Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Repetitorium: 
Das Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Teil des Strafrechts verfolgt – wie das Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil – die Zielsetzung, den gesamten examensrelevanten Stoff konzentriert darzustellen und dabei nicht nur die systematischen Zusammenhänge hervortreten zu lassen, sondern auch die Anwendung der Einzelprobleme in der Falllösung zu veranschaulichen. Hierzu wird der Studierende mit allen prüfungswichtigen Problemen des Allgemeinen Teils des Strafrechts und seinen Bezügen zum Besonderen Teil vertraut gemacht. Zahlreiche Hinweise und klausurtaktische Tipps dienen neben den Falllösungen der konkreten Umsetzung in Klausuren sowie der Befähigung, auch unbekannte Sachverhalte methodisch und orientiert am strafrechtlichen Gesamtsystem sicher zu lösen.
Die 10. Auflage berücksichtigt u.a. den Hammerschlag-Fall, den Brutalraub-Fall, den Ku'dammraser-Fall, den Ecstasypillen-Fall, den Scheinauftragsmörder-Fall, den Lebensmittelerpresser-Fall, den Falschmedikations-Fall sowie den Berliner und Hamburger Suizidhilfe-Fall, die in der Neuauflage klausurmäßig gelöst sind. Zahlreiche weitere Fälle aus der jüngsten Judikatur wurden als Beispiele verarbeitet; aus der Vielzahl seien hier nur der Passauer Schläger-Fall und der Dopingboxer-Fall erwähnt. Über das Stichwortverzeichnis können die Fälle leicht aufgefunden werden. Zudem wurden auch alle examensrelevant erscheinenden neueren Entwicklungen im Bereich des Allgemeinen Teils einbezogen. Besonders hingewiesen sei hier auf die Problematik der Triage, die im Zuge der Coronapandemie eine intensive juristische Diskussion ausgelöst hat, die in diesem Band im Kontext der rechtfertigenden Pflichtenkollision ausführlich erörtert wird. Durch Umwandlung von älteren Fällen in Beispiele ist es im Übrigen gelungen, den bisherigen Umfang des Lehrbuchs ohne Informationsverlust beizubehalten.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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d) Rechtmäßiges Alternativverhalten

40

Beispiel:Der Lastwagenfahrer A überholt den Radfahrer B mit einem Seitenabstand von 0,75 m statt der vorgeschriebenen 1,50 m. B gerät unter den Lastzug und erleidet eine letale Hirnquetschung. Auch bei ordnungsgemäßem Abstand wäre der Unfall möglicherweise nicht zu vermeiden gewesen (BGHSt 11, 1).

Bei Fahrlässigkeitsdelikten (vgl. zur Prüfung sogleich den Trunkenheitsfahrt-Fall I Rn. 45 f.) soll laut BGH nur dann der Zurechnungszusammenhang zu bejahen sein, wenn bei rechtmäßigem Alternativverhalten der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen wäre (Vermeidbarkeitstheorie). Ein solcher Pflichtwidrigkeitszusammenhang sei hier jedoch nicht mit der nötigen Sicherheit festzustellen.[43]

Nach der von der Gegenauffassung vertretenen Risikoerhöhungslehre[44] genügt es dagegen bereits, dass der Täter die Gefahr für das Rechtsgut unerlaubt erhöhthat und der Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten möglicherweiseausgeblieben wäre.

aa) Kritik an der Risikoerhöhungslehre

41

Gegen die Risikoerhöhungslehre werden in Rspr. und Lit. vor allem zwei Einwände vorgebracht:

(1) Verstoß gegen den Grundsatz „in-dubio-pro-reo“[45]

42

Antikritik von Roxin :[46] Der „in-dubio-pro-reo“-Grundsatz sei hier nicht verletzt, da (etwa im LKW-Bsp.) feststehe, dass der Täter das Risiko erhöht hat, d. h. eine unerlaubte Gefahr geschaffen hat (indem der LKW-Fahrer den geforderten Abstand missachtet hat). Der in-dubio-pro-reo-Grundsatz, so Roxin , betreffe dagegen nur die Schuld- und Straffrage (d. h. die Frage, ob jemand Täter war oder nicht), nicht aber die Auslegung eines Tatbestandes (d. h. die Frage, ob man für die Zurechnung schon die Möglichkeit einer Erfolgsvermeidung im Falle eines rechtmäßigen Alternativverhaltens ausreichen lässt).

