Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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Das Repetitorium: 
Das Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Teil des Strafrechts verfolgt – wie das Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil – die Zielsetzung, den gesamten examensrelevanten Stoff konzentriert darzustellen und dabei nicht nur die systematischen Zusammenhänge hervortreten zu lassen, sondern auch die Anwendung der Einzelprobleme in der Falllösung zu veranschaulichen. Hierzu wird der Studierende mit allen prüfungswichtigen Problemen des Allgemeinen Teils des Strafrechts und seinen Bezügen zum Besonderen Teil vertraut gemacht. Zahlreiche Hinweise und klausurtaktische Tipps dienen neben den Falllösungen der konkreten Umsetzung in Klausuren sowie der Befähigung, auch unbekannte Sachverhalte methodisch und orientiert am strafrechtlichen Gesamtsystem sicher zu lösen.
Die 10. Auflage berücksichtigt u.a. den Hammerschlag-Fall, den Brutalraub-Fall, den Ku'dammraser-Fall, den Ecstasypillen-Fall, den Scheinauftragsmörder-Fall, den Lebensmittelerpresser-Fall, den Falschmedikations-Fall sowie den Berliner und Hamburger Suizidhilfe-Fall, die in der Neuauflage klausurmäßig gelöst sind. Zahlreiche weitere Fälle aus der jüngsten Judikatur wurden als Beispiele verarbeitet; aus der Vielzahl seien hier nur der Passauer Schläger-Fall und der Dopingboxer-Fall erwähnt. Über das Stichwortverzeichnis können die Fälle leicht aufgefunden werden. Zudem wurden auch alle examensrelevant erscheinenden neueren Entwicklungen im Bereich des Allgemeinen Teils einbezogen. Besonders hingewiesen sei hier auf die Problematik der Triage, die im Zuge der Coronapandemie eine intensive juristische Diskussion ausgelöst hat, die in diesem Band im Kontext der rechtfertigenden Pflichtenkollision ausführlich erörtert wird. Durch Umwandlung von älteren Fällen in Beispiele ist es im Übrigen gelungen, den bisherigen Umfang des Lehrbuchs ohne Informationsverlust beizubehalten.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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Dass die unterschiedlichen Handlungslehren letztlich vielfach zu im Wesentlichen gleichen Ergebnissen gelangen, soll abschließend noch einmal anhand eines Beispiels demonstriert werden:

29

Beispiel:Der A flog bei einer Autofahrt in einer leichten Kurve plötzlich eine Fliege ans Auge. A machte mit der Hand eine ruckartige Abwehrbewegung und verriss das Steuer. Sie landete mit ihrem Auto in einem Kinderspielplatz. Schreckliche Bilanz: 10 Kinder mussten sterben. ( Fliegenabwehr-Fall, abgewandelt nach OLG Hamm NJW 1975, 657[80])

30

Lösung:A hat sich wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB in 10 Fällen strafbar gemacht, da eine strafrechtlich relevante Handlung vorgelegen hat. A hat zwar spontan auf das Insekt reagiert, dennoch liegt kein bloßer Reflex vor, da es sich bei ihrer Abwehrhandlung keinesfalls um eine unwillentliche Reaktion ohne Handlungsqualität handelte. Zu diesem Ergebnis gelangen sämtliche Handlungslehren, denn das Verhalten der A hat eine Veränderung in der Außenwelt verursacht und es war auch zweckgerichtet sowie sozialerheblich. Auch gelangt die personale Handlungslehre zu diesem Ergebnis, da eine so heftige Reaktion durchaus als individuelle Persönlichkeitsäußerung begriffen werden kann. Die gleichzeitig verwirklichte fahrlässige Körperverletzung in 10 Fällen gem. § 229 StGB tritt hinter § 222 StGB zurück.

Merke für die Klausur: Reflex ist grundsätzlich gegeben bei Verhaltensweisen, die bei jedem Menschen gleich ablaufen (z. B. Kniereflex); Reaktion ist gegeben, wenn Menschen in der konkreten Situation unterschiedlich handeln (z. B. Spontanreaktionen, da nicht jeder Mensch in gleicher Weise spontan reagiert und wohl auch Automatismen, da sie auch anders ausfallen können). [81] Nach allen Handlungslehren fehlt die Handlungsqualität jedenfalls bei unwiderstehlicher Gewalt (vis absoluta), etwa wenn A von B auf den C gestoßen wird, und sie fehlt auch bei Bewegungen in Bewusstlosigkeit, etwa wenn A im Schlaf den C schlägt .

§ 2 Die Zurechnung eines Erfolges zur Person des Täters

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Vorbemerkung: Machen Sie sich vorab klar, dass es im Allgemeinen Teil des Strafrechts immer wieder um die Variation des einen großen Themas der Zurechnung geht. Im objektiven Tatbestand wird gefragt, ob der Erfolg dem Täter objektiv zurechenbar ist, im subjektiven Tatbestand geht die Frage dahin, ob dem Täter der Erfolg auch subjektiv zurechenbar ist. In der Schuld geht es um personale (individuelle) Zurechnung. Aber auch beim Unterlassungsdelikt und bei Täterschaft und Teilnahme handelt es sich im Rahmen der Garantenstellung und im Rahmen der subjektiven Lehren bzw. der Tatherrschaftslehre letztlich um die Frage täterschaftlicher Zurechnung.

