Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Repetitorium: 
Das Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Teil des Strafrechts verfolgt – wie das Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil – die Zielsetzung, den gesamten examensrelevanten Stoff konzentriert darzustellen und dabei nicht nur die systematischen Zusammenhänge hervortreten zu lassen, sondern auch die Anwendung der Einzelprobleme in der Falllösung zu veranschaulichen. Hierzu wird der Studierende mit allen prüfungswichtigen Problemen des Allgemeinen Teils des Strafrechts und seinen Bezügen zum Besonderen Teil vertraut gemacht. Zahlreiche Hinweise und klausurtaktische Tipps dienen neben den Falllösungen der konkreten Umsetzung in Klausuren sowie der Befähigung, auch unbekannte Sachverhalte methodisch und orientiert am strafrechtlichen Gesamtsystem sicher zu lösen.
Die 10. Auflage berücksichtigt u.a. den Hammerschlag-Fall, den Brutalraub-Fall, den Ku'dammraser-Fall, den Ecstasypillen-Fall, den Scheinauftragsmörder-Fall, den Lebensmittelerpresser-Fall, den Falschmedikations-Fall sowie den Berliner und Hamburger Suizidhilfe-Fall, die in der Neuauflage klausurmäßig gelöst sind. Zahlreiche weitere Fälle aus der jüngsten Judikatur wurden als Beispiele verarbeitet; aus der Vielzahl seien hier nur der Passauer Schläger-Fall und der Dopingboxer-Fall erwähnt. Über das Stichwortverzeichnis können die Fälle leicht aufgefunden werden. Zudem wurden auch alle examensrelevant erscheinenden neueren Entwicklungen im Bereich des Allgemeinen Teils einbezogen. Besonders hingewiesen sei hier auf die Problematik der Triage, die im Zuge der Coronapandemie eine intensive juristische Diskussion ausgelöst hat, die in diesem Band im Kontext der rechtfertigenden Pflichtenkollision ausführlich erörtert wird. Durch Umwandlung von älteren Fällen in Beispiele ist es im Übrigen gelungen, den bisherigen Umfang des Lehrbuchs ohne Informationsverlust beizubehalten.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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IV.Gegeben ist aber eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB an K.

V.In Betracht kommt auch eine Strafbarkeit wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d I StGBaufgrund der Fahrt mit weit überhöhter Geschwindigkeit.

Hinweis: Da die Norm zum Tatzeitpunkt noch nicht existierte, konnten weder das LG Berlin noch der BGH eine Strafbarkeit auf diese Norm stützen (vgl. § 2 I StGB) . Da aber der Bearbeitervermerk keine Beschränkung der Beurteilung auf die alte Rechtslage enthält, müsste diese Norm, die am 13.10.2017 in Kraft getreten ist, in einer Klausur selbstverständlich auch nach Bejahung einer Strafbarkeit wegen Mordes geprüft werden.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Objektiver Tatbestand

aa)Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen eines Wettrennens. Ein „Rennen“ iSd des § 315d I StGB ist dabei jeder Wettbewerb oder Teil eines Wettbewerbs sowie jede Veranstaltung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr, wobei es gerade nicht auf die Länge der gefahrenen Strecke ankommt.

bb)Für das Rennen lag keine Genehmigung nach § 46 II 1, 3 StVO vor, weswegen es unerlaubt stattfand.

cc)Darüber hinaus fand das Rennen auch unter Beteiligung von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr statt.

dd)Weiter müssten A und B als Kraftfahrzeugführer an den Rennen teilgenommen haben.

Die „Teilnahme“ als Kraftfahrzeugführer beschreibt insoweit nicht die Beteiligungsform i.S.d. Allgemeinen Teils nach § 28 I StGB, wo Teilnehmer als Anstifter und Gehilfen legaldefiniert sind. Teilnehmen ist hier vielmehr im Sinne einer Mitwirkung zu verstehen, d.h. als „Mitmachen“ am Rennen als Kraftfahrzeugführer.

Aufgrund der vorliegenden Teilnahme kann es auch dahinstehen, ob A und/oder B darüber hinaus noch als Durchführende des Rennens zu betrachten sind. Dagegen spricht aber, dass es sich hier um ein Spontanrennen ohne vorausgehende Organisation handelte.

b) Subjektiver Tatbestand

Darüber hinaus handelten A und B hinsichtlich der Teilnahme an einem illegalen Rennen im Straßenverkehr auch vorsätzlich gem. § 15 StGB.

2. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungssgründesind nicht ersichtlich.

3. Ergebnis:A und B haben sich nach § 315d I Nr. 2 StGB wegen Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen strafbar gemacht.

VI.Fraglich ist, ob auch die Qualifikation des § 315d II StGBerfüllt ist.

