Ute Mager - Staatsrecht I

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Gegenstand des nunmehr in 9. Auflage erscheinenden, überarbeiteten und aktualisierten Lehrbuchs ist das deutsche Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der europarechtlichen Einflüsse. Es werden die Staatsstrukturprinzipien, die Staatsorgane und die Staatsfunktionen einschließlich der Finanzverfassung erläutert. Vorausgestellt ist ein kurzer verfassungsgeschichtlicher Abriss. Fälle mit klausurmäßig ausformulierten Lösungen ermöglichen die anwendungsbezogene Vertiefung des Stoffes. Nach jedem Abschnitt wird auf Leitentscheidungen und aktuelle Rechtsprechung sowie auf Ausbildungsliteratur hingewiesen.

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– die Feststellung, dass mit dem von der Volkskammer der DDR am 23. August 1990 erklärten Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland 16gemäß Art. 23 Satz 2 GG aF. 17am 3. Oktober 1990 die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik werden (Art. 1);

– die Bestimmung von Berlin als Hauptstadt Deutschlands (Art. 2) 18;

– das In-Kraft-Treten des Grundgesetzes für die beigetretenen Länder und für Ost-Berlin (Art. 3);

– beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes (Art. 4), zB. Änderung der Präambel; Aufhebung des nach dem Beitritt der neuen Länder gegenstandslos gewordenen Art. 23 GG aF.; Veränderung der Stimmenzahl der Länder im Bundesrat (Art. 51 Abs. 2 GG nF.); Einführung eines (neuen) Art. 143 GG, demzufolge Recht im Beitrittsgebiet – also in den neuen Ländern – vom Grundgesetz abweichen kann „soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann“; Neufassung des Art. 146 GG 19, der die Verfassungsablösung betrifft;

Empfehlungan die gesetzgebenden Körperschaften sich mit zukünftigen Verfassungsänderungen zu befassen(Art. 5).

51 Weitere Regelungsgegenständedes Einigungsvertrages sind zB. die Finanzverfassung, die Überleitung von Bundesrecht, die Fortgeltung von Recht der ehemaligen DDR, die Fortgeltung von völkerrechtlichen Verträgen, die Fortgeltung von Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst, das Verwaltungs-, Finanz- und Treuhandvermögen, Schuldenregelung, Arbeit und Soziales, Familie und Frauen, Gesundheitswesen, Umweltschutz, Kultur, Rundfunk, Bildung, Wissenschaft und Forschung, Sport. Für die Rechtspraxissind besonders wichtig die „Besonderen Bestimmungen zur Überleitung von Bundesrecht“, die in Anlage Izum Einigungsvertrag aufgelistet sind, sowie die „Besonderen Bestimmungen für fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik“, die in Anlage IIzum Einigungsvertrag aufgeführt sind. Trotz staatlicher Einheit gab es also zunächst noch keine komplette Rechtseinheit . 20Der Einigungsvertrag gilt ungeachtet des völkerrechtlichen Untergangs eines der beiden Vertragspartner (der DDR) 21fort. Rechte aus dem Einigungsvertrag zu Gunsten der ehemaligen DDR oder der neuen Bundesländer können von Letzteren geltend gemacht werden (Art. 44). 22

4.3.2Der Wahlvertrag

52Für den staatsorganisationsrechtlichen Vollzug der Wiedervereinigung war die Durchführung einer gesamtdeutschen Wahl zwingend. Der Wahlvertrag vom 3. August 1990 erstreckte dafür den Geltungsbereich des BWahlG auf die neuen Bundesländer. Anwendbar war danach die übliche 5 %-Sperrklausel gemäß § 6 Abs. 6 BWahlG aF. (heute § 6 Abs. 3 Satz 1 BWahlG), deren Sinn darin besteht, Splittergruppen aus dem Parlament herauszuhalten. Für Parteineugründungen in den neuen Bundesländern, die nicht mit einer Wählerschaft in den alten Bundesländern rechnen konnten, führte die schlichte Erstreckung der Regelung auf das gesamtdeutsche Wahlgebiet faktisch zu einer deutlichen Verschärfung der Sperrklausel. Das deshalb angerufene Bundesverfassungsgericht urteilte: „Die erste gesamtdeutsche Wahl des Deutschen Bundestages findet unter besonderen Umständen statt, die eine unveränderte Aufrechterhaltung der herkömmlichen, wahlgebietsbezogenen Sperrklausel von 5 vH. nicht erlauben. Unter den besonderen Bedingungen dieser Wahl ist eine Sperrklausel verfassungsrechtlich unbedenklich, die nicht auf das gesamte Wahlgebiet bezogen ist, sondern Parteien am Verhältnisausgleich teilnehmen lässt, wenn sie entweder im bisherigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) oder Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) 5 vH. der für ihre Landeslisten abgegebenen Stimmen erreichen.“ 23

Bei der ersten gesamtdeutschen Wahl am 2. Dezember 1990 zeigte die überwundene Teilung also noch einmal Folgen für die Anwendung der 5 %-Sperrklausel. 24Der auf diese Weise gewählte 12. Bundestag wählte Helmut Kohl zum ersten gesamtdeutschen Bundeskanzler.

