103Freiheit ist Inbegriff der Wahl. Eine Wahl ist nur dann eine Wahl, wenn sie frei ist. Die Freiheit bezieht sich auf den Inhalt der Stimmabgabesowie – vorausliegend – auf die Freiheit Wahlvorschlägezu machen (§ 18 BWahlG). Diese Freiheit wird durch die gesetzliche Verpflichtung zu einer geschlechterparitätischen Aufstellung von Landeslisten beeinträchtigt. 35Die Freiheit der Entscheidung als Wahlbewerber aufzutreten, sichert zusätzlich Art. 48 Abs. 2 GG, wonach niemand gehindert werden darf, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben; eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig. Unterstützend wirkt auch Art. 48 Abs. 1 GG, der denjenigen, die sich um einen Sitz im Bundestag bewerben, Anspruch auf den zur Vorbereitung erforderlichen Urlaub gewährt.
104Streitig ist, ob eine gesetzliche Wahlpflichtmit dem Grundsatz der Freiheit der Wahl vereinbar ist. 36Eine solche Wahlpflicht besteht zB. strafbewehrt in Australien, Liechtenstein sowie in der Türkei, nicht strafbewehrt in Belgien, Griechenland und Italien. Für die Vereinbarkeit einer Wahlpflicht mit dem Grundsatz der Wahlfreiheit spricht, dass die Pflicht zu wählen, den Inhalt der Wahlentscheidung in keiner Weise beeinflusst. Dagegen spricht, dass sie aus eben diesem Grunde sinnlos ist. Noch grundlegender lässt sich argumentieren, dass die Demokratie der freien Zustimmung bedarf, weshalb die staatliche Verpflichtung zu demokratischem Verhalten etwas Unstimmiges hat.
105 Strafbare Verstößegegen die Freiheit der Wahl sind die Wählernötigung, Wählertäuschung und Wählerbestechung (§§ 108 ff. StGB). Der Grundsatz der Freiheit der Wahl verlangt Schutz vor unzulässiger Einflussnahme. Diese ist abzugrenzen von den zulässigen Mitteln des Wahlkampfesund der Wahlwerbung.
Kleine Wahlwerbegeschenkevon geringem Wert beeinträchtigen die Wahlfreiheit nicht, da sie nicht geeignet sind, Verpflichtungen zu begründen. 37
Die mit einer Wahlprüfungsbeschwerde zur Entscheidung gestellte Frage, ob das Wahlergebnis dadurch verfälscht wurde, dass einige Unternehmer ankündigten, sie würden bei einem Wahlsieg der SPD unter Vorbehalt getroffene Investitionsentscheidungen widerrufen, die Beschäftigungszahl nicht halten und neue Mitarbeiter nicht einstellen, verneinte das Bundesverfassungsgericht zurecht. 38„Die von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit der Wahl besteht ua. darin, dass jeder Wähler sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann. Er soll sein Urteil in einem freien offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen können. … Der Wähler soll … schon vor Beeinflussungen geschützt werden, die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit trotz bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen. Hierzu gehört der unzulässige Druck von Seiten anderer Bürger oder gesellschaftlicher Gruppen. … Ist das im Einzelfall eingesetzte Mittel aber objektiv untauglich, den Wähler zu dem angesonnenen Verhalten zu nötigen, liegt eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und damit ein Wahlfehler nicht vor.“ 39Die Verhaltensweisen und Äußerungen verschiedener Unternehmer hatten in keinem Fall das Potential in einer Weise Druck auszuüben, die Wählern als unausweichliche Handlungsanweisung erscheinen musste. 40
Gerichtlich gestritten wurde auch um die Vereinbarkeit von Hirtenbriefen katholischer Bischöfe mit mehr oder weniger versteckten Wahlempfehlungen. 41Mit dem Argument, dass in den Briefen keinerlei Nachteile angedroht wurden, lehnte das Bundesverwaltungsgericht einen Verstoß gegen die Freiheit der Wahl ab. In der Tat handelt es sich um eine politische Meinungsäußerung, gestützt auf die Autorität der Kirche. Diese Autorität wird aber nicht nur sehr unterschiedlich empfunden, ihr stehen auch politische Meinungsäußerungen anderer Autoritäten gegenüber, so dass das Verhalten im Rahmen der politischen Meinungsäußerungen und Auseinandersetzungen verbleibt, die für eine freiheitliche Demokratie wesentlich sind.
