Petra Buck-Heeb - Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2

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Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Das Examens-Repetitorium zu den Gesetzlichen Schuldverhältnissen Geschäftsführung ohne Auftrag, Deliktsrecht und Bereicherungsrecht bietet eine vertiefende, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung zentraler Fragen des Rechtsgebiets zur Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung im Pflichtfach. Ein besonderes Anliegen ist es, die Bezüge des Besonderen Schuldrechts zum Allgemeinen Teil des BGB und dem Allgemeinen Schuldrecht darzustellen.
Zahlreiche Prüfungsschemata, Definitionen und Klausurtipps unterstützen das klausurorientierte Lernen, Hinweise zu thematisch passenden Übungsfällen und Übersichtsaufsätzen eröffnen zudem die Möglichkeit sich auch über das Repetitorium hinaus Wissen gezielt anzueignen.
Die Reihe:
… UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf das Erste Juristische Staatsexamen in den Pflichtfächern und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-) Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung («leading case»).

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II. II. Prüfungsreihenfolge 3 Die drei Hauptarten der gesetzlichen Schuldverhältnisse im Schuldrecht sind die Geschäftsführung ohne Auftrag, die unerlaubten Handlungen (samt der Gefährdungshaftung[2]) sowie das Bereicherungsrecht[3]. Die Reihenfolge der Nennung entspricht der Reihenfolge der Prüfung in einer Klausur , sofern alle drei Arten der gesetzlichen Schuldverhältnisse eine Rolle spielen. 4 Damit ergibt sich als zweckmäßiger Aufbau in der Klausur, dass, nachdem das Bestehen eines Vertrags – und damit eines vertraglichen Schuldverhältnisses – geprüft wurde, zunächst die Geschäftsführung ohne Auftrag zu prüfen ist. Da die Frage der Besitzberechtigung (siehe § 986) davon abhängt, ob zwischen den Beteiligten ein Vertrag besteht oder eine – einem Vertrag überwiegend gleichstehende – berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag, sind Vertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag noch vor den §§ 985 ff., 2018 ff. zu prüfen. 5 Vor den Deliktsansprüchen wegen Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 sollten jedoch die dinglichen Ansprüche mit ihren Folgenansprüchen (v.a. §§ 985 ff. und 2018 ff.) geprüft werden. Denn diese Prüfung entscheidet darüber, ob Deliktsrecht überhaupt angewendet werden kann (vgl. § 993 Abs. 1, 2. HS). Am Ende stehen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, denn das Vorliegen eines Vertrags oder einer (berechtigten) Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein Rechtsgrund i.S. des § 812. Dingliche Ansprüche gehen dem § 812 deshalb vor, weil auch Bereicherungsansprüche durch die §§ 985 ff., 2018 ff. ausgeschlossen sein können. Klausurtipp: Folgende Prüfungsreihenfolge sollte eingehalten werden: Vertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), dingliche Ansprüche, deliktsrechtliche Ansprüche, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung[4]. Prüfungsreihenfolge II. Prüfungsreihenfolge 3 Die drei Hauptarten der gesetzlichen Schuldverhältnisse im Schuldrecht sind die Geschäftsführung ohne Auftrag, die unerlaubten Handlungen (samt der Gefährdungshaftung[2]) sowie das Bereicherungsrecht[3]. Die Reihenfolge der Nennung entspricht der Reihenfolge der Prüfung in einer Klausur , sofern alle drei Arten der gesetzlichen Schuldverhältnisse eine Rolle spielen. 4 Damit ergibt sich als zweckmäßiger Aufbau in der Klausur, dass, nachdem das Bestehen eines Vertrags – und damit eines vertraglichen Schuldverhältnisses – geprüft wurde, zunächst die Geschäftsführung ohne Auftrag zu prüfen ist. Da die Frage der Besitzberechtigung (siehe § 986) davon abhängt, ob zwischen den Beteiligten ein Vertrag besteht oder eine – einem Vertrag überwiegend gleichstehende – berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag, sind Vertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag noch vor den §§ 985 ff., 2018 ff. zu prüfen. 5 Vor den Deliktsansprüchen wegen Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 sollten jedoch die dinglichen Ansprüche mit ihren Folgenansprüchen (v.a. §§ 985 ff. und 2018 ff.) geprüft werden. Denn diese Prüfung entscheidet darüber, ob Deliktsrecht überhaupt angewendet werden kann (vgl. § 993 Abs. 1, 2. HS). Am Ende stehen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, denn das Vorliegen eines Vertrags oder einer (berechtigten) Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein Rechtsgrund i.S. des § 812. Dingliche Ansprüche gehen dem § 812 deshalb vor, weil auch Bereicherungsansprüche durch die §§ 985 ff., 2018 ff. ausgeschlossen sein können. Klausurtipp: Folgende Prüfungsreihenfolge sollte eingehalten werden: Vertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), dingliche Ansprüche, deliktsrechtliche Ansprüche, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung[4]. 3 – 5 II. Prüfungsreihenfolge 3 Die drei Hauptarten der gesetzlichen Schuldverhältnisse im Schuldrecht sind die Geschäftsführung ohne Auftrag, die unerlaubten Handlungen (samt der Gefährdungshaftung[2]) sowie das Bereicherungsrecht[3]. Die Reihenfolge der Nennung entspricht der Reihenfolge der Prüfung in einer Klausur , sofern alle drei Arten der gesetzlichen Schuldverhältnisse eine Rolle spielen. 4 Damit ergibt sich als zweckmäßiger Aufbau in der Klausur, dass, nachdem das Bestehen eines Vertrags – und damit eines vertraglichen Schuldverhältnisses – geprüft wurde, zunächst die Geschäftsführung ohne Auftrag zu prüfen ist. Da die Frage der Besitzberechtigung (siehe § 986) davon abhängt, ob zwischen den Beteiligten ein Vertrag besteht oder eine – einem Vertrag überwiegend gleichstehende – berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag, sind Vertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag noch vor den §§ 985 ff., 2018 ff. zu prüfen. 5 Vor den Deliktsansprüchen wegen Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 sollten jedoch die dinglichen Ansprüche mit ihren Folgenansprüchen (v.a. §§ 985 ff. und 2018 ff.) geprüft werden. Denn diese Prüfung entscheidet darüber, ob Deliktsrecht überhaupt angewendet werden kann (vgl. § 993 Abs. 1, 2. HS). Am Ende stehen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, denn das Vorliegen eines Vertrags oder einer (berechtigten) Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein Rechtsgrund i.S. des § 812. Dingliche Ansprüche gehen dem § 812 deshalb vor, weil auch Bereicherungsansprüche durch die §§ 985 ff., 2018 ff. ausgeschlossen sein können. Klausurtipp: Folgende Prüfungsreihenfolge sollte eingehalten werden: Vertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), dingliche Ansprüche, deliktsrechtliche Ansprüche, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung[4].

