Ute Mager - Staatsrecht I

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Gegenstand des nunmehr in 9. Auflage erscheinenden, überarbeiteten und aktualisierten Lehrbuchs ist das deutsche Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der europarechtlichen Einflüsse. Es werden die Staatsstrukturprinzipien, die Staatsorgane und die Staatsfunktionen einschließlich der Finanzverfassung erläutert. Vorausgestellt ist ein kurzer verfassungsgeschichtlicher Abriss. Fälle mit klausurmäßig ausformulierten Lösungen ermöglichen die anwendungsbezogene Vertiefung des Stoffes. Nach jedem Abschnitt wird auf Leitentscheidungen und aktuelle Rechtsprechung sowie auf Ausbildungsliteratur hingewiesen.

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– Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG – Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union 25,

– Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG – kommunales Wahlrecht für Unionsbürger (vgl. Art. 22 Abs. 1 AEUV),

– Art. 88 Satz 2 GG – Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf die Europäische Zentralbank (vgl. Art. 127 ff. AEUV). 26

Hiervon zu unterscheiden sind die Regelungen, die der europäischen Integration organisatorisch und prozedural Rechnung tragen wie Art. 23 Abs. 1a–7, Art. 45, 50 und 52 Abs. 3a GG oder Art. 104a Abs. 6 GG. 27

Rechtsprechung:BVerfGE 73, 339 – Solange II; 89, 155 – Maastricht; 113, 273 – Europäischer Haftbefehl; 123, 267 – Vertrag von Lissabon; 126, 286 – ultra vires; 129, 124 – Griechenlandhilfe Euro-Rettungsschirm; 134, 366 – OMT – Vorlagebeschluss; 140, 317 – Identitätskontrolle; 142, 123 – OMT-Urteil; 154, 17 – PSPP-Programm der EZB; EuGH, C-6/64, Slg. 1964, 1251 – Costa/ENEL.

Literatur: C. Herrmann , Der Vertrag von Lissabon – ein Überblick, Jura 2010, 161; F. Mayer , Der Vertrag von Lissabon im Überblick, JuS 2010, 189; M. Nettesheim , Die Integrationsverantwortung – Vorgaben des BVerfG und gesetzgeberische Umsetzung, NJW 2010, 177; M. Polzin , Das Rangverhältnis von Verfassungs- und Unionsrecht nach der neuesten Rechtsprechung des BVerfG, JuS 2012, 1; I. Schübel/K. Kaiser , Das Lissabon-Urteil des BVerfG vom 30.6.2009 – Ein Leitfaden für Ausbildung und Praxis, JuS 2009, 767; W. Weiß , Die Integrationsverantwortung der Verfassungsorgane, JuS 2018, 1046.

Fallbearbeitungen: K. Koch/T. Ilgner , Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Mangold, Lissabon, Honeywell – Von der Rechtsfortbildung des EuGH zur Ultra-vires-Kontrolle durch das BVerfG, JuS 2011, 540.

4. Kapitel:Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes

80Ein weiteres Charakteristikum des Grundgesetzes ist seine Völkerrechtsfreundlichkeit 1, die neben der Präambelin den Art. 24 bis 26 GGzum Ausdruck kommt. 2

4.1Beteiligung an zwischenstaatlichen Einrichtungen

81In Bezug auf Art. 24 GG wurde der Begriff der „offenen Staatlichkeit 3geprägt. Die Besonderheit und Neuigkeit dieses Konzepts zeigt sich im Lichte des älteren Begriffs „Souveränitätspanzer“. 4

4.1.1Übertragung von Hoheitsrechten

82Art. 24 GG enthält in seinem Absatz 1 die Grundlage für die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen und galt bis 1992 auch für die europäische Integration. Mit deren normativen Verselbständigung in Art. 23 GG hat Art. 24 Abs. 1 GG seinen wichtigsten Anwendungsbereich verloren, ohne damit nunmehr gegenstandslos zu sein. Weitere zwischenstaatliche Einrichtungen, auf die die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte übertragen hat 5, sind zB. die Europäische Patentorganisation, die Luftraumüberwachungsbehörde Eurocontrol, die Internationale Meeresbodenbehörde, die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und die Moselkommission oder die Europäische Kernenergie-Agentur. Aus gleichem Grund wie für Art. 23 GG ausgeführt 6, gilt auch im Rahmen des Art. 24 Abs. 1 GG das Textänderungsgebot des Art. 79 Abs. 1 GG nicht. 7Die qualifizierte Mehrheit des Art. 79 Abs. 2 GG ist nicht erforderlich; Art. 24 Abs. 1 GG ist insoweit die speziellere Norm. 8

