Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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Das Repetitorium: 
Das Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Teil des Strafrechts verfolgt – wie das Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil – die Zielsetzung, den gesamten examensrelevanten Stoff konzentriert darzustellen und dabei nicht nur die systematischen Zusammenhänge hervortreten zu lassen, sondern auch die Anwendung der Einzelprobleme in der Falllösung zu veranschaulichen. Hierzu wird der Studierende mit allen prüfungswichtigen Problemen des Allgemeinen Teils des Strafrechts und seinen Bezügen zum Besonderen Teil vertraut gemacht. Zahlreiche Hinweise und klausurtaktische Tipps dienen neben den Falllösungen der konkreten Umsetzung in Klausuren sowie der Befähigung, auch unbekannte Sachverhalte methodisch und orientiert am strafrechtlichen Gesamtsystem sicher zu lösen.
Die 10. Auflage berücksichtigt u.a. den Hammerschlag-Fall, den Brutalraub-Fall, den Ku'dammraser-Fall, den Ecstasypillen-Fall, den Scheinauftragsmörder-Fall, den Lebensmittelerpresser-Fall, den Falschmedikations-Fall sowie den Berliner und Hamburger Suizidhilfe-Fall, die in der Neuauflage klausurmäßig gelöst sind. Zahlreiche weitere Fälle aus der jüngsten Judikatur wurden als Beispiele verarbeitet; aus der Vielzahl seien hier nur der Passauer Schläger-Fall und der Dopingboxer-Fall erwähnt. Über das Stichwortverzeichnis können die Fälle leicht aufgefunden werden. Zudem wurden auch alle examensrelevant erscheinenden neueren Entwicklungen im Bereich des Allgemeinen Teils einbezogen. Besonders hingewiesen sei hier auf die Problematik der Triage, die im Zuge der Coronapandemie eine intensive juristische Diskussion ausgelöst hat, die in diesem Band im Kontext der rechtfertigenden Pflichtenkollision ausführlich erörtert wird. Durch Umwandlung von älteren Fällen in Beispiele ist es im Übrigen gelungen, den bisherigen Umfang des Lehrbuchs ohne Informationsverlust beizubehalten.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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Dem ist jedoch mit der h. M. entschieden zu widersprechen, denn die Kampagnen bedeuten keinen Freibrief für HIV-Infizierte, sondern sollen nur klarstellen, dass Nichtinfizierte sich vor einer Ansteckung schützen sollen.[89] Von einem erlaubten Risiko kann daher bei geschütztem Geschlechtsverkehr durch den bereits Infizierten nicht gesprochen werden.

4.Denkbar wäre daher allenfalls, dass der Zurechnungszusammenhang durch Einverständlichkeit hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs unterbrochen wurde. Dies ist hier jedoch gerade abzulehnen, da sich der Täter den Geschlechtsverkehr erschlichen hat und dem Opfer daher die Kenntnis hinsichtlich des Umfangs der Gefahr fehlte.

5.Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind im Übrigen nicht ersichtlich.

6. Ergebnis:A ist wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB strafbar.

Hinweis: In der Praxis ist inzwischen bereits nachweisbar, ob das Opfer gerade durch den Sexualkontakt mit dem Täter infiziert worden ist. Für ca. ein halbes Jahr trägt das Virus nämlich die genetische Information des Überträgers. Erst dann verändert sich das Virus im Körper des neuen Trägers, sodass ein Nachweis nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit geführt werden kann. In der theoretischen Klausur muss aber der Nachweis der Ansteckung unterstellt werden, wenn der Sachverhalt dies anordnet!

Zu beachten ist darüber hinaus, dass die Rspr. die Rechtsfigur der einverständlichen Fremdgefährdung bis heute nicht anerkennt und stattdessen immer wieder auf das Institut der rechtfertigenden Einwilligung zurückgreift. Das ist problematisch, weil dies die Einwilligung in den Erfolg voraussetzt und nicht nur in die Gefährdung. Näher dazu u. bei der Einwilligung, Rn. 202 ff.

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Die höchstrichterliche Rspr. hatte sich zweimal mit Sachverhalten zu beschäftigen, in denen das Opfer sterben wollte und den Täter dadurch zu einem tödlichen Verhalten bewog, dass es ihn über die tödlichen Wirkungen seines Verhaltens täuschte. Das Problem zeigen folgende Beispiele:

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Beispiel 1:Der Schwerstbehinderte B, der nur noch Mund und Zunge bewegen konnte, bat den Zivildienstleistenden A, ihn unbekleidet und in Müllsäcke verpackt in einen Abfallcontainer zu legen. Dabei log B dem A, der wegen der Gefahren Zweifel äußerte, vor, dass dies für ihn ein sexuell erregendes Erlebnis sei, das er schon öfter gehabt habe und bei dem er stets von den Müllfahrern gefunden und geborgen werde. Tatsächlich sehnte B seinen Tod herbei und hoffte, auf diese Weise sterben zu können. A folgte der Aufforderung des B, wobei er darauf vertraute, dass B von den Beschäftigten der Müllabfuhr entdeckt werde. Tatsächlich starb B durch Erstickung und Kälteeinwirkung (die Temperaturen lagen – wie A wusste – um den Gefrierpunkt). Strafbarkeit des A? ( Müllcontainer-Fallnach BGH NStZ 2003, 537).