Beliebt und in der politischen Praxis stark beachtet sind Wahlumfragenvor der Wahl. Ihr Beeinflussungspotential ist ungewiss, erreicht aber keinesfalls die Schwelle des „unausweichlichen Drucks“. In Frankreich ist die Veröffentlichung von Wahlumfragen innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Wahl durch Gesetz verboten. 42Das BWahlG regelt nur die Wählerbefragung nach der Stimmabgabe: Die Veröffentlichung von Ergebnissen solcher Befragungen ist vor Ablauf der Wahlzeit – also vor Schließung der Wahllokale – unzulässig (§ 32 Abs. 2 BWahlG). Die Kenntnis des vorläufigen amtlichen Wahlergebnisses im Falle einer Nachwahl mag den Wählern taktisches Wahlverhalten ermöglichen, eine die Wahlfreiheit berührende amtliche Wahlbeeinflussung liegt darin aber nicht. 43
Ebenfalls kein Problem der unzulässigen Wählerbeeinflussung unter dem Aspekt der Wahlfreiheit, sondern vielmehr eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit der Wahlbewerber stellt die Vermischung von regierungsamtlicher Öffentlichkeitsarbeitund Wahlwerbung dar. 44
106Von größter praktischer Bedeutung ist der Grundsatz der gleichen Wahl. Während der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl den Zugang zur Wahl, das „Ob“ des Wahlrechts betrifft, bezieht sich die Wahlrechtsgleichheit auf die Art und Weise, das „Wie“des Wählens und Gewähltwerdens. Jeder soll sein aktives und passives Wahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben können. 45Verboten sind insbesondere Differenzierungen in der Stimmenzahl oder Stimmengewichtung nach Einkommen, Vermögen oder Höhe der Besteuerung, wie dies etwa nach dem preußischen Drei-Klassen-Wahlrecht bis 1917 der Fall war. 46Wahlrechtsgleichheit verlangt daher in Bezug auf das aktive Wahlrecht zumindest den gleichen Zählwertfür jede Wählerstimme. Zur Sicherung der Zählwertgleichheit müssen Wahlen auf Wahlfälschungen und Stimmauszählungsfehler überprüft werden können. 47Der Einsatz von manipulierbaren Wahlcomputern stellt daher eine verletzungsgleiche Gefährdung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit dar. 48
107Weitere Anforderungen hängen von dem jeweiligen Wahlsystem ab: In einem Mehrheitswahlrecht erstreckt sich die Gleichheitsanforderung auf den Zuschnitt der Wahlkreise; 49in einem Verhältniswahlrecht muss jeder Stimme grundsätzlich auch der gleiche Erfolgswertzukommen. 50In Bezug auf den Erfolgswert erlaubt allerdings auch das Verhältniswahlrecht Einschränkungen, sofern sich diese „aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volksvertretung ergeben“. 51Die 5 %-Sperrklauselgemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BWahlG, wonach bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nur die Parteien berücksichtigt werden, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, soll der Zersplitterung des Parlaments in viele kleine Gruppen entgegenwirken und ist daher zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Parlamentsgerechtfertigt. Dies gilt jedenfalls für ein Parlament, auf dessen mehrheitliche Unterstützung die Regierung für ihre Arbeit angewiesen ist. Die Einführung einer Eventualstimme für den Fall, dass die über die Hauptstimme mit Priorität gewählte Partei die Sperrklausel nicht überwindet, führt zu Problemen im Hinblick auf die Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl und zu einer erheblichen Verkomplizierung des Wahlvorgangs, so dass sie verfassungsrechtlich nicht geboten ist. 52Im Zusammenhang mit Kommunalwahlen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Eigenschaft als Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 5, 99 GG) die landesrechtliche 5 %-Sperrklausel dagegen für verfassungswidrig erklärt. Wesentlicher Gesichtspunkt war dabei, dass mit der Einführung der Direktwahlen für Bürgermeister und Landräte ein entscheidender Grund für die wahlrechtliche Sicherung stabiler Mehrheitsverhältnisse entfallen war. Da daneben keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit von Gemeindevertretungen oder Kreistagen plausibel gemacht werden konnte, gab es keine Rechtfertigung für die Beeinträchtigung der Erfolgswertgleichheit. 53
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