Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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Das Repetitorium: 
Das Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Teil des Strafrechts verfolgt – wie das Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil – die Zielsetzung, den gesamten examensrelevanten Stoff konzentriert darzustellen und dabei nicht nur die systematischen Zusammenhänge hervortreten zu lassen, sondern auch die Anwendung der Einzelprobleme in der Falllösung zu veranschaulichen. Hierzu wird der Studierende mit allen prüfungswichtigen Problemen des Allgemeinen Teils des Strafrechts und seinen Bezügen zum Besonderen Teil vertraut gemacht. Zahlreiche Hinweise und klausurtaktische Tipps dienen neben den Falllösungen der konkreten Umsetzung in Klausuren sowie der Befähigung, auch unbekannte Sachverhalte methodisch und orientiert am strafrechtlichen Gesamtsystem sicher zu lösen.
Die 10. Auflage berücksichtigt u.a. den Hammerschlag-Fall, den Brutalraub-Fall, den Ku'dammraser-Fall, den Ecstasypillen-Fall, den Scheinauftragsmörder-Fall, den Lebensmittelerpresser-Fall, den Falschmedikations-Fall sowie den Berliner und Hamburger Suizidhilfe-Fall, die in der Neuauflage klausurmäßig gelöst sind. Zahlreiche weitere Fälle aus der jüngsten Judikatur wurden als Beispiele verarbeitet; aus der Vielzahl seien hier nur der Passauer Schläger-Fall und der Dopingboxer-Fall erwähnt. Über das Stichwortverzeichnis können die Fälle leicht aufgefunden werden. Zudem wurden auch alle examensrelevant erscheinenden neueren Entwicklungen im Bereich des Allgemeinen Teils einbezogen. Besonders hingewiesen sei hier auf die Problematik der Triage, die im Zuge der Coronapandemie eine intensive juristische Diskussion ausgelöst hat, die in diesem Band im Kontext der rechtfertigenden Pflichtenkollision ausführlich erörtert wird. Durch Umwandlung von älteren Fällen in Beispiele ist es im Übrigen gelungen, den bisherigen Umfang des Lehrbuchs ohne Informationsverlust beizubehalten.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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101

Wichtig ist auch, dass der BGH im Bereich der Tötungsdelikte eine sog. Hemmschwellentheorieentwickelt hat.[62] Danach sei die Hemmschwelle gegenüber Tötungen grundsätzlich höher, sodass das voluntative Element bei Tötungsdelikten durch konkrete Umstände gestützt sein müsse. Beispielsweise sei beim Zufahren auf eine Polizeisperre aufgrund der höheren Hemmschwelle kein bedingter Tötungsvorsatz anzunehmen, weil der Täter erfahrungsgemäß davon ausgehe, dass der Polizist noch beiseite springen könne. Ein Tötungsversuch ist in solchen Fällen daher abzulehnen und es verbleibt allenfalls eine Strafbarkeit nach §§ 315b, 113 f. StGB. Ebenso kann nach Auffassung des BGH nicht ohne Weiteres bedingter Tötungsvorsatz angenommen werden, wenn der Täter „zur Bestrafung“ des Opfers an dessen Wagen den Bremsschlauch durchtrennt[63] (s. zur Lösung eines solchen Falles Jäger , BT, Rn. 692 f.). Auch hat der BGH einen Tötungsvorsatz in Fällen verneint, in denen ein HIV-Infizierter mit seinem Sexualpartner in Kenntnis seiner Erkrankung ungeschützten Geschlechtsverkehr ausübte. Der BGH[64] ist hier davon ausgegangen, dass die Hemmschwelle gegenüber einer Tötung höher sei und der Täter daher grundsätzlich auf einen guten Ausgang vertraue. Die Entscheidung ist deshalb fraglich, weil der Täter gerade in derartigen Fällen das Risiko in keiner Weise in der Hand hat, sodass er allenfalls auf ein Ausbleiben des Erfolges hoffen kann, was grundsätzlich die Annahme eines dolus eventualis nahe legt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Täter prinzipiell darauf vertraue, es werde in naher Zukunft ein Impfstoff gegen das HI-Virus gefunden. Eine solche Annahme widerspricht nämlich dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand, dem zufolge ein Ausbruch der Krankheit grundsätzlich zum Tode führt und die Entwicklung eines Impfstoffs in absehbarer Zeit nicht in Sicht ist. Folgt man jedoch dem BGH, so scheidet eine Strafbarkeit wegen versuchter Tötung aus und es bleibt lediglich die Möglichkeit einer Bestrafung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (selbst bei Ansteckung kann vielfach nur ein Versuch angenommen werden, da oftmals nicht nachweisbar ist, dass gerade dieser Täter die Ansteckung bewirkt hat, vgl. näher zur Lösung der AIDS-Fälle o. Rn. 62 f.). Ein Anzeichen für die Überwindung der Hemmschwelle kann aber nach Ansicht des BGH die besondere Gefährlichkeit der Tathandlung sein, so z. B. beim Einstechen auf den Oberkörper des Opfers mit einem Messer, dessen Klingenlänge 30 cm beträgt[65] oder beim brutalen Einschlagen auf den Kopf des Opfers mit einem Eisenrechen[66] oder mit einem Handfäustel[67] oder beim Schuss mit einer Waffe auf den Oberkörper des Opfers[68]. Trotz eines Stichs in den Oberkörper kann der Tötungsvorsatz fehlen, wenn der Täter nicht gezielt auf die Brust des Opfers einwirkt, um lebenswichtige Organe zu verletzen.[69]

