Ute Mager - Staatsrecht I

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Gegenstand des nunmehr in 9. Auflage erscheinenden, überarbeiteten und aktualisierten Lehrbuchs ist das deutsche Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der europarechtlichen Einflüsse. Es werden die Staatsstrukturprinzipien, die Staatsorgane und die Staatsfunktionen einschließlich der Finanzverfassung erläutert. Vorausgestellt ist ein kurzer verfassungsgeschichtlicher Abriss. Fälle mit klausurmäßig ausformulierten Lösungen ermöglichen die anwendungsbezogene Vertiefung des Stoffes. Nach jedem Abschnitt wird auf Leitentscheidungen und aktuelle Rechtsprechung sowie auf Ausbildungsliteratur hingewiesen.

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Die Kommission war mit je 16 Mitgliedern aus den beiden Gründungsorganen besetzt. Ohne Stimmrecht beteiligten sich außerdem Vertreter der Bundesregierung, der Landtage und der kommunalen Verbände an der Arbeit der Kommission, die zudem durch zahlreiche Sachverständige unterstützt wurde. 10Die Kommission bildete sieben Projektgruppen, denen sich entnehmen lässt, wo der größte Reformbedarf gesehen wurde. Zu nennen sind:

– Art. 84 GG und die materiellen Zugriffsrechte der Länder (auf die Bundesgesetzgebung) sowie „Europa“,

– Gesetzgebungskompetenzen im öffentlichen Dienst, Besoldungs- und Versorgungsrecht, Innere Sicherheit, Versammlungsrecht,

– Bildung und Kultur,

– Gesetzgebungskompetenzen im Umwelt- und Verbraucherschutzrecht,

– mögliche Gesetzgebungskompetenzen mit regionaler Bedeutung,

– Finanzthemen (zB. Mischfinanzierungen), einschließlich Fragen der Zustimmungsbedürftigkeit wegen Kostenfolgen von Bundesgesetzen,

– Hauptstadt.

61Am 17.12.2004 beendete die Kommission ihre Arbeit. 11Angesichts unüberbrückbarer Differenzen hinsichtlich der Kompetenzverteilung im Bereich von Bildung und Forschung schien das Vorhaben vorerst gescheitert. Erst nach der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag im September 2005, die zur Bildung einer großen Koalition von CDU und SPD führte, wurde eine Einigung möglich. Nach einigen Verhandlungen und Modifikationen des Gesetzentwurfs beschloss der Bundestag den ersten Teil der Föderalismusreform als 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes sowie kurze Zeit später das Föderalismusreform-Begleitgesetz. 12

Gemäß Art. 22 Abs. 1 GG ist nunmehr Berlin verfassungsrechtlich zur Hauptstadt bestimmt. Die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes wurden in erheblichem Umfang geändert. Die Rahmengesetzgebungskompetenzgemäß Art. 75 GG aF. wurde gänzlich abgeschafft. Ein Teil der Materien, die der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz zugehören, kann nunmehr vom Bund ohne zusätzliche Erforderlichkeitsprüfung geregelt werden (Art. 72 Abs. 1 GG); andere unterliegen einer Erforderlichkeitsklausel(Art. 72 Abs. 2 GG); in Bezug auf einen dritten Teil, bei dem es sich in erster Linie um die Materien der bisherigen Rahmengesetzgebungskompetenz handelt, sind die Länder zu Abweichungen ( Abweichungsgsetzgebung) befugt (Art. 72 Abs. 3 GG).

Die bisherige Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzenwegen bundesrechtlicher Verfahrensregelungen gemäß Art. 84 Abs. 1 GG aF. wurde aufgehoben, um auf diese Weise die Zahl der zustimmungsbedürftigen Gesetze zu reduzieren. Auch insoweit sind die Länder nunmehr aber befugt, abweichende Regelungen zu treffen (Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG).

Die Mischfinanzierungstatbestände der Gemeinschaftsaufgaben gemäß Art. 91a und b GG sowie die Finanzhilfen auf der Grundlage von Art. 104a Abs. 4 GG aF. wurden im Sinne einer Entflechtungmodifiziert.

Erstmals hat die Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern für den Fall von Haftungsansprüchen wegen Verstößen gegen Unionsrecht oder Völkerrecht (Art. 104 Abs. 6 nF.) sowie im Falle von Sanktionen wegen Verstößen gegen die gemeinschaftsrechtlich geforderte Haushaltsdisziplin 13(Art. 109 Abs. 5 nF. GG) eine Regelung gefunden.

Die Verfassungsänderungen werden flankiert durch Übergangsregelungen in den Art. 125a bis 125c GG.