Durch das 38. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes 9ist Art. 24 GG um Absatz 1a ergänzt worden. Die bereits auf der Grundlage des Art. 32 Abs. 3 GG existierende regionale Zusammenarbeit über die Staatsgrenzen hinweg hat damit eine explizite Grundlage für die Fälle der Übertragung von Hoheitsgewalt erhalten. 10Für regionale Zusammenarbeit im Rahmen der europäischen Integration gilt Art. 23 GG. 11

4.1.2Beteiligung an Systemen kollektiver Sicherheit

83Eine eigene Regelung hat die Befugnis zur Beteiligung an „System(en) gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ erhalten. Sie gehört zur Urfassung des Grundgesetzes. Bedingung der Beteiligung ist, dass dieses System auf Friedenswahrunggerichtet ist. Im Gegensatz zu Absatz 1 ist nicht von einer Übertragung von Hoheitsrechten, sondern von einer Einwilligung in die Beschränkung von Hoheitsrechten die Rede. Die Zusammenarbeit bleibt damit auf Formen völkerrechtlicher Gebundenheit beschränkt und eröffnet dem jeweiligen „System“ nicht den automatischen Durchgriff auf den innerstaatlichen Bereich. 12Art. 24 Abs. 2 GG ist Grundlage für die Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland im Nordatlantischen Verteidigungsbündnis (NATO) wie auch in den Vereinten Nationen (UNO). 13

4.1.3Beitritt zu internationaler Schiedsgerichtsbarkeit

84In Art. 24 Abs. 3 GG verpflichtet sich die Bundesrepublik, Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische internationale Schiedsgerichtsbarkeit beizutreten. Mit dem Begriff der Schiedsgerichtsbarkeit sollen keine anderen Formen der internationalen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen werden. 14Die Wortwahl spiegelt die typische Form der internationalen gerichtsförmigen Streitbeilegung zum Zeitpunkt der Formulierung des Grundgesetzes wider. 15Die Unterwerfung unter den Internationalen Gerichtshof in Den Haag ist allerdings deshalb keine Verfassungspflicht, weil es sich gemäß Art. 92 UN-Charta iVm. Art. 36 IGH-Statut nicht um eine obligatorische Gerichtsbarkeit handelt. 16Die Bundesrepublik hat im Jahre 2008 eine Erklärung über die Anerkennung der obligatorischen Streitbelegung durch den IGH im Sinne des Art. 36 Abs. 2 des Statuts mit zulässigen Vorbehalten abgegeben. 17

4.2Geltung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts

85Art. 25 GG erklärt die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu unmittelbar anwendbarem Bundesrecht, das im Rang den einfachen Gesetzen vorgeht 18, allerdings nicht dem Verfassungsrecht. 19Das Grundgesetz weicht damit bewusst von der Formulierung des Art. 4 WRV ab, in der von „allgemein anerkannten“ Regeln des Völkerrechts die Rede war. 20Da nach damaliger Auffassung die Völkerrechtsnormen, die Deutschland nicht anerkannte, nicht zu den „allgemein anerkannten“ gehörten, lief die Vorschrift leer.

Aus Art. 25 GG folgt nunmehr, dass eine bestimmte Kategorie völkerrechtlicher Normen ohne die Entscheidung des Bundesgesetzgebers unmittelbar Rechte und/oder Pflichten für die Bewohner des Bundesgebiets begründen kann. Für den Fall, dass in einem Rechtsstreit streitig ist, ob eine Norm des Völkerrechts geeignet ist, diese weitreichende Rechtsfolge auszulösen, hat darüber gemäß Art. 100 Abs. 2 GG allein das Bundesverfassungsgericht zu befinden. 21

Welche Völkerrechtsnormen zu den „allgemeinen Regeln“ gehören, ist nicht abschließend geklärt. 22Gemeint ist „Allgemeinverbindlichkeit“, was nichtgleichzusetzen ist mit Universalität, da es Völkerrechtsnormen geben kann, die sachlich nur eine begrenzte Anzahl von Staaten ansprechen (etwa Küstenstaaten). 23Die allgemeine Verbreitung soll die materielle „Richtigkeit“ der Norm gewährleisten. 24Einigkeit besteht, dass das zwingende Völkerrecht (ius cogens ) 25den Kern der allgemeinen Regeln bildet. Hierzu zählen zumindest das völkerrechtliche Gewaltverbot (Art. 2 Ziff. 4 UNO-Satzung), das Selbstbestimmungsrecht der Völker (Art. 1 Ziff. 2 UNO-Satzung), das Folterverbot, das Verbot des Völkermordes und das Verbot der Sklaverei. 26Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind auch die allgemeinen Rechtsgrundsätzeim Sinne des Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut wie etwa das Verbot treuwidrigen Verhaltens 27oder einige Prinzipien der deliktischen Haftung, der ungerechtfertigten Bereicherung, des Eigentumsschutzes und der Indemnität. 28

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