VII.Gegeben ist schließlich auch ein Hausfriedensbruch nach § 123 StGB.
B. Das Verhalten nach der Rückkehr vom Tresor
I.Hier käme ein Mordversuch durch Unterlassen nach §§ 212, 211, 13, 22, 23 StGBin Betracht. Diesbezüglich wäre an das Mordmerkmal der Grausamkeit zu denken.[35] Immerhin gingen die Täter davon aus, dass die Eheleute ohne Hilfe erbärmlich sterben werden. Allerdings wäre hierfür Voraussetzung, dass neben der gravierenden Begehungsweise auch eine spezifische innere Haltung des Täters gegeben ist. Diese könnte man hier in Form einer emotional unbeteiligten Motivation in Kenntnis der objektiven Umstände der Grausamkeit sehen. Wenn dagegen, wie bei I. unterstellt, von Anfang an Tötungsvorsatz gegeben war, wäre in diesem Fall kein versuchter Verdeckungsmord durch Unterlassen gegeben. Für eine gewollte Verdeckung einer anderen Straftat wäre dann, worauf der BGH zutreffend hinweist, kein Raum, da es sich um ein einheitliches Tötungsgeschehen handeln würde, zu dem später nur die Verdeckungsabsicht hinzutritt. Dann aber handelt es sich nicht um eine andere Straftat, wie bei der Verdeckungsabsicht vorausgesetzt, sondern um eine einheitliche versuchte Tötung. Hierin ist dem BGH Recht zu geben.
II. § 221 I Nr. 2 sowie § 323c StGBhaben als bloßes Gefährdungsdelikt bzw. Delikt zum Schutz der mitmenschlichen Solidarität neben dem versuchten Tötungsdelikt durch Unterlassen keine eigenständige Bedeutung und treten daher als subsidiär zurück.
Zweite Sachverhaltsalternative: Die Täter erkannten die Lebensgefahr erst nach der Rückkehr vom Tresor
A. Das Verhalten vor der Rückkehr vom Tresor
I.In diesem Fall scheidet ein versuchter Totschlag bzw. Mord nach §§ 211, 212, 22, 23 StGBmangels Vorsatzes aus. Der erst nach Rückkehr vom Tresor angesichts der nunmehr erkannten Lebensgefahr gefasste bedingte Tötungsvorsatz genügt als dolus subsequens nicht für eine Verurteilung wegen versuchten Mordes durch aktives Tun, weil der Vorsatz bei Vornahme der Tathandlung gegeben sein muss (sog. Simultaneitätsprinzip).[36]
II.Hinsichtlich der Raubdelikte ändert sich mit Ausnahme von §§ 251, 22, 23 StGBnichts. Selbst die Verwirklichung des §§ 250 II Nr. 3 b)wäre immer noch möglich, sofern der Täter die Umstände erkannt hat, aus denen sich eine Todesgefahr ergibt (Tatfrage).
III.Auch bezüglich §§ 239a, 223, 224 I Nr. 2, 5 StGB und 123 StGBergeben sich keinerlei Änderungen.
B. Das Verhalten nach der Rückkehr vom Tresor
I.Hier würde nunmehr der Mordversuch durch Unterlassen nach §§ 211, 212, 13 StGBeine eigenständige Bedeutung erlangen. Das Merkmal der Habgier wäre zu diesem Zeitpunkt zu verneinen, da die Täter die Wertgegenstände bereits erlangt hatten, sodass die Tötung nicht mehr auf Bereicherung zielen konnte. Gleiches gilt für die Ermöglichungsabsicht, die zu verneinen wäre, weil die Tötung durch Unterlassen nicht mehr der Begehung des Raubes diente. Neben der Verwirklichung des Mordmerkmals der Grausamkeit wäre nunmehr auch das Merkmal der Verdeckungsabsicht verwirklicht, da die Angeklagten zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz handelten, sodass der nunmehr neu hinzukommende Entschluss zur Tötung der Absicht der Verdeckung einer anderen Straftat (nämlich der Verdeckung der zuvor begangenen §§ 223, 224 I Nr. 2 und 5, 249, 250, 239a und 123) galt.
II.Die gleichzeitig verwirklichten §§ 221 I Nr. 2 und 323c StGBtreten hinter dem versuchten Mord durch Unterlassen zurück.
C. Auflösung der aus der Sachverhaltsungewissheit resultierenden unterschiedlichen RechtsfolgenNach allem ist in dubio pro reo von derjenigen Sachverhaltsalternative auszugehen, die sich für die Täter als die günstigste darstellt. Dies wäre vorliegend eindeutig diejenige Variante, der zufolge die Täter erst nach Rückkehr vom Tresor einen Tötungsvorsatz entwickelten, da dann bezüglich der versuchten Tötung durch Unterlassen nur das Mordmerkmal der Grausamkeit bejaht werden kann. Das dann zwar ebenfalls vorliegende Merkmal der Verdeckungsabsicht dürfte hingegen nicht angewandt werden, da diesbezüglich zu Gunsten der Täter geradezu umgekehrt zu unterstellen wäre, dass von Anfang an Tötungsvorsatz bestand, sodass wegen des Fehlens einer anderen Straftat Verdeckungsabsicht ausscheiden würde. Die gegenläufige Anwendung des in dubio pro reo-Grundsatzes, nämlich einmal in der Weise, dass die Täter zu Beginn noch keinen Tötungsvorsatz hatten, und einmal, dass dieser Vorsatz bereits ursprünglich vorlag, ist keine Seltenheit, weil jeweils der für den Täter günstigste Sachverhalt zu unterstellen ist.[37] Von Studierenden wäre die Kenntnis einer derartigen gegenläufigen Anwendung des Zweifelsgrundsatzes durchaus zu erwarten.
