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Beispiel:Der auf psychotherapeutische Behandlungen spezialisierte Arzt A führte sog. psycholytische Sitzungen durch, bei denen die Patienten im Rahmen einer Gruppensitzung durch Drogen in ein „Wachtraum-Erlebnis der Objektumgebung“ versetzt werden sollten, um unbewusste Inhalte der Psyche frei zu legen. Diese Methode ist in Deutschland wissenschaftlich nicht anerkannt. Während einer Intensivsitzung erklärten sich zwei Personen bereit, MDMA – einen in der Droge Ecstasy verwendeten Wirkstoff – einzunehmen. Aufgrund einer defekten Waage überließ A den Patienten allerdings eine viel zu hohe Dosis. Über das Volumen der abgewogenen Menge hatte A sich zwar gewundert, dennoch verließ er sich auf die Anzeige seiner Waage. Die zwei Patienten starben an einer Überdosis. Strafbarkeit des A nach dem StGB? ( Psycholyse-Fallnach NStZ 2011, 341 ff.[64])
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Lösung:Da die Patienten die Rauschmittel selbst eingenommen haben, kommt keine unmittelbare Täterschaft, sondern allenfalls eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge nach §§ 223, 224 I Nr. 1 und 5, 227 StGB in mittelbarer Täterschaft unter (entsprechender) Anwendung des § 25 I Alt. 2 StGB in Betracht. ( Hinweis: Die Regeln der mittelbaren Täterschaft sind hier nur entsprechend anwendbar, da es sich um einen Fall der Selbstgefährdung bzw. Selbstschädigung handelt. [65]) Die Werkzeugqualität der Opfer scheitert nicht an einer freiverantwortlichen Selbstgefährdung, da diese dem BGH zufolge höchstens bezüglich der üblichen Drogenmenge vorgelegen hat, nicht aber im Hinblick auf eine Überdosis. Dennoch ist hier eine mittelbare Täterschaft abzulehnen, weil A keinen Tatherrschaftswillen hatte. Ein solcher hätte nur dann vorgelegen, wenn A die Fehldosierung selbst erkannt und das fehlende Risikowissen hätte ausnutzen wollen. Dafür liefert der Sachverhalt jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Somit hat A sich lediglich wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB in zwei Fällen strafbar gemacht. Insbesondere handelte A beim Abwiegen der Drogen sorgfaltspflichtwidrig, weil die Überdosierung objektiv und subjektiv eindeutig erkennbar und der Erfolg angesichts der Gefährlichkeit des Konsums von Drogen auch vorhersehbar und vermeidbar war. Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs aufgrund freiverantwortlicher Selbstgefährdung scheidet auch diesbezüglich aus den bereits genannten Gründen aus.
Entsprechend hat der BGH auch nur § 222 StGB in einem Fall bejaht, in dem der Verkäufer von Rauschgift versehentlich Heroin statt das vom Käufer gewünschte Kokain weiterreichte, sodass letzterer bei Einnahme der Drogen verstarb. Auch in diesem Fall wären aber (wie soeben im Psycholyse-Fall) in der Klausur zunächst §§ 223, 224 I Nr. 1 und 5, 227 StGB in mittelbarer Täterschaft zu prüfen und abzulehnen (BGH NJW 2009, 2611).
Im Falle einer freiverantwortlichen Selbstgefährdung wäre sogar der Tatbestand des § 222 StGB ausgeschieden. Dies zeigen folgende, der Rechtsprechung entstammende Beispiele:
Beispiel 1:B, der bereits Erfahrungen mit harten Drogen hatte, wollte sich Heroin spritzen. Dafür besorgte ihm A eine Spritze. B verstarb infolge der Injektion. ( Heroinspritzen-Fallnach BGHSt 32, 262 ff.)