Ein Indiz für die Überwindung der Tötungs-Hemmschwelle sieht der BGH auch darin, dass dem Opfer wiederholt in lebensbedrohender Weise hemmungslos und gleichwohl systematisch Misshandlungen zugefügt werden (so im Fall Karolina).[70]

102

Beachte: Der BGH [71] hat in einem bedeutsamen Urteil ausdrücklich klargestellt, dass ein pauschales und schlagwortartiges Abstellen auf die Hemmschwellentheorie unzulässig ist. Die Hemmschwellentheorie besage lediglich, dass der Tatrichter alle Umstände in die Beweiserwägungen einzubeziehen hat, welche bedingtem Tötungsvorsatz entgegenstehen könnten. Hierdurch erschöpfe sich die Hemmschwellentheorie in einem Hinweis auf § 261 StPO. Die Wertung hoher und offensichtlicher Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als gewichtiges, auf Vorsatz hindeutendes Beweisanzeichen soll nicht in Frage stehen, vielmehr bedürfe es in jedem Einzelfall tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass der Täter ernsthaft auf ein Ausbleiben der Rechtsgutsverletzung vertraut habe. Im Ergebnis tritt der BGH somit einer als zu pauschal empfundenen Argumentation der Instanzgerichte mit der Hemmschwellentheorie entgegen und fordert eine explizite Abwägung aller Umstände. Zur Verdeutlichung dient folgendes (BGH NJW 2012, 1524 nachgebildetes)

Beispiel:Der trinkgewohnte A lief, nachdem eine vorhergehende Schlägerei mit B seit ca. 15 Minuten beendet war, mit einer BAK von 1,5 Promille unmittelbar auf den mit dem Rücken zu ihm stehenden B zu und rammte diesem von hinten ein 22 cm langes, doppelklingiges Messer (Klinge = 11 cm) mit den Worten „Verreck, du Hurensohn“ in den Rücken, wodurch eine Rippe des B durchtrennt und dessen Lunge verletzt wurde. B sank zu Boden, A wurde von Dritten niedergerungen.

Lösung:Das LG Saarbrücken als Vorinstanz wertete zwar die erhebliche Wucht des Messerstichs und den Ausspruch „Verreck, du Hurensohn“ als nicht unerhebliche Gesichtspunkte für die Annahme von Vorsatz. Der Umstand, dass A nur einen Stich ausgeführt hat (A wurde nach dem ersten Stich aber niedergerungen), und die nicht unerhebliche Alkoholisierung (bei § 64 StGB ging das LG aber von geringer Beeinträchtigung durch Alkohol aus, zudem war A trinkgewohnt) sprächen indessen für Fahrlässigkeit, da „…unter Berücksichtigung der Hemmschwellentheorie … Tötungsvorsatz nicht mit letzter Sicherheit als erwiesen …“ anzusehen sei. Dieser pauschale Verweis auf die Hemmschwellentheorie genügte dem BGH nicht.

Achtung Klausur: Die Anforderungen des BGH an die Begründung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit sollte auch der Klausurbearbeiter beachten. Daher sollte die Hemmschwellentheorie zwar benannt werden, allerdings nur noch unter Beachtung der soeben dargestellten, relativierenden BGH-Rechtsprechung. Die Hemmschwellentheorie ersetzt daher nicht die ausführliche Argumentation unter Ausschöpfung aller relevanten Sachverhaltsangaben. Das Erfordernis einer einzelfallorientierten Prüfung, bei der alle subjektiven und objektiven Tatumstände anhand einer individuellen Gesamtschau bewertet werden müssen, bestätigt auch folgendes

Beispiel:Im Laufe eines zunächst nur verbal ausgetragenen Disputs zwischen den fußballerisch erfahrenen, erheblich alkoholisierten Tätern A und B mit dem O versetzte A dem O mehrere Faustschläge ins Gesicht, die diesen zu Boden brachten. Während A den O weiterhin mit Schlägen gegen Kopf und Oberkörper traktierte, entschloss sich auch B, der Auseinandersetzung nunmehr ebenfalls tätlich beizuwohnen. Mit der Innenseite des mit Straßenschuhen bekleideten Fußes traten zunächst B, sodann A mehrfach gegen den Kopf des am Boden Liegenden. O überlebte, erlitt aber zahlreiche Gesichtsschädelfrakturen.[72]

Lösung:Die Angeklagten wurden lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 4 und 5 StGB verurteilt. Einen darüber hinausgehenden Tötungsvorsatz, der eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags tragen könnte, vermochten weder das LG noch der BGH zu erkennen. Dabei wurde das Wissenselement des bedingten Vorsatzes nicht in Frage gestellt. Anlass zu Zweifeln gab die voluntative Seite. Zwar haben Tritte gegen den Kopf einen Indizwert, der jedoch nicht stets und automatisch den Schluss auf das Vorliegen eines (bedingten) Tötungsvorsatzes begründe. Eine erhebliche Alkoholisierung und die Tatsache, dass Handlungen, die in affektiver Erregung ausgeführt werden, oft spontan und unüberlegt erfolgen, stünden einem zwingenden Schluss auf ein voluntatives Element entgegen. Als weiteres vorsatzausschließendes Indiz zog das LG – als tatrichterliche Beweiswürdigung[73] vom BGH unbeanstandet – auch die fußballerische Fähigkeit der beiden Täter heran. Trotz der Heftigkeit der Tritte könne nicht ausgeschlossen werden, dass die fußballerisch erfahrenen Angeklagten (noch) nicht mit der ihnen möglichen Wucht auf den Kopf des Opfers eintraten.

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