5.4Verfassungsänderungen nach der Föderalismusreform I, insbesondere Föderalismusreform II und weitere Änderungen

61aIm Jahre 2009 erfolgte erneut eine Vielzahl von Verfassungsänderungen. Sie waren zum einen Folge davon, dass der Vertrag von Lissabon mit Wirkung zum 1. September 2009 in Kraft trat und bildeten zum anderen den zweiten Teil der Föderalismusreform. Mit der 53. Änderung des Grundgesetzes 14schuf der Verfassungsgesetzgeber die nötigen Regelungen, um die Subsidiaritätsklagegemäß Art. 5 Abs. 3 EUV iVm. Art. 8 des Subsidiaritätsprotokolls innerstaatlich umzusetzen. 15Dies betrifft die Einführung des Art. 23 Abs. 1a GG sowie die Ergänzung des Art. 45 GG (Ausschuss für die Angelegenheiten der EU) um Satz 3. Zeitgleich wurde zudem das Antragsquorum für die abstrakte Normenkontrollevon einem Drittel auf ein Viertel der Mitglieder des Bundestages herabgesetzt.

Das 54. Änderungsgesetz 16enthielt mit der Verlagerung der Ertragskompetenz der Kraftfahrzeugsteuerund sonstiger den motorisierten Verkehr betreffender Steuern von den Ländern auf den Bund einen ersten Schritt zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern. Die Änderungen betrafen Art. 106, 107 und 108 sowie einen neuen Art. 106b GG. Bevor mit dem 57. Änderungesetz vom 29.7.2009 der zweite Schritt erfolgte, schuf der Verfassungsgesetzgeber mit Art. 45d GG noch die Grundlage für ein parlamentarisches Gremium zur Kontrolle der Nachrichtendienste 17und passte durch Änderung des Art. 87d GG die Luftverkehrsverwaltung den europäischen Vorgaben an. 18

Das 57. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29.7.2009 19enthält den zweiten Schritt der Föderalismusreform II, dessen finanzrechtlicher Inhalt im Wesentlichen mit dem Stichwort der Schuldenbremsedurch Änderung bzw. Einführung der Art. 109, 109a, 115 und 143d GGerfasst werden kann. Darüber hinaus wurde der Abschnitt Gemeinschaftsaufgaben in seinem Titel um den Aspekt der Verwaltungszusammenarbeit erweitert und um Art. 91c und 91d GGergänzt. Art. 91c GG befasst sich mit der informationstechnischen Zusammenarbeit von Bund und Ländern, während Art. 91d GG die gemeinsame Durchführung von Vergleichsstudien ermöglicht. Zudem wurde die Investitionshilfekompetenz des Bundes gemäß Art. 104b GG für den Fall von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen, erweitert. Eine grundlegende Neufassung des Bund-Länder-Finanzausgleichs blieb dagegen aus.

Im Jahre 2010 reagierte der Verfassungsgesetzgeber mit Art. 91e GGauf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der die Zusammenarbeit von Bund und Kommunen im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosenhilfe und Sozialleistungen für verfassungswidrig erklärt worden war 20und schuf für diese Mischverwaltung die verfassungsrechtliche Grundlage.

Die 59. Änderung des Grundgesetzes vom 11.7.2012 21führte mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GGdie Beschwerde von Parteien gegen ihre Nichtanerkennung bei Wahlen (Nichtanerkennungsbeschwerde) ein.

Seit dem 1.1.2015 ist eine erneute Änderung des Art. 91b GG in Kraft. 22

61bIm Jahr 2017 wurden zwei verfassungsändernde Gesetze erlassen. Das 61. Änderungsgesetz ermöglicht im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum NPD-Parteiverbotsverfahren durch Ergänzung des Art. 21 GG um einen neuen Absatz 3, Parteien, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, die jedoch mangels hinreichender Gefährlichkeit nicht verboten werden können, von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen. 23

Das 62. Änderungsgesetz soll den informationstechnischen Zugang zu Verwaltungsdienstleistungen verbessern und enthält zum anderen diverse Neuregelungen in Bezug auf die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern. 24Durch das 63. Änderungsgesetz werden in Art. 104d GG nunmehr auch Finanzhilfen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus ermöglicht und die Regelungen über die Finanzhilfen im Bereich der Bildungsinfrastruktur erneut modifiziert. 25Durch das 64. Änderungsgesetz wurde die Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer als Abweichungsgesetzgebungskompetenz ausgestaltet. 26Die Finanzverfassung wird damit in zunehmendem Maße kleinteilig und unübersichtlich.

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