Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Repetitorium: 
Das Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Teil des Strafrechts verfolgt – wie das Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil – die Zielsetzung, den gesamten examensrelevanten Stoff konzentriert darzustellen und dabei nicht nur die systematischen Zusammenhänge hervortreten zu lassen, sondern auch die Anwendung der Einzelprobleme in der Falllösung zu veranschaulichen. Hierzu wird der Studierende mit allen prüfungswichtigen Problemen des Allgemeinen Teils des Strafrechts und seinen Bezügen zum Besonderen Teil vertraut gemacht. Zahlreiche Hinweise und klausurtaktische Tipps dienen neben den Falllösungen der konkreten Umsetzung in Klausuren sowie der Befähigung, auch unbekannte Sachverhalte methodisch und orientiert am strafrechtlichen Gesamtsystem sicher zu lösen.
Die 10. Auflage berücksichtigt u.a. den Hammerschlag-Fall, den Brutalraub-Fall, den Ku'dammraser-Fall, den Ecstasypillen-Fall, den Scheinauftragsmörder-Fall, den Lebensmittelerpresser-Fall, den Falschmedikations-Fall sowie den Berliner und Hamburger Suizidhilfe-Fall, die in der Neuauflage klausurmäßig gelöst sind. Zahlreiche weitere Fälle aus der jüngsten Judikatur wurden als Beispiele verarbeitet; aus der Vielzahl seien hier nur der Passauer Schläger-Fall und der Dopingboxer-Fall erwähnt. Über das Stichwortverzeichnis können die Fälle leicht aufgefunden werden. Zudem wurden auch alle examensrelevant erscheinenden neueren Entwicklungen im Bereich des Allgemeinen Teils einbezogen. Besonders hingewiesen sei hier auf die Problematik der Triage, die im Zuge der Coronapandemie eine intensive juristische Diskussion ausgelöst hat, die in diesem Band im Kontext der rechtfertigenden Pflichtenkollision ausführlich erörtert wird. Durch Umwandlung von älteren Fällen in Beispiele ist es im Übrigen gelungen, den bisherigen Umfang des Lehrbuchs ohne Informationsverlust beizubehalten.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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Achtung:Machen Sie sich klar, dass in diesem Satz alle – ggf. in der Klausur zu bringenden – Einschränkungen von oben 2. a)-e) enthalten sind, nämlich:

- Gefahr geschaffen oder erhöht → keine Zurechnung bei Risikoverringerung
- unerlaubt → keine Zurechnung bei Fehlen rechtlicher Relevanz
- unerlaubte Gefahr, die sich im Erfolg realisiert hat → nach h. M. Zurechnung nur, wenn Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre → keine Zurechnung, wenn die Unerlaubtheit den konkreten Erfolgsbezug vermissen lässt, d. h. die konkrete Erfolgsbewirkung darf nicht außerhalb des Schutzbereichs der Verbotsnorm liegen. Außerhalb des Schutzbereichs der Norm liegt insbesondere auch die Teilnahme an freiverantwortlicher Selbstgefährdung, denn wenn schon die Teilnahme an freiverantwortlicher Selbsttötung straflos ist, so muss dies erst recht für die Teilnahme an freiverantwortlicher Selbstgefährdung gelten.

3. Regressverbot[97]

70

Bei einem fahrlässigen Vorverhalten, teilweise aber auch bei vorsätzlichem Vorverhalten, stellt sich das Problem, ob vorsätzliches Zweitverhalten eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs bewirkt.

Diese Problematik hat im sog. Fall Winnenden eine Rolle gespielt. Dort hatte der Vater seine Waffe, für die er selbst einen Waffenbesitzschein hatte, unzulässig in seinem Schlafzimmerschrank aufbewahrt, anstatt sie – wie im Waffengesetz vorgeschrieben – in einen Tresor zu sperren.[98] Vorweggenommen sei an dieser Stelle, dass der BGH die Frage zu beurteilen hatte, ob der Vater wegen fahrlässiger Tötung bzw. fahrlässiger Körperverletzung an den Opfern strafbar ist, die sein Sohn auf dem Gewissen hat. Der BGH bejahte dies, da bereits die unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition unter Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten den Vorwurf der Fahrlässigkeit für Straftaten begründen könne, die vorhersehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung sind. Eine ausführliche Darstellung des Falls Winnenden soll jedoch an dieser Stelle nicht erfolgen, da bei ihm auch die Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen eine ausschlaggebende Rolle spielt (vgl. daher zur Falllösung erst in Rn. 478). Stattdessen soll das Problem des Regressverbots verdeutlicht werden durch

71

Fall 4:A und B waren Ärzte in einem brandenburgischen psychiatrischen Krankenhaus. In dieses Krankenhaus wurde der Strafgefangene S nach langer Haftstrafe aufgrund vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für Leib und Leben anderer eingewiesen. Die Fenstergitter der Abteilung, in der S einsaß, waren nicht hinreichend fest eingemauert, sodass S zweimal die Flucht gelang. Er wurde jedoch jeweils in die Anstalt zurück verbracht. Später gewährten A und B dem S, obwohl die Stationsärztin zu besonderer Vorsicht gemahnt und bei S Fluchtgefahr erkannt hatte, einen Ausgang, von dem dieser nicht zurückkehrte. S verübte in der Folge zwei Morde. Sind A und B wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen strafbar, obwohl sich S wegen vorsätzlicher Tötung (hier sogar wegen Mordes) strafbar gemacht hat und ihm wegen der maroden Gitter möglicherweise ohnehin noch einmal die Flucht gelungen wäre? ( Psychiatrie-Fallnach BGHSt 49, 1 ff.[99])

72

Lösung:

A und B könnten sich wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGBin zwei Fällen strafbar gemacht haben.

