Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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Das Repetitorium: 
Das Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Teil des Strafrechts verfolgt – wie das Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil – die Zielsetzung, den gesamten examensrelevanten Stoff konzentriert darzustellen und dabei nicht nur die systematischen Zusammenhänge hervortreten zu lassen, sondern auch die Anwendung der Einzelprobleme in der Falllösung zu veranschaulichen. Hierzu wird der Studierende mit allen prüfungswichtigen Problemen des Allgemeinen Teils des Strafrechts und seinen Bezügen zum Besonderen Teil vertraut gemacht. Zahlreiche Hinweise und klausurtaktische Tipps dienen neben den Falllösungen der konkreten Umsetzung in Klausuren sowie der Befähigung, auch unbekannte Sachverhalte methodisch und orientiert am strafrechtlichen Gesamtsystem sicher zu lösen.
Die 10. Auflage berücksichtigt u.a. den Hammerschlag-Fall, den Brutalraub-Fall, den Ku'dammraser-Fall, den Ecstasypillen-Fall, den Scheinauftragsmörder-Fall, den Lebensmittelerpresser-Fall, den Falschmedikations-Fall sowie den Berliner und Hamburger Suizidhilfe-Fall, die in der Neuauflage klausurmäßig gelöst sind. Zahlreiche weitere Fälle aus der jüngsten Judikatur wurden als Beispiele verarbeitet; aus der Vielzahl seien hier nur der Passauer Schläger-Fall und der Dopingboxer-Fall erwähnt. Über das Stichwortverzeichnis können die Fälle leicht aufgefunden werden. Zudem wurden auch alle examensrelevant erscheinenden neueren Entwicklungen im Bereich des Allgemeinen Teils einbezogen. Besonders hingewiesen sei hier auf die Problematik der Triage, die im Zuge der Coronapandemie eine intensive juristische Diskussion ausgelöst hat, die in diesem Band im Kontext der rechtfertigenden Pflichtenkollision ausführlich erörtert wird. Durch Umwandlung von älteren Fällen in Beispiele ist es im Übrigen gelungen, den bisherigen Umfang des Lehrbuchs ohne Informationsverlust beizubehalten.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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Grundsätzlich gilt das Territorialitätsprinzip, d. h. dem deutschen Strafrecht unterliegen alle im Inland begangenen Straftaten ohne Rücksicht auf die Nationalität des Täters oder Opfers, vgl. § 3 StGB. Bezüglich des Begehungsortes legt § 9 StGB den sog. Ubiquitätsgrundsatz fest. Die Tat ist nach dieser Vorschrift an jedem Ort begangen, an dem der Täter bzw. ein Mittäter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an welchem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Erschießt also Täter A von österreichischem Staatsgebiet aus den B, der sich auf deutschem Staatsgebiet befindet, so ist Tatort sowohl Österreich als auch Deutschland. Interessant ist zum Begehungsort folgendes vom BGH entschiedenes

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Beispiel:Der 1944 in Deutschland geborene Täter A, der seit 1996 australischer Staatsbürger war, stellte in Australien Artikel ins Internet, die den Holocaust leugneten. Als A in Deutschland Freunde besuchte, wurde er festgenommen. Strafbarkeit des A? ( Auschwitzlüge-Fallnach BGHSt 46, 212[57])

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Lösung:A hat sich wegen Volksverhetzung nach § 130 III StGB strafbar gemacht. Der BGH hat hier eine Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nicht allein darauf gegründet, dass die Inhalte im Internet auch in Deutschland abrufbar sind. Vielmehr hat er darauf abgestellt, dass die Tat objektiv einen besonderen Bezug zur Bundesrepublik Deutschland aufweist, da die Äußerungen abstrakt geeignet seien, den öffentlichen Frieden in Deutschland zu stören (Hinweis: Ein vom BGH verlangter „Inlandsbezug“ von Internetinhalten wäre etwa bei einfacher verbotener Pornografie sicherlich zu verneinen. Dies zeigt auch § 6 Nr. 6 StGB, der nur für Kinderpornografie das Weltrechtsprinzip für anwendbar erklärt). Letztlich ist das Bemühen des BGH um Einschränkung der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nur auf solche Inhalte, die einen besonderen Inlandsbezug aufweisen, verständlich. Denn ohne diese Einschränkung müssten die deutschen Strafverfolgungsbehörden alle Personen, die weltweit unerlaubte Inhalte ins Netz stellen, strafrechtlich verfolgen.). Sofern die vom Täter verwendeten Formulierungen geeignet sind, das Verfolgungsschicksal der betroffenen Juden, welches Teil ihrer persönlichen Würde ist, verächtlich zu machen (Beleidigung unter Kollektivbezeichnung, s. dazu ausführl. Jäger , BT, Rn. 150 ff.), liegt auch eine Beleidigung nach § 185 StGB vor. Das gilt z. B. bei Äußerungen wie „Gaskammermythos“ und „astronomische Zahlen“. Für § 185 StGB ist hier ausnahmsweise kein Strafantrag erforderlich, vgl. § 194 I S. 2 StGB. Der BGH nimmt schließlich auch einen postmortalen Persönlichkeitsschutz an, der sich aus Art. 1, 2 GG ergibt, sodass bei den dargestellten Formulierungen auch eine Strafbarkeit wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB gegeben ist. Auch hier ist kein Strafantrag erforderlich, vgl. § 194 II S. 2 StGB. A ist damit strafbar nach §§ 130, 185, 189 StGB. Die Taten stehen zueinander in Tateinheit, § 52 StGB.

