. Aufl. 2020; Band 8 (§§ 854-1296), 8. Aufl. 2020 (zitiert: MünchKomm/ Bearbeiter ) |
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Palandt , BGB, 80. Aufl. 2021 (zitiert: Palandt/ Bearbeiter ) |
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Peifer , Schuldrecht. Gesetzliche Schuldverhältnisse, 6. Aufl. 2019 |
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Prütting/Wegen/Weinreich , BGB Kommentar, 15. Aufl. 2020 (zitiert: PWW/ Bearbeiter ) |
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Reuter/Martinek , Handbuch des Schuldrechts, Band 4/Teilband 2: Ungerechtfertigte Bereicherung, 2. Aufl. 2016 |
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RGRK, Das Bürgerliche Gesetzbuch mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, Band II, 4. Teil (§§ 631–811), Band II, 5. Teil (§§ 812–831), 12. Aufl. 1974 ff. (zitiert: RGRK/ Bearbeiter ) |
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Soergel , BGB, Band 14 (§§ 854–984), 13. Aufl. 2002; Band 12 (§§ 823–853), 13. Aufl. 2005; Band 10 (§§ 652–704), 13. Aufl. 2012 (zitiert: Soergel/ Bearbeiter ) |
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Staudinger , Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Neubearbeitung 2007–2020 (zitiert: Staudinger/ Bearbeiter ) |
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Wagner , Deliktsrecht, 14. Aufl. 2021 (zitiert: Wagner ) |
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Wandt , Gesetzliche Schuldverhältnisse, 10. Aufl. 2020 (zitiert: Wandt ) |
Erster Teil Grundlagen
§ 1 Gesetzliche Schuldverhältnisse und Prüfungsreihenfolge
I. Gesetzliche Schuldverhältnisse
1
Grundlage eines Schuldverhältnisses kann ein Rechtsgeschäft (vertragliches Schuldverhältnis) oder das Gesetz sein (gesetzliches Schuldverhältnis). Wird von „gesetzlichen Schuldverhältnissen“ gesprochen, so sind regelmäßig – wie auch hier – die Schuldverhältnisse im Schuldrecht gemeint. Aber auch im Sachenrecht gibt es Tatbestände, die nicht einem Berechtigten einen dinglichen Anspruch gewähren oder die nachbarschaftliche Beziehungen regeln, sondern die ein gesetzliches Schuldverhältnis begründen. Diese Normen sehen vor, dass eine Person einer anderen Person gegenüber zur Leistung verpflichtet ist oder Verhaltenspflichten zu beachten hat, wobei die Nichterfüllung der Leistungspflicht bzw. Missachtung der Verhaltenspflicht Ersatzansprüche auslöst.
2
Beispielehierfür sind die §§ 965 ff. (Fund), die Vorschriften, die das Verhältnis des unrechtmäßigen Besitzers zum Eigentümer regeln, § 1030 (zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher), § 1020 (Grunddienstbarkeit zwischen Eigentümer des dienenden und des herrschenden Grundstücks) sowie § 1215 (zwischen Verpfänder und Pfandgläubiger). Der Einfluss von europäischem Recht ist in diesem Bereich derzeit noch gering[1].
3
Die drei Hauptarten der gesetzlichen Schuldverhältnisse im Schuldrecht sind die Geschäftsführung ohne Auftrag, die unerlaubten Handlungen (samt der Gefährdungshaftung[2]) sowie das Bereicherungsrecht[3]. Die Reihenfolge der Nennung entspricht der Reihenfolge der Prüfung in einer Klausur, sofern alle drei Arten der gesetzlichen Schuldverhältnisse eine Rolle spielen.
4
Damit ergibt sich als zweckmäßiger Aufbau in der Klausur, dass, nachdem das Bestehen eines Vertrags – und damit eines vertraglichen Schuldverhältnisses – geprüft wurde, zunächst die Geschäftsführung ohne Auftrag zu prüfen ist. Da die Frage der Besitzberechtigung (siehe § 986) davon abhängt, ob zwischen den Beteiligten ein Vertrag besteht oder eine – einem Vertrag überwiegend gleichstehende – berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag, sind Vertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag noch vor den §§ 985 ff., 2018 ff. zu prüfen.
5
Vor den Deliktsansprüchen wegen Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 sollten jedoch die dinglichen Ansprüche mit ihren Folgenansprüchen (v.a. §§ 985 ff. und 2018 ff.) geprüft werden. Denn diese Prüfung entscheidet darüber, ob Deliktsrecht überhaupt angewendet werden kann (vgl. § 993 Abs. 1, 2. HS). Am Ende stehen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, denn das Vorliegen eines Vertrags oder einer (berechtigten) Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein Rechtsgrund i.S. des § 812. Dingliche Ansprüche gehen dem § 812 deshalb vor, weil auch Bereicherungsansprüche durch die §§ 985 ff., 2018 ff. ausgeschlossen sein können.
Klausurtipp:
Folgende Prüfungsreihenfolgesollte eingehalten werden: Vertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), dingliche Ansprüche, deliktsrechtliche Ansprüche, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung[4].
§ 2 Zusammentreffen verschiedener Ansprüche
I. Unterschiede zwischen gesetzlichen und vertraglichen Schuldverhältnissen
6
Gesetzliche und vertragliche Schuldverhältnisse unterscheiden sich in mehrfacher Hinsicht. Der Hauptunterschied liegt darin, dass ein gesetzliches Schuldverhältnis nicht von einem Willen abhängig ist, eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen zu wollen. Ein weiterer Unterschied besteht in Bezug auf die Gehilfenhaftung. Hier stehen sich § 278 und § 831 gegenüber, wobei § 278 lediglich eine Zurechnungsnorm (und damit innerhalb der Prüfung eines Anspruchs aus Vertrag zu untersuchen), § 831 dagegen eine eigene Anspruchsgrundlage ist.
7
§ 278 legt fest, dass der Schuldner innerhalb eines Schuldverhältnisses für ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter wie für eigenes Verschulden einzustehen hat (Zurechnung). Zu beachten ist, dass § 278 nur ein Schuldverhältnisvoraussetzt. Unrichtig wäre es, diese Norm lediglich auf vertragliche Schuldverhältnisse zu beziehen und § 831 auf gesetzliche. Denn ein Schuldverhältnis i.S. des § 278 kann zum einen durch Rechtsgeschäft, zum anderen aber auch durch Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung begründet werden. Damit beschränkt sich die Anwendung des § 278nicht allein auf vertragliche, sondern bezieht sich auch auf gesetzliche Schuldverhältnisse[1].
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