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Lösung:Eine Strafbarkeit wegen Tötung auf Verlangen nach § 216 I StGB ist zu verneinen, da es hierfür an einem ausdrücklichen Verlangen des B zur Tötung fehlt. Auch scheitert eine Bestrafung am fehlenden bedingten Vorsatz, da A den Angaben des B vertraute. Jedoch hat sich A wegen Aussetzung mit Todesfolge nach § 221 I Nr. 1 i. V. m. III StGB strafbar gemacht. Die Zurechnung scheitert nicht am Vorliegen einer freiverantwortlichen Selbstgefährdung, da die Herrschaftsmacht hinsichtlich des Versetzens in eine hilflose Lage und der Gefahrschaffung für Leib und Leben allein bei A lag. Eine einverständliche Fremdgefährdung wird man deshalb verneinen müssen, weil § 221 StGB ein Lebensgefährdungsdelikt darstellt, hinsichtlich dessen ein tatbestandsausschließendes Einverständnis bzw. nach der Rspr. eine rechtfertigende Einwilligung ausgeschlossen sind (Rechtsgedanke des § 216 StGB, vgl. schon o. Rn. 60).[90] Auch der subjektive Tatbestand ist gegeben. A wusste, dass B sich nicht aus eigener Kraft aus dem Container befreien konnte. Auch handelte A mit dem notwendigen Gefährdungsvorsatz (bzgl. Leib und Leben des B). Er nahm zwar nicht den Tod des B in Kauf, jedoch erkannte er die Umstände, aus denen sich Gefahren für dessen Leib und Leben ergeben konnten. Als Folge der Aussetzung ist B auch gestorben, sodass auch eine Aussetzung mit Todesfolge nach §§ 221 III, 18 StGB gegeben ist. Zusätzlich hat sich A wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach §§ 223, 227 StGB strafbar gemacht. Auch hier scheitert eine Einwilligung des B, da die Körperverletzung vorliegend eine konkrete Lebensgefährdung des B mit sich brachte und der BGH für derartige Fälle eine Einwilligung wegen Sittenwidrigkeit nach § 228 StGB ausschließt. Der BGH folgert dies daraus, dass der Gesetzgeber in § 216 StGB dem Lebensschutz Priorität eingeräumt hat und daher auch eine körperliche Verfügung, die diesen Lebensschutz gefährdet, nicht akzeptabel sei (näher zu dieser Rspr. u. Fall 24, Rn. 185, sog. Sado-Maso-Fall). Gleichzeitig hat A eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB verwirklicht, die hinter §§ 221 III, 227 StGB zurücktritt.

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Beispiel 2:Ehemann E forderte seine Ehefrau F dazu auf, mit einer Schrotflinte auf ihn zu schießen. Dabei versicherte er F, wider besseren Wissens, dass die Flinte nicht geladen sei. F folgte dem Wunsch ihres Mannes, es wurde ein Schuss ausgelöst und E war sofort tot. ( Flinten-Fallnach OLG Nürnberg JZ 2003, 745 ff.)

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Lösung:Vorliegend hat das OLG Nürnberg eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB bejaht. Der Kritik der Lit., dass E in Wahrheit Selbstmord begehe und dabei F als unvorsätzliches Werkzeug für sein Vorhaben einsetze,[91] ist entgegenzuhalten, dass eine mittelbare Täterschaft lediglich eine Strafbarkeit der F aus §§ 212, 216 StGB beseitigen kann. Diesbezüglich hat F keinen Vorsatz, sodass E hier tatsächlich mittelbarer Täter ist. Mittelbare Täterschaft hindert aber nicht die Bestrafung aus dem Fahrlässigkeitsdelikt (so ist z.B. eine Fahrlässigkeitsbestrafung einer Krankenschwester möglich, auch wenn ein Arzt sie als unvorsätzliches Werkzeug dafür einsetzt, einem Patienten eine tödliche Spritze zu verabreichen, etwa weil ihr die ungewöhnliche Farbe in der Infusion hätte auffallen müssen). Der Fahrlässigkeitsvorwurf gegenüber F liegt vorliegend darin begründet, dass sie bereits wegen der völlig unsinnigen Aufforderung des E stutzig werden und sich vergewissern hätte müssen, ob die Flinte geladen ist.[92]

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Wie Sie gesehen haben, schränkt die Lit. die rechtliche Zuordnung von Erfolgen über die soeben unter 2. a)-e) genannten Fallgruppen ein. Aus diesen einzelnen Fallgruppen hat sich dann im Laufe der Zeit die Lehre von der objektiven Zurechnung entwickelt,[93] die nicht mehr nur danach fragt, ob der Erfolg auch ohne die Handlung eingetreten wäre (so die Äquivalenztheorie), sondern weiterfragt, ob die konkrete Handlung im Erfolg auch rechtlich wirksam geworden ist. Dabei wird nach Stratenwerth die Haftung für einen Erfolg immer vermittelt durch die Haftung für die Gefahr, auf der er beruht.[94]

Auch wenn in neuerer Zeit wieder zunehmend Kritik an der Lehre von der objektiven Zurechnung geübt wurde (vor allem wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den einzelnen Zurechnungseinschränkungen um ganz heterogene Kriterien handle, die vielfach auch auf Rechtswidrigkeitsebene lösbar wären),[95] sollte man in der Klausur auf die Beiziehung dieser Lehre nicht verzichten. Im Anschluss an die Bejahung der Kausalität ist daher nach der Lehre von der objektiven Zurechnung weiterzufragen, ob der Täter eine unerlaubte Gefahr für das Rechtsgut geschaffen oder erhöht hat und ob sich diese Gefahr auch im Erfolg realisiert hat.[96]

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