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b) Nicht ausreichend ist auch ein sog. dolus antecedens.[38] Dies veranschaulicht folgender
Fall 6:A will seine Ex-Frau F töten, die in Trennung von ihm lebt. Zu diesem Zweck bestellt er sie für 19.30 Uhr unter dem Vorwand, mit ihr noch einmal über das Sorgerecht für die Kinder sprechen zu müssen, in seine Wohnung. Sodann bereitet er einen Gifttrunk für sie, den er ihr später reichen möchte. Um 19 Uhr geht er nach oben, um seine Sachen für die spätere Flucht zu packen. Als er wieder nach unten kommt, liegt die F tot am Boden. Sie war mit ihrem noch in ihrem Besitz befindlichen Zweitschlüssel, an den A überhaupt nicht mehr gedacht hatte, in die Wohnung gelangt und hatte von dem im Kühlschrank stehenden Getränk genascht. Strafbarkeit des A? (Gifttrunk-Fall)
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Lösung:
I.A könnte sich dadurch, dass er den vergifteten Trank bereitstellte, wegen vollendeter Tötung nach § 212 StGBstrafbar gemacht haben.
1.Durch das Bereitstellen des Tranks hat A eine zurechenbare Ursache für den späteren Tod der F gesetzt.
2.Fraglich ist jedoch, ob A auch hinreichenden Tatvorsatz gehabt hat.
Als A das Getränk mischte und in den Kühlschrank stellte, hatte er den Vorsatz, die F zu töten. Andererseits trat der Tod der F früher als erwartet ein, sodass man an einer Vorsatzzurechnung zweifeln könnte.
a)Zu prüfen ist daher, zu welchem Zeitpunkt der Tatvorsatz gegeben sein muss. Anerkannt ist insoweit, dass der Vorsatz zum Zeitpunkt der Ausführungshandlung, d. h. zur Zeit ihrer Begehung i. S. d. § 8 StGB vorliegen muss.[39] Des Weiteren besteht Einigkeit darüber, dass der Vorsatz nicht während der gesamten Ausführungshandlung gegeben sein muss, sondern ausreichend ist, dass er in dem Augenblick vorhanden ist, in dem der Täter zur Erfolgsherbeiführung i. S. des § 22 StGB unmittelbar ansetzt.[40] Da nämlich denknotwendig vor jeder Vollendung das Stadium des Versuchs durchlaufen sein muss, kann mit dem in § 8 StGB genannten Zeitpunkt nur der Zeitpunkt der „strafbaren Handlung“ gemeint sein, sodass ein bloß im Vorbereitungsstadium wirkender Vorsatz als solcher nicht strafbar ist.[41] Würde man dies leugnen, so liefe dies im Ergebnis auf die Anerkennung einer Vollendungsbestrafung ohne vorausgehenden Versuch hinaus. Da also eine Vorsatzhaftung für eine vollendete Tat vor Versuchsbeginn nicht möglich ist, stellt sich in aller Schärfe die Frage, ob A vorliegend bereits zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hatte, als er das tödliche Getränk mit Tötungsvorsatz in den Kühlschrank stellte. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die vorliegende Tat allenfalls im Stadium des unbeendeten Versuchs befand, da A den Trank der F nach deren Ankunft erst noch servieren wollte. Wann bei einem unbeendeten Versuch ein unmittelbares Ansetzen und damit eine Versuchsstrafbarkeit gegeben ist, ist umstritten.[42] Die Zwischenaktstheorie stellt darauf ab, ob nach der Vorstellung des Täters zwischen seinem Verhalten und der Tatbestandsverwirklichung noch ein weiterer wesentlicher Zwischenakt liegt.[43] Nach anderer Auffassung beginnt der Versuch dann, wenn der Täter für sich bereits die Feuerprobe der krit. Situation bestanden bzw. die Schwelle zum „jetzt geht's los“ überschritten hat.[44] Dagegen geht die heute wohl herrschende Sphärentheorie davon aus, dass der Versuch dann beginnt, wenn der Täter in die Schutzsphäre des Opfers eingedrungen ist und nach seiner Vorstellung zwischen Handlung und erwartetem Erfolgseintritt ein enger zeitlich-räumlicher Zusammenhang besteht.[45] Nach allen genannten Auffassungen ist vorliegend ein Versuchsbeginn zu verneinen, weil A davon ausging, dass er der F das Getränk noch servieren musste, sodass nach seiner Vorstellung noch wesentliche Zwischenakte sowie die Herstellung einer Täter-Opfer-Beziehung notwendig waren, um die Tatbestandsverwirklichung zu ermöglichen. Die Tat befand sich daher noch im Vorbereitungsstadium.
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