Was zunächst die Zurechnung im Rahmen des objektiven Tatbestands betrifft, so stellt sich bei den Erfolgsdelikten, bei denen das Gesetz die Strafe an die Herbeiführung eines von der Handlung grundsätzlich trennbaren Außenwelterfolges knüpft (z. B. §§ 212, 222, 223, 229, 303 StGB) die Frage, wann dem Täter der Erfolg (d. h. die Rechtsgutsbeeinträchtigung) als sein Werk zuzurechnen ist.[1]

I. Die Voraussetzungen der Zurechnung im Einzelnen

1. Die Ursächlichkeit der Täterhandlung für den eingetretenen Erfolg

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Rspr.[2] und Lehre[3] bestimmen die Kausalbeziehung nach wie vor überwiegend nach der Äquivalenztheorie. Danach ist die Handlung des Täters dann für den Erfolg kausal, wenn diese Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt[4] mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Die Handlung muss also conditio sine qua non sein, wobei alle Bedingungen als gleichwertig angesehen werden (daher der Name Äquivalenztheorie; der Anstifter zu einem Mord ist also ebenso kausal für den Mord wie der Vater als Erzeuger des Mörders).

In der sog. Ledersprayentscheidung hat der BGH[5] für den Kausalitätsnachweis die Feststellung genügen lassen, dass für die Körperschädigung eine andere Ursache als das Lederpflegemittel nicht ersichtlich ist, sodass es also keine andere plausible Erklärung für den Erfolg gibt.[6] Nicht erforderlich ist dagegen laut BGH die genaue Bestimmung der verantwortlichen chemischen Reaktionen. Dagegen hat sich zwar ein Teil der Lit. mit dem Argument gewandt, dass ein Kausalzusammenhang ohne die Feststellung der konkreten Ursache nicht mit der notwendigen Sicherheit nachweisbar sei.[7] Diese Literaturauffassung ist aber abzulehnen, wie ein Bsp. von Hassemer zeigt:[8]

Beispiel:A sticht zehnmal auf sein Opfer ein. Das Opfer stirbt, aber welcher Stich genau den Tod verursacht hat, bleibt ungeklärt. Auch hier kann die Kausalität der Handlung des A bejaht werden, auch wenn die Ursache über eine Zuordnung zur Person des A hinaus nicht weiter spezifiziert werden kann.

Zu weit geht der BGH allerdings in der sog. Holzschutzmittelentscheidung,[9] in der er Kausalität sogar in einem Fall für gegeben erachtete, in dem an einem Ursachenzusammenhang Zweifel wissenschaftlicher Art bestanden (Sachverständigenstreit). Zu Recht wendet Roxin hiergegen ein, dass der Richter keine wissenschaftlichen Streitfragen lösen kann, die die Wissenschaft selbst noch nicht gelöst hat.[10]

33

Abgesehen von diesen Einzelfragen wirft die Äquivalenztheorie jedoch allgemeine Probleme auf, die sie zu einem umstrittenen Instrument der Kausalitätsfeststellung machen:

Problem 1:Die Formel vom Hinwegdenken „setzt voraus, was durch sie erst ermittelt werden soll“:[11]

Beispiel:Wenn man wissen will, ob Contergan Schäden verursacht hat, nützt es nichts, wenn man die Verabreichung des Mittels hinweg denkt, es sei denn man weiß bereits, dass es sie verursacht hat.

Problem 2:Fälle alternativer Kausalität lassen sich mit dieser Formel nicht lösen:

Beispiel:A und C mischen dem B unabhängig voneinander je eine zur selben Zeit wirkende tödliche Dosis Gift ins Essen.

Hier werden beide Handlungen im konkreten Erfolg tatsächlich wirksam, sodass jede Handlung durchaus hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Die Lit. greift daher hier zu einem Trick und formuliert wie folgt: Die Handlungen sind beide kausal, wenn sie zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele.[12] Man muss sich aber darüber im Klaren sein, dass dies in Wahrheit eine Verabschiedung von der conditio sine qua non-Formel bedeutet.

Problem 3:Fälle, in denen ein hypothetischer Kausalverlauf ebenfalls zum Tode geführt hätte, sind nach der Äquivalenztheorie ebenfalls problematisch:

Beispiel:B soll hingerichtet werden. Gerade als das Erschießungskommando schießen will, tötet A den B durch einen Schuss ins Herz.

Hier wäre der Tod auch ohne die Handlung des A eingetreten und sogar möglicherweise auch durch einen Herzschuss. Diesem Problem ist nur auszuweichen, indem man den konkreten Erfolg noch enger fasst oder indem man, wie es die h. M. tut, darauf hinweist, dass hypothetische Kausalverläufe bei der Bestimmung der Kausalität keine Rolle spielen. Auch damit wird aber in Wahrheit nur eine Schwächung der conditio sine qua non-Formel erreicht.

Problem 4:Die Äquivalenztheorie führt zu einem regressus ad infinitum ,[13] d. h. zu einem Rückgriff bis ins Unendliche, weil von ihr auch Bedingungen erfasst werden, die für den Erfolg rechtlich offensichtlich irrelevant sind.

34

Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang noch darauf, dass sich gerade für bestimmte problematische Fälle allgemeine Schlagworte herausgebildet haben, die das Bestehen einer Kausalitätsbeziehung deutlich machen bzw. Schwierigkeiten bei deren Feststellung verdecken sollen. Man sollte diese Schlagworte daher zumindest kennen, ohne sich freilich von ihnen beirren zu lassen:

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