4.3.3Der Zwei-Plus-Vier-Vertrag

53Der Beitritt der DDR zur Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 beendete die Teilung Deutschlands. Dieses wichtigste Ereignis in der deutschen Nachkriegsgeschichte setzte das Einverständnis der vier Siegermächte voraus und die Aufhebung von deren Rechten und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Deutschland als Ganzes. Dies erfolgte durch den zwischen den zwei Staaten in Deutschland (Bundesrepublik und DDR) und den vier Mächten (Frankreich, Großbritannien, UdSSR, USA) abgeschlossenen Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990(Zwei-Plus-Vier-Vertrag). 25Mit diesem Vertrag hat das vereinte Deutschland „volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten“erlangt (Art. 7 Abs. 2). Der Abzug der sowjetischen Streitkräfte sollte bis Ende 1994 vollzogen sein (Art. 4 Abs. 1). Die Regierungen der Bundesrepublik und der DDR „bekräftigen ihre Erklärungen, dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird“ (Art. 2 Abs. 1).

Der Zwei-Plus-Vier-Vertrag versteht sich auch als Beitrag zur Friedensordnung in Europa. Folgerichtig wird festgestellt, dass das vereinte Deutschland keinerlei Gebietsansprüche gegen Staaten hat und solche auch in Zukunft nicht erheben wird (Art. 1 Abs. 3). Dies ist besonders wichtig im Verhältnis zu Polen; denn die Rechtslage der Gebiete östlich der Oder-Neiße-Grenzewar lange Zeit zwischen der Bundesrepublik und Polen umstritten. Der Kern der Frage war: Vorläufigkeit oder Endgültigkeit dieser Grenze. 26Die Bestätigung der deutsch-polnischen Grenze, die die Bundesrepublik Deutschland bereits im Warschauer Vertrag von 1970 anerkannt hatte, allerdings noch unter dem Vorbehalt der Vier-Mächte-Verantwortung für Deutschland als Ganzes, erfolgte im Deutsch-Polnischen Grenzvertrag von 1990. 27

Literatur: C. Bickenbach , Verfassungsrechtliche Vereinigung und staatliche Wiedervereinigung – 25 Jahre Deutsche Einheit, JuS 2015, 891; J. Isensee , Deutschlands aktuelle Verfassungslage – Staatseinheit und Verfassungskontinuität, VVDStRL 49 (1990), 39; M. Kilian , Der Vorgang der deutschen Wiedervereinigung, HStR I, 3. Aufl. 2003, § 12 (insbesondere Rn. 79 ff.); E. Klein , Zwei-Plus-Vier-Vertrag und deutsche Verfassungsgebung, in: FS für Jens Hacker, 1998, S. 101; O. Luchterhandt , Die staatliche Teilung Deutschlands, HStR I, 3. Aufl. 2003, § 10; I. von Münch , Deutschland: gestern – heute – morgen, NJW 1991, 865; D. Rauschning , Die Wiedervereinigung vor dem Hintergrund der Rechtslage Deutschlands, JuS 1991, 977; W. Schäuble , Der Einigungsvertrag im Zusammenhang der deutschen Wiedervereinigung, in: Eckart/Hacker/Mampel (Hrsg.), Wiedervereinigung Deutschlands, 1998, S. 371; K.A. Schwarz , Verfassungsfragen der deutschen Einheit, JA 2015, 721; K. Stern , Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland V: Die geschichtlichen Grundlagen des Deutschen Staatsrechts, 2000; Stern/Schmidt-Bleibtreu (Hrsg.) , Verträge und Rechtsakte zur deutschen Einheit I: Staatsvertrag zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion, 1990; II: Einigungsvertrag und Wahlvertrag, 1990; Ch. Tomuschat , Deutschlands aktuelle Verfassungslage – Wege zur deutschen Einheit, VVDStRL 49 (1990), 70; R. Wahl , Die deutsche Einigung im Spiegel historischer Parallelen, Staat 30 (1991), 181; J. Wasmuth , Das Regelungswerk des Einigungsvertrages, DtZ 1990, 294; Denkschrift der Bundesregierung zum Einigungsvertrag BT-Drs. 11/7760, 355.

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