Lösung:A hat sich nicht nach §§ 223, 227 StGB in unmittelbarer Täterschaft strafbar gemacht, da B sich die Spritze selbst verabreichte. Auch mittelbare Täterschaft scheidet aus, da A kein fehlendes Risikowissen oder mangelnde Verantwortlichkeit des B ausgenutzt hat. Vielmehr hatte B bereits Erfahrung mit Drogen. Damit bleibt nur ein Gehilfenbeitrag des A, der mangels rechtswidriger Haupttat straflos ist. Ebenfalls scheidet eine Strafbarkeit nach § 222 StGB aus. Hier kommt es aufgrund der – freiverantwortlichen (s. o.) – Selbstgefährdung des B zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs. Dafür spricht hier, dass A nicht mehr als ein Gehilfenbeitrag vorzuwerfen ist. Wenn aber schon die vorsätzliche Beteiligung an einer freiverantwortlichen Selbstgefährdung und sogar Selbsttötung mangels rechtswidriger Haupttat straflos ist, dann muss dies erst recht für die fahrlässige Beteiligung an derartigen Akten gelten, sodass das Verhalten des A nicht dem Schutzbereich des § 222 StGB unterfällt.[66]
Beispiel 2:Arzt A führte seit vielen Jahren Substitutionsbehandlungen bei Heroinabhängigen durch. Als eines Tages der heroinabhängige B zu ihm kam und Schmerzpflaster auf der Basis des Opiats Fentanyl wegen Hüftgelenksschmerzen erbat, verschrieb A ihm diese, obwohl er die Suchtabhängigkeit des B erkannte und er einen Missbrauch durch Aufkochen und anschließenden Suchtgebrauch für gut möglich hielt. B kochte sich die Pflaster tatsächlich auf und verstarb durch versehentliche Eigenverabreichung einer Überdosis. ( Substitutionsarzt-Fallnach BGH StV 2014, 601[67] und BGH NStZ-RR 2014, 147[68])
Lösung:Auch hier scheidet eine unmittelbare Täterschaft nach §§ 223, 227 StGB aus, da B sich die Drogen selbst verabreichte. Auch scheidet eine mittelbare Täterschaft durch Handlungsherrschaft kraft überlegenen Wissens des A aus, da B über eine schon sehr lange Suchtkarriere verfügte, sodass ihm die Risiken des Suchtmittelgenusses bewusst waren. Die Betäubungsmittelabhängigkeit hob die Freiverantwortlichkeit nicht auf. Wegen freiverantwortlicher Selbstgefährdung scheitert daher auch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung nach den §§ 222, 229 StGB.
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Überregionale Aufmerksamkeit hat der sog. Zugspitzlauf-Fallerregt. Auch bei ihm stand die Frage der freiverantwortlichen Selbstgefährdung im Vordergrund. Dazu das folgende
Beispiel:K ist professioneller Veranstalter von Bergläufen. Im April 2008 organisierte er zum wiederholten Male den sog. Zugspitz-Lauf. In seinen Anmeldebedingungen wies er die Läufer auf mögliche gesundheitliche Gefahren des Berglaufs hin. Zudem informierte er die Teilnehmer unmittelbar vor dem Start zutreffend über die Wetteraussichten, insbesondere über ein mögliches Unwetter und die Schneefallgrenze. Eine Kontrolle der Ausrüstung der Läufer erfolgte allerdings nicht. Während des Laufs begann es heftig zu schneien. Die Temperaturen sanken rapide ab. Wegen Unterkühlung und Erschöpfung erlitten zwei Teilnehmer einen tödlichen Kreislaufzusammenbruch (nach AG Garmisch-Partenkirchen v. 1.12.2009).
Lösung[69] :Das AG Garmisch-Partenkirchen lehnte hier eine Strafbarkeit des K nach § 222 StGB ab. Der Tod der Läufer sei K nicht zurechenbar, da der Zurechnungszusammenhang durch eine freiverantwortliche Selbstgefährdung der Teilnehmer unterbrochen wurde. Im Ergebnis ist dieser Entscheidung zuzustimmen. Die fehlende Kontrolle der Laufausrüstung durch K schließt die Freiverantwortlichkeit jedenfalls nicht aus, denn wer trotz der negativen Wetterprognose nicht auf die Teilnahme verzichtet bzw. seine Laufkleidung den Verhältnissen nicht anpasst, obwohl er Kenntnis vom Risiko hat, handelt freiverantwortlich. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass K den Zugspitz-Lauf nach dem Unwettereinbruch fortgesetzt hat. Wenn die Läufer gleichwohl weiterliefen, so waren sie sich dennoch aller Risiken und Gefahren bewusst und handelten wiederum eigenverantwortlich. Die Überlegung, ein Wettbewerb führe gewöhnlicherweise zu einer Gruppendynamik mit der Folge, dass die Teilnehmer nicht bereit seien, aus dem Lauf auszusteigen, kann ebenfalls nicht überzeugen. Übertriebener sportlicher Ehrgeiz – zumal hier von Hobby-Läufern – kann nicht so weit reichen, dass sich die Teilnehmer in einem verantwortungsausschließenden Zustand befunden haben.
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Jedoch kann es an einer Freiverantwortlichkeit der Selbstgefährdung fehlen, wenn sich das Opfer in einem verantwortungsausschließenden Zustand befunden hat oder einem (rechtsgutsbezogenen) Irrtum unterlag.[70] Ob dabei mit der sog. Schuldlösung die §§ 19, 20, 35 StGB; 3 JGG oder mit der sog. Einwilligungslösung § 216 StGB entsprechend heranzuziehen sind, ist umstritten und soll erst später näher untersucht werden (vgl. dazu u. Rn. 347). Hier soll für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zunächst nur auf das Erfordernis der verantwortungsfreien Selbstgefährdung hingewiesen und die Bedeutung veranschaulicht werden durch folgendes, auch die Brandstiftungsdelikte erläuterndes
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