Ute Mager - Staatsrecht I

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Gegenstand des nunmehr in 9. Auflage erscheinenden, überarbeiteten und aktualisierten Lehrbuchs ist das deutsche Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der europarechtlichen Einflüsse. Es werden die Staatsstrukturprinzipien, die Staatsorgane und die Staatsfunktionen einschließlich der Finanzverfassung erläutert. Vorausgestellt ist ein kurzer verfassungsgeschichtlicher Abriss. Fälle mit klausurmäßig ausformulierten Lösungen ermöglichen die anwendungsbezogene Vertiefung des Stoffes. Nach jedem Abschnitt wird auf Leitentscheidungen und aktuelle Rechtsprechung sowie auf Ausbildungsliteratur hingewiesen.

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89Die Bedeutung des Volksbegriffs war Gegenstand des Streits um die Verfassungsmäßigkeit des kommunalen Wahlrechts für Ausländerin Schleswig-Holstein und Hamburg. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, dass in den Ländern, Kreisen und Gemeinden das Volk eine Vertretung haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Damit stellte sich die Frage nach der Bedeutung des Volksbegriffs im GGund insbesondere im Hinblick darauf, ob er in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG und in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG denselben Inhalt haben muss. Die sich ohnehin aufdrängende Annahme, dass mit dem Begriff des Volkes das deutsche Volk gemeint ist, belegt das Gericht in systematischer Argumentation durch Hinweis auf die Präambel, Art. 33 Abs. 1 und 2, Art. 56 und 64 Abs. 2 sowie Art. 116 und 146 GG, in denen jeweils ausdrücklich vom Deutschen Volk oder zumindest von Deutschen und staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten die Rede ist. 5Das Wahlrecht, durch dessen Ausübung die Staatsgewalt in der Demokratie ihre Legitmation erhält, ist wesentlicher Bestandteil dieser staatsbürgerlichen Rechte. Das Bundesverfassungsgericht erkennt durchaus an, dass es zum Kern der demokratischen Ideegehört, eine Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und denjenigen herzustellen, die dauerhaft der staatlichen Herrschaft unterworfen sind. Die zunehmende Abweichung von diesem Ideal als Folge eines wachsenden Anteils von Ausländern mit einem dauerhaften Aufenthaltsstatus sei jedoch nicht dadurch zu korrigieren, dass die Verknüpfung zwischen Staatsvolk und Deutscheneigenschaft aufgelöst werde. Es bestehe kein Anlass, den Volksbegriff im Zusammenhang des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG anders auszulegen als in Art. 20 Abs. 2 GG. Den Veränderungen in der Zusammensetzung der Bevölkerung sei vielmehr auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts Rechnung zu tragen. 6

Diesen Ausführungen ist schon im Interesse klarer Begrifflichkeit zuzustimmen. Nicht ausgeschlossen hat das Bundesverfassungsgericht allerdings die Möglichkeit, dass die im Bereich der EU erörterte Einführung eines Kommunalwahlrechts für Ausländer „Gegenstand einer nach Art. 79 Abs. 3 GG zulässigen Verfassungsänderung sein kann“. 7Mit dem Vertrag von Maastricht fand das kommunale Wahlrecht für UnionsbürgerEingang in das europäische Primärrecht (Art. 22 AEUV). Dem trug der verfassungsändernde Gesetzgeber durch Ergänzung des Art. 28 Abs. 1 Satz 3 Rechnung. 8Inzwischen hat das sog. Zuwanderungsgesetz 9den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für die Kinder von dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländern erheblich erleichtert (insbes. § 29 StAG).

90Nur noch von historischem Interesse sind die Probleme um die Zugehörigkeit zum deutschen Staatsvolk, die aus der Teilung Deutschlands hervorgingen. Im Fall Teso 10stellte sich die Frage, ob eine Einbürgerung in die DDR die Deutscheneigenschaft im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG begründen kann. Das Bundesverfassungsgericht leitete aus dem Wiedervereinigungsgebot in Verbindung mit Art. 116 Abs. 1 GG und dem Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 GG das „Gebot der Wahrung der Einheit der deutschen Staatsangehörigkeit“ ab, aus dem es sodann folgerte, dass dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der DDR für die Rechtsordnung der Bundesrepublik in den Grenzen des ordre public 11die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit beizumessen ist.

Rechtsprechung:BVerfGE 83, 37 – Ausländerwahlrecht Schleswig-Holstein; 83, 60 – Ausländerwahlrecht Hamburg.

Fallbearbeitungen: N. Grosche , Neue Wege in der Demokratie, JuS 2016, 239; N. Riedel , Das streitige Ausländerwahlrecht, JuS 1992, 941 (Kommunalwahlrecht für Unionsbürger); U. Spies , Das verwehrte Kommunalwahlrecht, JuS 1992, 1036.

