Der Grundsatz der geheimen Wahl gilt in seiner strikten Form zwar nur für den Wahlvorgang selbst, strahlt aber auch auf die Wahlvorbereitung aus. Das Wahlgeheimnis darf auch bei der Wahlvorbereitung „nicht in weiterem Umfang preisgegeben werden, als zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl notwendig ist“. 80Das Bundesverfassungsgericht hat daher das in § 20 Abs. 2 und 3 BWahlG geforderte Unterschriftenquorum nicht nur im Hinblick auf die Wahlrechtsgleichheit 81, sondern auch im Hinblick auf die Geheimheit der Wahl geprüft und im Ergebnis durch den Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl für gerechtfertigt befunden. 82
Rechtsprechung:BVerfGE 1, 208 – 7,5 %-Sperrklausel; 21, 200; 59, 119 – Briefwahl; 82, 322; 82, 353 – erste gesamtdeutsche Wahl; 95, 408 – Grundmandatsklausel; 95, 355 – Überhangmandate; 97, 317 – Nachrücken in den Überhang; 121, 266 – negatives Stimmengewicht; 120, 82 – 5 % Sperrklausel bei Kommunalwahlen; 123, 39 – Wahlcomputer; 129, 300 – 5 %-Sperrklausel nach EuWahlG; 131, 316 – negatives Stimmengewicht und Überhangmandate; 132, 39 – Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen; 134, 25 – Briefwahl; 135, 259 – 3 %-Sperrklausel nach EuWahlG; 146, 327 – Eventualstimme, BT-Wahl 2013; 151, 1 – Wahlrechtsausschluss.
Literatur: C. Danker , Paritätische Aufstellung von Landeswahllisten – Beeinträchtigung der Wahlrechtsgrundsätze, NVwZ 2020, 1250; D. Ehlers , Sperrklauseln im Wahlrecht, Jura 1999, 660 (Examinatorium); W. Frenz , 3 %-Klausel als europäischer Mindeststandard beim Wahlrecht, DÖV 2014, 960; B. Grzeszick , Verfassungsrechtliche Grundsätze des Wahlrechts, JA 2014, 1110; A. Guckelberger , Wahlsystem und Wahlrechtsgrundsätze Teil I – Allgemeinheit, Unmittelbarkeit, Freiheit und Geheimheit der Wahl, JA 2012, 561; dies. , Wahlsystem und Wahlrechtsgrundsätze Teil II – Gleichheit und Öffentlichkeit der Wahl, JA 2012, 641; H. Meyer , Verbietet das Grundgesetz eine paritätische Frauenquote bei Listenwahlen zu Parlamenten?; J. Ipsen , Wahlrecht im Spannungsfeld von Politik und Verfassungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2013, 265; J. Krüper , Wahlrechtsmathematik als gesetzgeberische Gestaltungsaufgabe, Jura 2013, 1147; S. Lampert , Die wahlrechtlichen Gleichheitssätze, JuS 2011, 884; J. Milker , Äußerungen von Hoheitsträgern im Wahlkampf und darüber hinaus, JA 2017, 647; M. Morlok/A. Hobusch , Ade parité – Zur Verfassungswidrigkeit verpflichtender Quotenreglungen bei Landeslisten, DÖV 2019, 14; F. Reimer , Nachhaltigkeit durch Wahlrecht? Verfassungsrechtliche Möglichkeiten und Grenzen eines „Wahlrechts von Geburt an“, ZParl 2004, 322; M. Rolfsen/D. Pauland , Aktuelle Probleme des Wahl(prüfungs)rechts in der Fallbearbeitung, Jura 2010, 677; M. Sachs , Allgemeinheit der Wahl, JuS 2013, 376; ders. , 5 % Sperrklausel im Europawahlrecht, JuS 2012, 477 f.; S. Schiedermair , Zum Einsatz von Wahlcomputern – Anforderungen an die öffentliche Überprüfbarkeit, JZ 2009, 572; dies. , Gefährden Wahlcomputer die Demokratie?, JZ 2007, 162; M. Schwarz , Nationale Minderheiten und Sperrklauseln im Wahlrecht, JA 2015, 842; A. Voßkuhle/A.-K. Kaufhold , Grundwissen – Öffentliches Recht: Die Wahlrechtsgrundsätze, JuS 2013, 1078; M. Wild , Die Gleichheit der Wahl. Dogmengeschichtliche und systematische Darstellung, 2003.