(2) Erfolgsdelikte werden zu Gefährdungsdelikten umqualifiziert[47]

43

Antikritik von Roxin :[48] Jeder Erfolg wird über eine Gefahr vermittelt und die Risikoerhöhungslehre verzichtet weder auf den Erfolg (im LKW-Bsp. muss der Radfahrer natürlich tot sein) noch auf den Zusammenhang zwischen Gefahrerhöhung und Erfolg (der im LKW-Bsp. deshalb gegeben sei, weil sich auf jeden Fall eine unerlaubte Gefahr verwirklicht habe, da sich aufgrund der Unerlaubtheit des Verhaltens tatsächlich nur etwas Unerlaubtes im Erfolg realisieren konnte); d. h.: nach Roxin ist eben überhaupt nichts Erlaubtes vorhanden, das sich im Erfolg realisieren könnte, wenn sich der Täter mit seinem Verhalten im unerlaubten Bereich bewegt.

bb) Stellungnahme

44

Bei allem scholastischen Scharfsinn, mit dem die Diskussion um die Risikoerhöhungslehre seit Jahrzehnten geführt wird, wird man ihr im Ergebnis doch nicht zustimmen können. Denn wenn der Erfolg sicher, d. h. hundertprozentig oder jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre, so verneinen selbst die Vertreter der Risikoerhöhungslehre die Zurechnung.[49] Dann aber darf die Zurechnung nicht bejaht werden, wenn der Erfolg im Falle rechtmäßigen Alternativverhaltens nur möglicherweise ausgeblieben wäre, weil dies auf eine Beweislastumkehr hinausliefe, die das Strafrecht nicht kennt. Bei der von der Risikoerhöhungslehre befürworteten Konstruktion liegt nämlich die Beweislast dafür, dass es bei rechtmäßigem Alternativverhalten sicher zu dem gleichen Erfolg gekommen wäre, beim Täter. Denn da sich nach der Risikoerhöhungslehre der Staat für die Begründung der Zurechnung mit der Berufung auf die Möglichkeit eines guten Ausgangs begnügen könnte, liegt es nach dieser Lehre beim Täter, den Nachweis zu erbringen, dass im Falle rechtmäßigen Alternativverhaltens der Erfolg sicher ebenso eingetreten wäre (der Täter müsste sich also – verkürzt gesprochen – um den Nachweis der 100 % kümmern). Dies aber widerspricht dem Grundsatz „in dubio pro reo“.[50]

Freilich ist auch der BGH bei der Vertretung seines Standpunktes bisweilen wenig konsequent und versucht, täterfreundliche Ergebnisse, die das Schuldprinzip in diesem Bereich an sich fordert, aus diffusen Gerechtigkeitserwägungen durch Hilfskonstruktionen zu umgehen. Das zeigt folgender, in der Darstellung auf die Problemschwerpunkte begrenzter

45

Fall 1:Der stark angetrunkene A, der sich seiner Alkoholisierung und der Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit bewusst war, befuhr nachts mit einer Geschwindigkeit von 40–60 km/h eine Hauptstraße. An einer unübersichtlichen Stelle betrat der dunkel gekleidete B die Fahrbahn, ohne sich zu vergewissern, dass die Straße frei war. A erfasste ihn ungebremst. B wurde schwer verletzt. B war erst eine Sekunde vor dem Aufprall überhaupt zu sehen. A hatte ihn gar nicht wahrgenommen. Er setzte seine Fahrt fort, wobei er billigend in Kauf nahm, den in Lebensgefahr befindlichen B zurückzulassen. Er berief sich unwiderlegbar darauf, dass der Unfall auch für einen nüchternen Fahrer möglicherweise nicht zu vermeiden gewesen wäre. Strafbarkeit des A? ( Trunkenheitsfahrt-Fall Iabgewandelt nach BGH NStZ 2013, 231[51])

