Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Repetitorium: 
Das Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Teil des Strafrechts verfolgt – wie das Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil – die Zielsetzung, den gesamten examensrelevanten Stoff konzentriert darzustellen und dabei nicht nur die systematischen Zusammenhänge hervortreten zu lassen, sondern auch die Anwendung der Einzelprobleme in der Falllösung zu veranschaulichen. Hierzu wird der Studierende mit allen prüfungswichtigen Problemen des Allgemeinen Teils des Strafrechts und seinen Bezügen zum Besonderen Teil vertraut gemacht. Zahlreiche Hinweise und klausurtaktische Tipps dienen neben den Falllösungen der konkreten Umsetzung in Klausuren sowie der Befähigung, auch unbekannte Sachverhalte methodisch und orientiert am strafrechtlichen Gesamtsystem sicher zu lösen.
Die 10. Auflage berücksichtigt u.a. den Hammerschlag-Fall, den Brutalraub-Fall, den Ku'dammraser-Fall, den Ecstasypillen-Fall, den Scheinauftragsmörder-Fall, den Lebensmittelerpresser-Fall, den Falschmedikations-Fall sowie den Berliner und Hamburger Suizidhilfe-Fall, die in der Neuauflage klausurmäßig gelöst sind. Zahlreiche weitere Fälle aus der jüngsten Judikatur wurden als Beispiele verarbeitet; aus der Vielzahl seien hier nur der Passauer Schläger-Fall und der Dopingboxer-Fall erwähnt. Über das Stichwortverzeichnis können die Fälle leicht aufgefunden werden. Zudem wurden auch alle examensrelevant erscheinenden neueren Entwicklungen im Bereich des Allgemeinen Teils einbezogen. Besonders hingewiesen sei hier auf die Problematik der Triage, die im Zuge der Coronapandemie eine intensive juristische Diskussion ausgelöst hat, die in diesem Band im Kontext der rechtfertigenden Pflichtenkollision ausführlich erörtert wird. Durch Umwandlung von älteren Fällen in Beispiele ist es im Übrigen gelungen, den bisherigen Umfang des Lehrbuchs ohne Informationsverlust beizubehalten.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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4. Keine Notwendigkeit einer objekts- und handlungsbezogenen Konkretisierung des Vorsatzes

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Geht es dem Täter nicht um die Schädigung eines bestimmten Objekts, sondern nur um die Schädigung irgendeines Objekts bzw. einer unbestimmten Vielzahl von Objekten oder weiß der Täter, dass eine von mehreren Handlungen den Erfolg herbeiführt, so ist dies als dolus generalisfür die kognitive Seite des Vorsatzes ausreichend.

Beispiel:A schießt auf der Autobahn auf Autofahrer in der Hoffnung, dass es zu einem unüberschaubaren Massenunfall kommen könnte. Tatsächlich sterben 24 Personen. A hat §§ 212, 211 StGB in Bezug auf alle Personen verwirklicht.

Vom dolus generalis zu unterscheiden ist der sog. dolus alternativus. Mit dieser Bezeichnung sind Fälle gemeint, in denen der Täter nach seiner Vorstellung von zwei in Betracht kommenden Straftatbeständen bzw. Erfolgen nur den einen oder den anderen verwirklichen kann, wobei er wenigstens damit rechnet, dass sich die eine oder aber auch die andere Erfolgsverwirklichung einstellt. Bedeutsam ist in Fällen eines alternativen Vorsatzes, zunächst stets festzustellen, dass keine aberratio ictus vorliegt. Denn Letztere zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter auf ein bestimmtes Objekt zielt und unvorsätzlich ein anderes Objekt trifft. Dagegen verhält es sich beim dolus alternativus so, dass der Täter bedingt vorsätzlich die Verletzung des einen sowie alternativ ebenfalls bedingt vorsätzlich die Verletzung des anderen Rechtsgutsobjekts in Kauf nimmt.

Beispiel 1:A schießt auf B. Er rechnet damit, dass er entweder den B oder das daneben stehende Pferd des B trifft. Tatsächlich trifft er das Pferd. Hier liegt keine aberratio ictus vor, da sich der Vorsatz des A sowohl auf die mögliche Tötung des B als auch auf die mögliche Tötung des Pferdes bezogen hat.

Beispiel 2:A findet am Flussufer eine in ein Handtuch eingewickelte Geldbörse. A nimmt das Portemonnaie mit, wobei er sich denkt, dass dieses möglicherweise lediglich von einem Schwimmer dort abgelegt wurde oder das Handtuch samt Börse dort vergessen wurden.

Beispiel 3:[14] Als A nachts erwacht, sieht er, wie seine Ehefrau E und sein bester Freund F halbnackt auf dem Sofa im Wohnzimmer liegen. In der Überzeugung, dass diese einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ausüben, holt er ein Beil, mit dem er in einem spontanen Wutausbruch in Richtung des Kopfes des auf der E liegenden F schlägt. Dabei ist er sich bewusst, dass er statt des F die unter diesem liegende E am Kopf treffen und dass ein wuchtiger Schlag mit dem Beil lebensgefährliche Verletzungen verursachen kann. Tatsächlich verfehlt der Schlag den F und trifft die E, die in Verkennung der Schwere der Verletzungen keinen Arzt aufsucht und daher am nächsten Morgen in Folge der Verletzung verstirbt. F kann dagegen unverletzt fliehen. Auch hier ist eine aberratio ictus zu verneinen, weil dolus eventualis sowohl bezüglich E als auch bezüglich F gegeben war. A sah alternativ die Möglichkeit, E oder F zu treffen.