2. Kapitel:Wahlen

Fall 2:Sperrklausel

Da das Europäische Parlament sich inzwischen aus Abgeordneten von über 200 Parteien zusammensetzt, hält es eine Änderung des Direktwahlakts für notwendig. Nach Durchlaufen des dafür vorgesehenen Verfahrens gemäß Art. 223 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV lautet Art. 3 des Direktwahlakts (DWA) nunmehr:

„Die Mitgliedstaaten, in denen eine Listenwahl stattfindet, legen für Wahlkreise, in denen es mehr als 35 Sitze gibt, eine Mindestschwelle für die Sitzvergabe fest. Diese Schwelle darf nicht weniger als 2 % und nicht mehr als 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen in dem betreffenden Wahlkreis, einschließlich eines einen einzigen Wahlkreis bildenden Mitgliedstaats betragen.“ 1

Nach § 3 Abs. 1 Europawahlgesetz (EuWahlG) bildet die Bundesrepublik Deutschland insgesamt ein Wahlgebiet. Dies entspricht einem Wahlkreis im Sinne des DWA. Auf die Bundesrepublik entfallen gemäß Art. 14 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 4 EUV 96 Sitze im Europäischen Parlament.

Infolge der Aufhebung der 3 %-Sperrklausel aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 26.2.2014 (BVerfGE 135, 259 ff.) konnten bei der Wahl zum Europaparlament 2014 anstelle von zuvor 6 Parteien 14 Parteien ins Europäische Parlament einziehen. Bei der Wahl 2019 waren es ebenfalls 14 Parteien. Die Zahl der Fraktionen im EP hat sich von 7 auf 8 erhöht. Die beiden größten Fraktionen erreichen gemeinsam die absolute Mehrheit.

Vor diesem Hintergrund führt der Bundesgesetzgeber nach ausführlicher Diskussion von Sperrklauseln zwischen 2 % und 5 % erneut eine Sperrklausel in Höhe von 3 % in § 2 EuWahlG ein.

Die Wahl im Jahr 2024 wird auf der Grundlage des neu gefassten EuWahlG durchgeführt. Infolgedessen erlangen nur 5 Parteien Sitze im Europaparlament.

Die Wahlberechtigte W erhebt deswegen beim Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl in Bezug auf die deutschen Abgeordneten. Sie trägt vor, dass auch bei einer Sperrklausel von 2 % nur 7 Parteien den Sprung in das Parlament geschafft hätten. Damit hätte das deutsche Kontingent an Abgeordneten sich anders zusammengesetzt. Der Bundestag weist den Einspruch unter Hinweis auf die Sperrklausel zurück.

W fragt nach Rechtsschutz.

91Das Volk übt seine Staatsgewalt gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG durch Wahlen und Abstimmungen aus. Wie bereits dargelegt 2ist das Bundesvolk als Ganzes hierbei im Wesentlichen auf das Verfahren der Wahl beschränkt, wobei das einzige unmittelbar vom Volk gewählte oberste Staatsorgan der Bundestag ist. Das Staatsoberhaupt, das nach der Weimarer Reichsverfassung ebenfalls durch unmittelbare Volkswahl bestimmt wurde 3, wird nach dem Grundgesetz durch ein besonderes Organ, die Bundesversammlung, gewählt. 4

Für den Bundestag bestimmt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, dass die Abgeordneten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden.

2.1Wahlsysteme

92Alle Wahlen sind darauf gerichtet, Personenfür die Ausübung von Staatsgewalt zu legitimieren. Dieses Hauptziel kann durch die Verfolgung verschiedener Unterziele angestrebt oder mit Nebenzielen verknüpft werden. Zu nennen sind etwa die Integration und Repräsentation des Staatsvolks, ggf. unter Berücksichtigung föderaler Elemente, die Repräsentation durch Persönlichkeiten, die Repräsentation politischer Anschauungen oder die Funktionsfähigkeit des Parlaments. Vor diesem Hintergrund wird der Satz „Die wichtigste Wahl ist die Wahl des Wahlsystems“ 5verständlich. Die beiden Enden auf einer gleitenden Skala von Mischsystemen bilden das reine Verhältniswahlrechtauf der einen Seite, das reine Mehrheitswahlrechtauf der anderen Seite, wobei in Bezug auf letzteres weiter zu differenzieren ist zwischen dem Erfordernis einer absoluten Mehrheit (> 50 % der Stimmen) oder einer relativen Mehrheit (den höchsten Anteil der abgegebenen Stimmen).

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