Ute Mager - Staatsrecht I

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Gegenstand des nunmehr in 9. Auflage erscheinenden, überarbeiteten und aktualisierten Lehrbuchs ist das deutsche Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der europarechtlichen Einflüsse. Es werden die Staatsstrukturprinzipien, die Staatsorgane und die Staatsfunktionen einschließlich der Finanzverfassung erläutert. Vorausgestellt ist ein kurzer verfassungsgeschichtlicher Abriss. Fälle mit klausurmäßig ausformulierten Lösungen ermöglichen die anwendungsbezogene Vertiefung des Stoffes. Nach jedem Abschnitt wird auf Leitentscheidungen und aktuelle Rechtsprechung sowie auf Ausbildungsliteratur hingewiesen.

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122aDie Entscheidung zum Vertrag von Lissabonvom 30.6.2009 konkretisiert erneut die aus dem Demokratieprinzip folgenden Integrationsgrenzen. 100Danach muss den Mitgliedstaaten ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse bleiben. Dies soll insbesondere für Sachbereiche gelten, „die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten“. 101Daneben betont das Bundesverfassungsgericht erneut die Kompetenzgrenze(ultra-vires-Kontrolle) 102sowie die in dem Verweis des Art. 23 Abs. 1 GG auf Art. 79 Abs. 3 GG angelegte Grenze des „unantastbaren Kerngehalts der Verfassungsidentitätdes Grundgesetzes“. 103In Bezug auf die durch den Vertrag von Lissabon eröffneten begrenzten Möglichkeiten von Vertragsänderungen ohne Ratifikationsverfahren folgert das Gericht aus dem Demokratieprinzip eine Integrationsverantwortungder gesetzgebenden Körperschaften, dh. deren vorherige Beteiligung an solchen Vertragsänderungen. 104Einzelheiten finden sich im Integrationsverantwortungsgesetz. 105Darüber hinaus soll sich die Integrationsverantwortung der Staatsorgane und insbesondere des Bundestages im Sinne einer Rechtspflicht darauf erstrecken, aktiv gegen Kompetenzüberschreitungen der EU vorzugehen. Auch dies soll auf der Grundlage des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG einklagbar sein, um die Aushöhlung des Wahlrechts (s. oben Rn. 122) zu verhindern. 106

Angesichts der entscheidenden Bedeutung der Finanzmittel für die politische Handlungsfähigkeit schützt das Wahlrecht auch vor einer Entleerung der finanziellen parlamentarischen Selbstbestimmung. Die nationale Haushaltsautonomiestellt dementsprechend eine „wesentliche, nicht entäußerbare Kompetenzder unmittelbar demokratisch legitimierten Parlamente der Mitgliedstaaten“ dar. 107Hieraus folgt, dass „völkervertragliche Mechanismen, die auf eine Haftungsübernahme für Entscheidungen anderer Staaten hinauslaufen, nicht begründet werden dürfen“. 108Unter Rücknahme der Prüfungsintensität auf „evidente Fälle“ und Gewährung eines Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Griechenland-Hilfe und der Euro-Rettungsschirm mit dem Grundgesetz vereinbar seien.

Rechtsprechung:BVerfGE 89, 155 – Maastricht; 123, 267 – Lissabon; 129, 124 – Euro-Rettungsschirm; 132, 195 – ESM-Vertrag; 134, 366 – OMT Vorlagebeschluss; 142, 123 – OMT-Programm; 146, 216 – PSPP- (EZB-)Vorlagebeschluss.

Literatur: W. Cremer , Lissabon-Vertrag und Grundgesetz, Jura 2010, 296; A. Haratsch , Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Ratifikation des Vertrages von Lissabon, NJW 2009, 2267; B. Herz , Subjektives Recht gegen die europäische Integration? Zur Zulässigkeit einer Klage gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon, JA 2009, 573; S. Piecha , Griechenland-Soforthilfe und Euro-Rettungsschirm, ZJS 2011, 544; M. Sachs , Unveräußerliche nationale Haushaltsautonomie, JuS 2012, 271.