Fallbearbeitungen: Bruns/Wernsmann , Übungsklausur – Betreutes Wählen, Jura 2011, 384; H. Greve/F. Schärdel , Übungsklausur – Kommunalwahlrecht, JuS 2009, 531; G. Hornung/C. Kammermeier , Referendarexamensklausur – Wahlrecht – Wahl-O-Mat und Wahlautomat, JuS 2012, 931; S. Mückl , Anfängerhausarbeit im Öffentlichen Recht, Jura 2001, 704 (ruhendes Mandat in Landesverfassung); M. Otto , Übungsklausur – Verfassungsrechtliche Probleme des Familienwahlrechts, JuS 2009, 925; Th. Silberhorn , Klausur Öffentliches Recht, JA 2000, 858 (Wahlpflicht unter Strafandrohung); F. Shirvani/M. Schröder , „Unregelmäßigkeiten bei der Bundestagswahl“, Jura 2007, 143 (Examensklausur); G. Stumpf , Anfängerklausur – Wahlrechtsgrundsätze auf Abwegen?, JuS 2010, 35; P. Szczekalla , Der Schleier des Nichtwissens im Staatsorganisationsrecht, JuS 2006, 901 (Anfängerhausarbeit, Nachwahl bei Tod eines Direktkandidaten).
2.3Das Wahlsystem nach dem Bundeswahlgesetz
112Die wahlsystembestimmenden gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 1–6 BWahlG. Zu wählen sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 BWahlG 598 Abgeordnete. Die Zahl der letztlich durch die Wahl bestimmten Abgeordneten kann sich um Überhangmandate und seit der Wahlrechtsnovelle vom 3.5.2013 auch um Ausgleichsmandate erhöhen. 83Demzufolge bestand der 18. Deutsche Bundestag aus 631 Abgeordneten; der 19. Deutsche Bundestag besteht sogar aus 709 Abgeordneten.
2.3.1Mit Personenwahl verbundene Verhältniswahl
113Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BWahlG erfolgt die Bundestagswahl nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl. Zur Verwirklichung dieses Mischsystems wird das Wahlgebiet (Bundesrepublik Deutschland) in 299 Wahlkreiseeingeteilt (§ 1 Abs. 2 BWahlG), und jeder Wähler hat zwei Stimmen(§ 4 BWahlG). Mit ihrer Erststimme wählen die Wahlberechtigten nach dem Modus der relativen Mehrheitswahl in ihrem Wahlkreis, so dass „von den Abgeordneten 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen“ gewählt werden (§ 1 Abs. 2 Halbsatz 1, § 4 Halbsatz 1 BWahlG). Die Wahlkreiseinteilung, die von entscheidender Bedeutung für die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes im System der Mehrheitswahl ist, wird ausführlich in § 3 BWahlG geregelt. „Die übrigen“ Abgeordneten werden nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) mit der Zweitstimme gewählt (§ 1 Abs. 2 Halbsatz 2, § 4 Halbsatz 3 BWahlG). Das Recht zur Aufstellung dieser Landeslisten haben ausschließlich Parteien (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BWahlG). Die Zweitstimme geht also an die Landesliste einer der vertretenen Parteien. Bundesparteilisten gibt es nicht. So wird der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik Rechnung getragen.
2.3.2Die Umrechnung der Wählerstimmen auf die Verteilung der Parlamentssitze
114Maßgeblich für die Verteilung der Parlamentssitze sind die Ergebnisse der Verhältniswahl. Im Falle einer reinen Verhältniswahl in einem Einheitsstaat wäre die Umrechnung der Wählerstimmen für die einzelnen Parteien auf die Verteilung der Parlamentssitze eine verhältnismäßig einfache Proportionalrechnung, auch wenn diese nach unterschiedlichen Verfahren mit unterschiedlichen Auswirkungen für die jeweiligen Reststimmen, die sich nicht zu einem Parlamentssitz summieren, durchgeführt werden kann. 84Unabhängig von den Proportionalverfahren kompliziert sich die Berechnung allerdings erheblich dadurch, dass zum einen die Zuteilung der Sitze innerhalb einer Parteinach Maßgabe der auf die jeweiligen Landeslistenentfallenden Stimmen, zum anderen die Personalisierung, also die Anrechnung der durch Direktwahl errungenen Wahlkreise, erfolgen muss.
115Bis 2008 fand die Zuteilung der Sitze in dem Zweischritt „Oberverteilung“ und „Unterverteilung“ statt. Zunächst wurden die gemäß § 1 Abs. 1 BWahlG vorgeschriebenen 598 Sitze gemäß dem von den Parteien errungenen bundesweiten Anteil auf diese verteilt (Oberverteilung). Sodann wurden die einer Partei zugewiesenen Sitze auf deren Landeslisten verteilt (Unterverteilung). Auf die Zahl der Sitze wurden die durch Direktwahl in den Wahlkreisen dieses Bundeslandes errungenen Mandate angerechnet. Hierbei konnte sich ergeben, dass eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate gewonnen hatte als ihr Sitze nach den landesweit abgegebenen Zweitstimmen zustanden. Diese Überhangmandate blieben bestehen.
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