46

Lösung:

A. Das Geschehen bis zum Unfall

I.A hat sich jedenfalls wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nach § 316 I StGBstrafbar gemacht. Da sich A von vorneherein seiner Fahruntüchtigkeit bewusst war, hat bereits während der Fahrt vor dem Unfall eine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr nach § 316 I StGB vorgelegen.

II.In Betracht kommt auch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB.

Fraglich ist, ob ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Zurechnungszusammenhang) zwischen Sorgfaltspflichtverstoß und Verletzung des B zu bejahen ist.

Nach der Vermeidbarkeitslehre ist zu prüfen, ob der Erfolg bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Nur dann beruht der Verkehrsunfall auf der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des A. Dabei ist problematisch, welches pflichtgemäße Alternativverhalten zugrunde zu legen ist.

Dem BGH zufolge ist zu prüfen, bei welcher geringeren Geschwindigkeit A – abgesehen davon, dass er als Fahruntüchtiger überhaupt nicht am Verkehr teilnehmen durfte – noch seiner durch den Alkoholeinfluss herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit bei Eintritt der kritischen Verkehrslage hätte Rechnung tragen können und ob es auch bei dieser Geschwindigkeit zu dem Unfall gekommen wäre. Es liege vorliegend daher nahe, dass A bei einer seiner alkoholbedingt herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit angepassten, geringeren Geschwindigkeit selbst im Falle eines auch dann unvermeidbaren Anstoßes zumindest geringere Verletzungen des B bewirkt hätte.

Allerdings verkennt der BGH damit, dass es keine für eine Alkoholisierung angemessene Geschwindigkeit gibt, da eine Teilnahme am Straßenverkehr im Falle der Alkoholisierung gänzlich unzulässig ist. Der BGH ersetzt auf diese Weise die Rechtsfigur des rechtmäßigen Alternativverhaltens durch die Rechtsfigur des weniger rechtswidrigen Alternativverhaltens.

Im Übrigen muss beim rechtmäßigen Alternativverhalten derjenige Gesichtspunkt hinweg gedacht werden, der die Gefahr zu einer unerlaubten gemacht hat. Dies jedoch ist die Trunkenheit und nicht die Geschwindigkeit, da die Zurechnung bei einem nüchternen Fahrer mit gleicher Geschwindigkeit ausgeschlossen gewesen wäre.[52] Darüber hinaus besteht der Schutzzweck des Verbots des Fahrens bei Trunkenheit nicht in der Gewährleistung einer Fortbewegung im Straßenverkehr mit einer bestimmten Geschwindigkeit, sondern darin, dass der Fahrer in der kritischen Situation das zu leisten vermag, was er als nüchterner Fahrer leisten könnte. Richtigerweise wäre daher vorliegend eine Strafbarkeit nach § 229 StGB entgegen dem BGH zu verneinen gewesen, sofern Zweifel daran bleiben, dass der Erfolg in nüchternem Zustand zu vermeiden gewesen wäre. Dagegen gelangt die Risikoerhöhungslehre vorliegend ohne Weiteres zur Strafbarkeit, weil für sie ausschlaggebend ist, dass der Erfolg im Falle rechtmäßigen Alternativverhaltens auch nur möglicherweise ausgeblieben wäre. Gegen sie spricht jedoch, dass dann dem Täter die Beweislast für den Nachweis träfe, dass der Erfolg auch bei rechtmäßigem Verhalten sicher bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls eingetreten wäre.

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