In diesen Beispielsfällen ist daher eine aberratio ictus zu verneinen und ein dolus alternativus zu bejahen. Die Lösung dieser dolus alternativus-Fälle ist hoch umstritten:

Eine erste Auffassung bestraft nur wegen eines Delikts und stellt diesbezüglich auf die schwerste Tat ab. Im Beispielfall 1 ist A danach gem. §§ 212, 22, 23 I StGB wegen Tötungsversuchs an B strafbar, nicht aber wegen der Sachbeschädigung am Pferd. Gegen diese Auffassung spricht freilich, dass sie das Vollendungsunrecht überhaupt nicht erfasst. Im zweiten Bsp. wäre A selbst dann wegen versuchten Diebstahls strafbar (die Strafandrohung des Versuchs ist höher als die der vollendeten Unterschlagung), wenn er tatsächlich eine Unterschlagung begeht, bezüglich derer er ebenfalls Vorsatz hatte. Auch dies erscheint seltsam.

Eine zweite Auffassung geht davon aus, dass alle Delikte erfasst werden müssen. Danach wäre A im ersten Bsp. wegen versuchten Totschlags und wegen vollendeter Sachbeschädigung zu bestrafen und im dritten Bsp. läge ein versuchter Totschlag sowohl hinsichtlich des F als auch ein vollendeter Totschlag (zur Zurechnung siehe sogleich) bzgl. der E vor.

Eine dritte Auffassung will dagegen bei vergleichbarem Unrechtsgehalt nur aus einem vollendeten Delikt bestrafen (im zweiten Bsp. läge daher nur das Delikt vor, das tatsächlich begangen wurde, also etwa ein Diebstahl, sofern tatsächlich ein Schwimmer die Geldbörse dort abgelegt hatte; im dritten Bsp. eine vollendete Tötung an der E), anderenfalls wegen Vollendung und Versuchs (im ersten Bsp. läge danach eine vollendete Sachbeschädigung und ein versuchter Totschlag vor; allerdings gehen hier manche in der Literatur davon aus, dass bei höchstpersönlichen Rechtsgütern unterschiedlicher Rechtsgutsträger Tateinheit bestehe, was im dritten Bsp. anders als im zweiten Bsp. zu Idealkonkurrenz führen würde).

Die besten Gründe dürften für die letztgenannte Auffassung sprechen, da allein sie dem Unrechtsgehalt derartiger alternativer Tatentschlüsse gerecht wird und eine Verdoppelung des Vorsatzes bei vergleichbarem Unrechtsgehalt vermieden wird. Dies sollte auch bei höchstpersönlichen Rechtsgütern unterschiedlicher Rechtsgutsträger entgegen einer in der Literatur zum Teil vertretenen Ansicht anders sein, weil durch die Vollendungsbestrafung der verbrecherische Wille bezüglich des Umfangs der Rechtsgutsverletzung hinreichend zum Ausdruck kommt und eine konkurrenzrechtliche Bestätigung der Vorsatzverdoppelung daher nicht erforderlich ist (vgl. aber auch u. Rn. 115, Fn. 114). Anders ließe sich nur bei einem Versuch hinsichtlich beider höchstpersönlichen Rechtsgüter urteilen, wenn A also weder E noch F getroffen hätte. In diesem Fall wäre Tateinheit tatsächlich die plausibelste Lösung.[15]

Das aus der Rechtsprechung stammende Beispiel 3ist daher wie folgt zu lösen:

A hat hier einen Totschlag, § 212 StGB, an der E begangen. Die Zurechnung wurde nicht etwa dadurch unterbrochen, dass diese keinen Arzt aufsuchte, da von einer freiverantwortlichen Selbstgefährdung mangels Kenntnis von der Schwere der Verletzungen nicht ausgegangen werden kann. Auch hatte A Vorsatz hinsichtlich der Tötung der E, da es sich nicht um einen Fall einer aberratio ictus handelte, sodass es auf die Unterschiede zwischen Gleichwertigkeits- und Konkretisierungstheorie nicht ankommt. Vielmehr wusste A, dass der Schlag sein primäres Ziel (F) verfehlen konnte und nahm ein Fehlgehen des Schlages in Bezug auf die E billigend in Kauf. Infolgedessen hat A bezüglich der E vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft einen Totschlag verwirklicht. Dagegen scheidet die Annahme eines Mordes nach § 211 StGB wegen Heimtücke aus, weil A aus einer affektiv-spontanen Motivation heraus gehandelt hat (vgl. Jäger , BT, Rn. 23 f., 41). Die im Durchgangsstadium verwirklichten §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB treten hinter § 212 I StGB als subsidiär zurück. Strukturell liegt auch ein versuchter Totschlag an F nach §§ 212 I, 22, 23 I StGB vor. Diesbezüglich hatte A auch einen Tatentschluss i. S. eines dolus alternativus und A hat zu dieser Tat auch unmittelbar durch den Schlag angesetzt. Da auch Rechtfertigungs- sowie Schuldausschließungsgründe nicht ersichtlich sind und auch ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 I S. 1 Alt. 1 StGB ausscheidet, weil durch die Flucht des F ein Fehlschlag des Versuchs anzunehmen ist, stellt sich die Frage, wie dieser versuchte Totschlag an F im Verhältnis zum vollendeten Totschlag an E zu beurteilen ist. Nur nach der zweiten Auffassung lägen hier eine tateinheitliche vollendete Tötung und ein versuchter Totschlag vor. Der BGH hat hier tatsächlich Tateinheit angenommen. Folgt man dagegen der ersten oder der dritten Auffassung, so wird der Unrechtsgehalt durch die vollendete Tötung bereits vollständig erfasst, sodass der Tötungsversuch dahinter zurücktritt.

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