2.4.2Wahlen zum Europäischen Parlament

123Das Handeln der europäischen Organe erfährt demokratische Legitimation auch durch das Europäische Parlament. 109Gemäß Art. 10 Abs. 1 EUV beruht die Arbeitsweise der Union auf der repräsentativen Demokratie. Gemäß Art. 10 Abs. 2 Uabs. 1 EUV sind die Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlamentvertreten. Auch wenn das Europäische Parlamentnach seinen Aufgaben und Befugnissen nicht mit dem Deutschen Bundestag verglichen werden kann, insbesondere wederdas Hauptgesetzgebungsorgan noch Kreationsorganfür eine Regierung ist, hat es doch seine Mitwirkungs- und Kontrollrechte seit seinem Bestehen stetig ausgeweitet. 110

Seit 1979 werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten direkt gewählt. Grundlage dafür ist der Beschluss und Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 20. September 1976 (Direktwahlakt) 111iVm. nationalen Wahlgesetzen – in Deutschland das Europawahlgesetz. Ein einheitliches Wahlgesetz, wie es Art. 223 Abs. 1 AEUV vorsieht, gibt es nach wie vor nicht. Gemäß Art. 14 Abs. 2 EUV darf das Europäische Parlament die Zahl von 750 Abgeordneten zuzüglich des Präsidenten nicht übersteigen. Kein Mitgliedstaat darf weniger als sechs, keiner mehr als 96 Sitze haben. In Bezug auf die Zusammensetzung des Bundestages verstieße eine solche Regelung gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. Daran wird deutlich, dass das Europäische Parlament kein Europäisches Volk repräsentiert, sondern die Völker der Mitgliedstaaten.

Auch wenn der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit zwischen den Mitgliedstaaten aus diesem Grunde nicht gelten kann, findet er doch Anwendung auf die Wahlen zum Europäischen Parlament innerhalb von Deutschland, also auf das EuWahlG. Maßstab ist insoweit nicht Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, der nach seinem Wortlaut unmittelbar allein für die Bundestagswahlen gilt. Der Maßstab der Wahlrechtsgleichheit folgt jedoch aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Chancengleichheit der Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 GG. Anhand dieses Maßstabes hat das Bundesverfassungsgericht, wie bereits dargelegt, in zwei umstrittenen Entscheidungen sowohl die 5 %-Sperrklausel als auch die 3 %-Sperrklausel als ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Wahlrechtsgleichheit in Gestalt der Erfolgswertgleichheit angesehen. 112

2.5Wahlprüfung

124Die Bundestagswahl stellt ein hochkomplexes aufwändiges Verfahren dar 113und ist demzufolge fehleranfällig. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit ist gemäß Art. 41 GG einem besonderen Wahlprüfungsverfahren vorbehalten, dessen nähere Ausgestaltung durch das Wahlprüfungsgesetz 114erfolgt ist. Nach Art. 41 Abs. 1 GG ist die Wahlprüfung Sache des Bundestages. Die Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundestages, von der Art. 41 Abs. 2 GG handelt, ist in § 48 BVerfGG näher geregelt.

125Die Wahlprüfung durch den Bundestagwird ausgelöst durch einen Einspruch gegen die Wahl. Die Einspruchsberechtigten sind in § 2 Abs. 2 WahlprüfungsG aufgezählt. Zu ihnen gehören jeder Wahlberechtigte, die Landes- und der Bundeswahlleiter sowie der Präsident des Bundestages. Das Wahlprüfungsverfahren ist ein objektives Rechtskontrollverfahren, das – anders als die Verfassungsbeschwerde oder verwaltungsgerichtliche Klagen – vom Einspruchsberechtigten nicht verlangt, eine nachteilige Betroffenheit in eigenen Rechten geltend zu machen. Im Einspruch muss aber ein konkreter Wahlfehler plausibel vorgetragen werden. Über den Einspruch entscheidet – nach Vorbereitung durch den Wahlprüfungsausschuss 115– der Bundestag mit einfacher Mehrheit (§ 13 WahlprüfungsG).

126Mit dem Begriff des Wahlfehlersstellt sich die Frage nach dem Prüfungsmaßstab. Unstreitig führen Verstöße gegen die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sowie gegen die Regelungen im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung zu Wahlfehlern. Fraglich ist dagegen, ob der Prüfungsmaßstab auf alle Normen zu erstrecken ist, die mit der Wahl Bedeutung erlangen können, wie etwa das Versammlungsgesetz, das Polizeigesetz, das Parteiengesetz und nicht zuletzt Grundrechte wie etwa die Meinungsfreiheit. Da der Zweck der Wahlprüfung allein die Gewährleistung einer demokratischen Wahl ist, wie sie die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgen, und das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung sie konkretisieren, sind Verstöße gegen andere Gesetze nur von Bedeutung, soweit es sich zugleich um Verstöße gegen die verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätze handelt. 116

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