1.Handlung (Gewährung des Ausgangs), Erfolg (Tod der beiden Opfer) und Kausalität sind gegeben.

2.Auch eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nach Auffassung des BGH zu bejahen, da § 15 III des Brandenburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch Kranke (BbgPsychKG) zwar nach Möglichkeit die gelockerte Durchführung einer Unterbringung fordert, dies aber nicht zulasse, wenn signifikante Risiken durch einen Ausgang begründet werden. Letzteres war im gegebenen Fall naheliegend, da eine narzisstische Persönlichkeitsstörung des Täters gegeben war und auch die Klinikärztin vor einem Ausgang gewarnt hatte.

3.Angesichts der konkreten Umstände war das Verhalten (Tötung anderer) des S auch vorhersehbar.

4.Fraglich ist jedoch, ob darüber hinaus der notwendige objektive Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Zurechnungszusammenhang) zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Erfolg besteht. Dies ist vorliegend in zweifacher Hinsicht fraglich:

a)Denkbar wäre die Verneinung eines Pflichtwidrigkeitszusammenhangs unter Hinweis darauf, dass S die Klinik möglicherweise ohne die Ausgangsgenehmigung wegen der unzureichend gesicherten Fenster hätte verlassen und in der Folge die Tötungen hätte begehen können. Dies hatte die Ausgangsinstanz tatsächlich so angenommen. Zu Recht wendet sich jedoch der BGH gegen diese Auffassung, da das pflichtgemäße Verhalten der Angeklagten, d. h. die Untersagung des Ausgangs, nur mit solchen hypothetischen Geschehensverläufen in Verbindung gesetzt werden dürfe, die der konkreten Tatsituation zuzurechnen sind. Der Ausbruch sei ein völlig anderer Kausalverlauf, der eines außerhalb des Tatgeschehens liegenden autonomen Willensentschlusses bedurft hätte. Es darf also nur das rechtswidrige Verhalten durch ein rechtmäßiges Verhalten ersetzt werden, nicht aber ein völlig neuer Kausalverlauf an dessen Stelle hinzugedacht werden. Die Zurechenbarkeit scheitert also nicht am Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens.[100]

b)Darüber hinaus würde ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zu verneinen sein, wenn die vorsätzliche Tat des S eine fahrlässige Täterschaft von A und B von vornherein ausschließt.

aa)Nach der früheren Regressverbotslehre[101] soll die aus freiem Entschluss vollzogene Handlung ihrerseits keine Ursache haben können, da sie sonst nicht frei wäre. Somit beginne der Kausalverlauf immer mit dem letzten freien Akt, sodass es unzulässig sei, über den vorsätzlichen (Zweit-)Handelnden hinaus auf den fahrlässigen (Erst-)Handelnden Rückgriff zu nehmen. Die Haftungssperre bezieht sich nach dieser Ansicht allein auf den Kausalverlauf.[102]

bb)Anderer Ansicht ist die heute h. M., derzufolge keine Unterbrechung eintritt, wenn die fahrlässig gesetzte Gefahr die vorsätzliche Handlung erst ermöglicht und die Zweithandlung sich noch im Rahmen des Vorhersehbaren hält.[103]

cc)Nach einer von Roxin begründeten und auf dem Vertrauensgrundsatz basierenden vermittelnden Auffassung[104] bleibt der Zurechnungszusammenhang für den Ersttäter dagegen nur dann bestehen, wenn der Erstveranlasser die Tatgeneigtheit des Zweithandelnden erkennen konnte. Vorliegend wäre auch nach dieser Auffassung eine Zurechnung des Todes der Opfer zur Person von A und B anzunehmen, weil die Tatgeneigtheit des S im gegebenen Fall erkennbar war (die Ärztin hatte gewarnt!).

dd)Stellungnahme: Der h. M. ist Recht zu geben. Die Regressverbotslehre, aber auch die vermittelnde Auffassung schränken die strafrechtliche Haftung für den Erfolg zu sehr ein. Entscheidend muss nämlich sein, ob die vom Ersthandelnden geschaffene Gefahr noch im Erfolg weiterwirkt und zur Beantwortung dieser Frage darf nicht nur auf (mögliche) Kenntnisse des Ersthandelnden abgestellt werden, sondern es muss primär der Schutzzweck der Sorgfaltsnorm berücksichtigt werden.[105] Die Lehre von der Tatgeneigtheit kommt vorliegend deshalb zum richtigen Ergebnis, weil es gerade der Schutzzweck des BbgPsychKG ist, dass erkennbar tatgeneigte Personen nicht in die Gemeinschaft entlassen werden. Dies muss aber nicht immer so sein (so ist etwa auch der Bauherr, der Brandschutzvorschriften nicht einhält, wegen § 222 StGB strafbar, wenn ein vorsätzlicher Brandstifter einen Brand legt und Hausbewohner u. a. wegen der Missachtung der Brandschutzvorschriften zu Tode kommen; der Grund hierfür liegt darin, dass Brandschutzvorschriften unabhängig von einer erkennbaren Brandstiftungsneigung Dritter eingehalten werden müssen!). Jedenfalls dient vorliegend das BbgPsychKG dazu, signifikanten und erkennbaren Risiken für die Bevölkerung vorzubeugen und verfolgt dabei auch und gerade den Schutzzweck, vorsätzliche Taten gefährlicher Straftäter zu verhindern. Es kann insofern kein Vertrauen auf die Nichtrealisierung von Gefahren geben, deren Schaffung das Gesetz gerade verbietet und die sich innerhalb des Schutzzwecks der Norm bewegen.[106]

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