§ 2 Zusammentreffen verschiedener Ansprüche

I. Unterschiede zwischen gesetzlichen und vertraglichen Schuldverhältnissen 6 – 12

II. Wechselwirkungen zwischen den Ansprüchen 13 – 20

Zweiter Teil Geschäftsführung ohne Auftrag

§ 3 Überblick

§ 4 Anwendbarkeit der GoA

I. Konkurrenzen 27, 28

II. Wertungswidersprüche 29 – 36

1. Unbestellte Leistung (§ 241a) 30

2. Selbstaufopferung im Straßenverkehr 31, 32

3. Gefälligkeit 33, 34

4. Nichtigkeit eines Vertrags 35

5. Nichtzustandekommen eines Vertrags 36

§ 5 Die berechtigte GoA

I. Geschäftsführer tätigt ausschließlich fremdes Geschäft 39 – 59

1. Fremdes Geschäft 40 – 43

2. Fremdgeschäftsführungswille 44 – 46

3. Ohne Auftrag 47, 48

4. Interesse und Wille des Geschäftsherrn 49 – 59

a) Interesse 49

b) Wille 50 – 52

c) Differenz zwischen Interesse und Wille 53, 54

d) Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens 55 – 58

e) Berechtigtheit der GoA 59

II. Geschäftsführer tätigt eigenes, aber auch-fremdes Geschäft 60 – 79

1. Grundlagen 60 – 63

2. Privatrechtliche Handlungspflichten 64 – 66

3. Öffentlich-rechtliche Handlungspflichten 67 – 73

4. Innenausgleich zwischen Gesamtschuldnern 74 – 79

III. Geschäftsfähigkeit der Beteiligten 80 – 83

IV. Rechtsfolgen der berechtigten GoA 84 – 102

1. Ansprüche Geschäftsführer gegen Geschäftsherrn 85 – 92

2. Ansprüche Geschäftsherr gegen Geschäftsführer 93 – 102

§ 6 Die unberechtigte GoA

I. Voraussetzungen 104, 105

II. Ansprüche Geschäftsführer gegen Geschäftsherrn 106, 107

III. Ansprüche Geschäftsherr gegen Geschäftsführer 108 – 112

§ 7 Die unechte GoA

I. Irrtümliche Eigengeschäftsführung, § 687 Abs. 1 113

II. Angemaßte Eigengeschäftsführung, § 687 Abs. 2 114 – 120

Dritter Teil Deliktsrecht

§ 8 Grundlagen

I. Systematik des Deliktsrechts 121 – 125

II. Anwendbarkeit der §§ 823 ff. 126 – 128

III. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche 129 – 133

IV. Verjährung 134 – 138

V. Entgeltfortzahlung und Versicherungen 139 – 141

§ 9 Der deliktische Haupttatbestand: § 823 Abs. 1

I. Rechts- oder Rechtsgutverletzung 143 – 253

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