1.Die dafür erforderliche Gefährdung für Leib und Leben eines anderen Menschen ist gegeben. Mit dem Tod des W hat sich sogar die stärkste Form der Gefährdung verwirklicht. Darüber hinaus wurde auch eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet. Diese Gefährdung hat sich sogar in der Zerstörung des Wagens des W realisiert. Dagegen kommen die Fahrzeuge von A und B nicht als Gefährdungsobjekte in Betracht, da die Tatmittel nicht zugleich geschützte Objekte sein können. Anders als bei § 315c StGB sollen bei § 315d StGB zwar nach teilweise vertretener Ansicht auch Beteiligte an dem Renngeschehen durch Abs. 2 geschützt sein.[90] Dagegen spricht aber, dass der Schutz des § 315d StGB dem allgemeinen Straßenverkehr dient, während die Teilnehmer am Rennen sich durch ihre Handlungsweise gerade außerhalb des allgemeinen Verkehrsgeschehens stellen und es daher auch an deren Schutzwürdigkeit fehlt.

2.Auch ist der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen der Veranstaltung des Rennens und der Gefährdung zu bejahen, da es die typische Folge derartiger Verhaltensweisen ist, dass es zu (tödlichen) Unfällen im Straßenverkehr kommen kann.

3.Sofern man mit dem BGH Tötungsvorsatz bejaht hat, ist unproblematisch auch eine vorsätzliche Bewirkung der Gefährdung nach § 315d II StGB anzunehmen. Aber selbst wenn man – mit der hier vertretenen Ansicht – einen Tötungsvorsatz verneinen würde, wäre eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs zu bejahen. Zwar hat Rengier die Ansicht vertreten, dass mit der Verneinung von Tötungsvorsatz automatisch auch der Gefährdungsvorsatz nach § 315d II StGB entfallen müsse. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass gerade der vorliegende Fall zeigt, dass A trotz seiner Selbstüberschätzung und dem damit einhergehenden Vertrauen auf eine Vermeidung einer Kollision zumindest von einem Beinaheunfall ausgehen musste. Denn er musste bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit zumindest davon ausgehen, dass er möglicherweise nur noch mit Mühe einem Zusammenstoß entkommen kann, wenn ein kreuzendes Fahrzeug erscheint. Dies aber genügt für einen zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich eines Beinaheunfalls.

Ergebnis:A hat sich daher auch nach § 315d II StGB strafbar gemacht.

VII.In Betracht kommt schließlich eine Strafbarkeit des A wegen Verwirklichung der Erfolgsqualifikation nach § 315d V StGB.

1.Das Grunddelikt des § 315d I, II StGB wurde – wie soeben erläutert – vorsätzlich verwirklicht.

2.Diese Verwirklichung hat ursächlich die schwere Folge – Tod des W – kausal und zurechenbar im Sinne eines tatbestandsspezifischen Zusammenhangs verwirklicht. Es ist die typische Gefahr von Wettrennen im öffentlichen Straßenverkehr, dass durch die dabei erzielten Geschwindigkeiten dritte Verkehrsteilnehmer (tödlich) verletzt werden. Dies war der ausschlaggebende Gesichtspunkt, der den Gesetzgeber dazu bewogen hat, die Erfolgsqualifikationen des § 315d V StGB zu schaffen.

3.Nach § 315d V i.V.m. § 18 StGB muss der Täter hinsichtlich der Todesfolge wenigstens fahrlässig handeln. Hier handelte A – sofern man dem BGH folgt – diesbezüglich sogar mit bedingtem Vorsatz, sodass der Tatbestand der Erfolgsqualifikation erst recht erfüllt ist.

4.Rechtfertigungs- und Schuldausschließungssgründe sind hier nicht ersichtlich; auch ist von einer subjektiven Vorhersehbarkeit des Erfolges für die Täter mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Sachverhalt auszugehen. Der Gesichtspunkt der Selbstüberschätzung führt nicht ohne Weiteres dazu, dass auch die Erkennbarkeit für den jeweiligen Täter ausgeschlossen ist. Vielmehr liegt gerade in dieser Selbstüberschätzung die Sorgfaltspflichtwidrigkeit.

5. Ergebnis:A hat sich auch wegen der Teilnahme an einem illegalen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge nach § 315d V StGB strafbar gemacht.

VIII.In Betracht kommt auch eine Strafbarkeit des A wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs nach §§ 315c I Nr. 2a, d StGB.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a)Auch hier ist der objektive Tatbestand erfüllt. A ist trotz Rotlichts in die Kreuzung eingefahren und hat W damit sein Vorfahrtsrecht genommen. Darüber hinaus sind A und B an einer Straßenkreuzung zu schnell gefahren.

b)Dabei handelten A und B auch grob verkehrswidrig und rücksichtslos. Das Fahren mit 170 km/h im Ortsinneren stellt eine objektiv grobe Verkehrswidrigkeit dar und ist auch subjektiv von einer besonderen Rücksichtslosigkeit geprägt gewesen, da sich die Täter aus eigensüchtigen Gründen über ihre Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinweggesetzt haben bzw. Bedenken aus Gleichgültigkeit von vornherein nicht aufkommen lassen haben. Bei einer bewussten Verwirklichung einer groben Verkehrswidrigkeit ist Rücksichtslosigkeit grundsätzlich ohne weiteres zu bejahen.

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