Hinweis:Seit einiger Zeit geht der Senat sogar davon aus, dass es bei abstrakten und abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten, die durch Einstellen strafbarer Inhalte im Ausland verwirklicht werden, überhaupt keinen inländischen Erfolgsort gebe. Mangels Inlandstatort wäre dann § 130 StGB nicht verfolgbar.[58]

2. Ausnahmen vom Grundsatz

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Ist eine Tat nicht im Inland begangen, so kann dennoch ausnahmsweise deutsches Strafrecht eingreifen:

a)Flaggenprinzip, § 4 StGB

b)Aktives Personalitätsprinzip

Danach unterliegen dem deutschen Strafrecht unter bestimmten Umständen Straftaten Deutscher auch, wenn sie im Ausland begangen wurden, vgl. §§ 5 Nr. 3a, 5b, 8, 9, 12; 7 II Nr. 1 StGB.

c)Passives Personalitätsprinzip (Klausur!) Nach § 7 I StGB gilt das deutsche Strafrecht auch für Taten, die zwar im Ausland begangen wurden, die sich aber gegeneinen Deutschen richten, sofern die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder keiner Strafgewalt unterliegt.

Achtung Klausur: Wenn überhaupt, dann spielt in der Klausur das passive Personalitätsprinzip eine Rolle. Man erkennt das Problem grundsätzlich daran, dass der Sachverhalt im Ausland spielt und im Bearbeitervermerk z. B. folgender Hinw. zu finden ist: „Es ist davon auszugehen, dass in Nepal in etwa die gleichen Strafvorschriften gelten wie in Deutschland.“

d)Schutzprinzip Dieses gilt bei bestimmten Auslandstaten, die sich gegen inländische Interessen richten, vgl. §§ 5 Nr. 1, 2, 3b, 4, 5a, 6, 7, 10, 11, 13, 14 StGB.

e)Universal- oder Weltrechtsprinzip Bestimmte Taten unterfallen dem inländischen Strafrecht grundsätzlich, § 6 StGB.[59]

3. Strafrecht in den neuen Bundesländern

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Nach dem Vollzug der deutschen Einheit (3.10.1990) gilt das bundesdeutsche Strafrecht auch in den neuen Bundesländern, soweit der Einigungsvertrag nichts Abweichendes bestimmt.

Eine besondere Regelung musste für Straftaten geschaffen werden, die vor dem 3.10.1990 begangen wurden und noch nicht abgeurteilt waren. Nach Art. 315 EGStGB gelten hier die Regeln des intertemporären Strafrechts, sodass für Alttäter zunächst DDR-Strafrecht die Beurteilungsgrundlage bildet, es sei denn, das bundesdeutsche Strafrecht ist milder (§ 2 III StGB), Art. 315 I EGStGB i. V. m. § 2 I StGB. Eine Ausnahme macht Art. 315 IV EGStGB, wonach ausschließlich bundesdeutsches Strafrecht anwendbar ist, wenn die Tat auch schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach bundesdeutschem Recht strafbar war.

Beispiel:Unterschlagung von Geld durch MfS-Abteilungsleiter bei der Post (in der DDR) aus Briefen von Westdeutschen an Ostdeutsche vor der Wende. Nach Art. 315 IV EGStGB ist hier das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, da nach § 7 I StGB dieses Recht schon vorher anwendbar war (die Straftaten richteten sich gegen Deutsche!).[60]

4. Sonderproblem: Mauerschützenprozesse[61]

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Die Problematik ist heute wohl allenfalls noch für mündliche Prüfungen relevant, sollte aber dennoch wegen ihrer juristisch-historischen Bedeutung bekannt sein.

Beispiel:Grenzsoldat A hatte – entsprechend dem ihm gegebenen Befehl, den er für bindend hielt – mit seinem Maschinengewehr unter Abgabe von Dauerfeuer auf den Grenzflüchtling B geschossen und dabei dessen Tod billigend in Kauf genommen. Das zuständige Landgericht hatte nach der Wiedervereinigung Deutschlands die Strafbarkeit des A zu beurteilen. ( Mauerschützen-Fallnach BGHSt 39, 1; stark verkürzt[62])

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Lösung:A könnte sich wegen Totschlags nach § 212 StGB strafbar gemacht haben. Mit der staats- und strafrechtlichen Vereinigung Deutschlands ist für die Anwendung der internationalen Strafrechtsanwendungsregeln (§§ 3 ff. StGB) grundsätzlich kein Raum mehr. Nach § 315 IV EGStGB gilt bundesdeutsches Strafrecht für DDR-Alttaten nur dann, wenn für diese Taten auch schon vor dem Beitritt das Strafrecht der BRD anzuwenden war. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Täter oder Opfer stets als Deutsche i. S. des § 7 II Nr. 1 bzw. § 7 I StGB zu betrachten gewesen wären, wovon aber Art. 315 I EGStGB ersichtlich nicht ausgeht.[63] Es gelten vielmehr nach Art. 315 I EGStGB i. V. m. § 2 StGB die intertemporären Strafrechtsanwendungsregeln. Danach ist grundsätzlich DDR-Strafrecht anwendbar (§ 2 I StGB), es sei denn, das bundesdeutsche Strafrecht hat die mildere Rechtsfolge (§ 2 III StGB). Bei den Tötungsdelikten ist dies wegen der in der DDR ausgeschlossenen, aber im bundesdeutschen Strafrecht vorgesehenen Milderungsmöglichkeit nach § 213 StGB der Fall. Deshalb kommt eine Anwendung des § 212 StGB in Betracht.

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