Ute Mager - Staatsrecht I

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Gegenstand des nunmehr in 9. Auflage erscheinenden, überarbeiteten und aktualisierten Lehrbuchs ist das deutsche Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der europarechtlichen Einflüsse. Es werden die Staatsstrukturprinzipien, die Staatsorgane und die Staatsfunktionen einschließlich der Finanzverfassung erläutert. Vorausgestellt ist ein kurzer verfassungsgeschichtlicher Abriss. Fälle mit klausurmäßig ausformulierten Lösungen ermöglichen die anwendungsbezogene Vertiefung des Stoffes. Nach jedem Abschnitt wird auf Leitentscheidungen und aktuelle Rechtsprechung sowie auf Ausbildungsliteratur hingewiesen.

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„Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und Staatsrechtslehre! – geht davon aus, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. (…) Das Deutsche Reich existiert fort (…), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. (…) Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht ‘Rechtsnachfolger’ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat ‘Deutsches Reich’, – in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings ‘teilidentisch’, so dass insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die Bundesrepublik umfasst also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anbelangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, dass sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts ‘Deutschland’ (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört und ein einheitliches Staatsgebiet ‘Deutschland’ (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den ‘Geltungsbereich des Grundgesetzes’, fühlt sich aber verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes). Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des Landes Berlin ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte. Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik nicht als Ausland angesehen werden. Deshalb war zB. der Interzonenhandel und der ihm entsprechende innerdeutsche Handel nicht Außenhandel.“ 6

46Anders als die Bundesregierung und das Bundesverfassungsgericht lehnte die Regierung der DDRdie Annahme besonderer Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Deutschland ab. Der Bau der Berliner Mauer im Jahre 1961, die Anordnung über die Ordnung in den Grenzgebieten und den Territorialgewässern der DDR (Grenzordnung 7) von 1964 mit der Einführung von „Schutzstreifen“ und „Sperrzonen“ und die Einführung einer DDR-Staatsbürgerschaft durch das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1967 8waren unübersehbare Zeichen der Abgrenzungspolitik. Erich Honecker kennzeichnete diese Politik in seiner Rede vor Soldaten der Nationalen Volksarmee am 6. Januar 1972 so: „Es ist also völlig sinnlos, dass manche Leute in der BRD immer wieder die Platte von irgendwelchen sogenannten innerdeutschen Beziehungen auflegen. Von solchen seltsamen ‘Beziehungen’ kann keine Rede sein … Die BRD ist somit Ausland und noch mehr: sie ist imperialistisches Ausland.“ 9Selbst die deutsche Nation 10wurde aus dem Vokabular der Verfassung gestrichen. Während Art. 1 Satz 1 der Verfassung der DDR von 1968 noch feststellte: „Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat deutscher Nation“, lautete Art. 1 Satz 1 der Verfassung von 1974: „Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern.“

4.2Der Weg zur Wiedervereinigung

47Die Abgrenzung der DDR von der Bundesrepublik war auch eine Abgrenzung gegen Demokratie, Rechtsstaat und soziale Marktwirtschaft. Diese Politik ging mehr und mehr an den Wünschen und Bedürfnissen der Menschen vorbei. In den Staaten des Ostblocks wuchs der Wille nach Demokratie, freier Zulassung von Parteien und Gewerkschaften, nach Meinungsfreiheit und Reisefreiheit. Bürgerrechtsbewegungen verschafften sich Gehör. Die ökonomische Dauerkrise zeigte das Versagen der sozialistischen Planwirtschaft und erschütterte das System. „Glasnost“ und „Perestroika“ („Offenheit“ und „Umgestaltung“) in der Sowjetunion begannen sich auszuwirken. Politische und wirtschaftliche Liberalisierungstendenzen waren nicht mehr aufzuhalten.

Aufzuhalten war aber auch nicht mehr der Strom der Flüchtlinge aus der DDR. Ungarn, das schon im Sommer 1989 mit dem Abbau der Grenzsperren an der ungarisch-österreichischen Grenze begonnen hatte, erlaubte im Sommer 1989 den Flüchtlingen aus der DDR die Ausreise in ein Land ihrer Wahl. Mehr als 40000 Bürger der DDR gelangten so in die Bundesrepublik Deutschland. Die ČSSR erlaubte die Ausreise der Flüchtlinge, die in der Botschaft der Bundesrepublik in Prag Zuflucht gesucht hatten. Die Regierung der DDR gestattete schließlich die Durchreise dieser Flüchtlinge mit Zügen durch das Gebiet der DDR. 11

In der DDR selbst demonstrierten Hunderttausende für Freiheit und Demokratie. Im Oktober 1989 wurde Erich Honecker als Generalsekretär der SED abgelöst und trat auch von seinen Staatsämtern zurück. Sein Nachfolger in diesen Ämtern, Egon Krenz , beschloss auf Grund der sich immer weiter ausdehnenden Demonstrationen die Öffnung der Berliner Mauer am Brandenburger Tor und anderer Grenzübergänge. Am 9. November 1989 wurde diese Entscheidung auf der Pressekonferenz in einer eher beiläufigen Mitteilung von Politbüromitglied Schabowski bekannt gegeben. Noch am selben Abend bewegten sich die Menschen massenhaft von Ost nach West und von West nach Ost. Die Teilung Deutschlandswar damit zwar noch nicht rechtlich, aber faktisch beendet.

4.3Die rechtliche Wiedervereinigung

48Die rechtliche Vereinigung Deutschlands kam schneller als erwartet. Pläne für eine bloße Vertragsgemeinschaft oder eine Konföderation (Staatenbund) von Bundesrepublik und DDR blieben Papier. Realität war der Wille der Menschen in beiden Teilen Deutschlands zur Wiedervereinigung.

Die Volkskammer der DDR, die seit dem 1. Dezember 1989 durch mehrere Verfassungsgesetze die Verfassung von 1974 liberalisiert hatte, beschloss am 17. Juni 1990 das Verfassungsgrundsätzegesetz. 12„In der Erkenntnis, dass in der Deutschen Demokratischen Republik im Herbst 1989 eine friedliche und demokratische Revolution stattgefunden hat und in der Erwartung einer baldigen Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands“ (Präambel) wurde für eine Übergangszeit die Verfassung der DDR um Verfassungsgrundsätze ergänzt. Danach verstand die DDR sich als „ein freiheitlicher, demokratischer, föderativer, sozialer und ökologisch orientierter Rechtsstaat“ (Art. 1 Abs. 1). Der Weg zur Vereinigung wurde freigemacht durch die Bestimmung: Die DDR „kann durch Verfassungsgesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen und Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland übertragen oder in die Beschränkung von Hoheitsrechten einwilligen“ (Art. 8).

49Die rechtliche Regelung der Wiedervereinigung erfolgte im Wesentlichen in drei Verträgen zwischen der Bundesrepublik und der damals noch existierenden DDR, nämlich: 1. dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 ( Staatsvertrag) 13; 2. dem Vertrag zur Vorbereitung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundestages vom 3. August 1990 ( Wahlvertrag) 14; 3. dem Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 ( Einigungsvertrag). 15

4.3.1Der Einigungsvertrag

50Der Einigungsvertrag hat die Rechtsform eines völkerrechtlichen Vertrages und den materiellrechtlichen Inhalt eines staatsrechtlichen Vertrages. Seine wichtigsten Regelungen sind:

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