Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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Das Repetitorium: 
Das Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Teil des Strafrechts verfolgt – wie das Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil – die Zielsetzung, den gesamten examensrelevanten Stoff konzentriert darzustellen und dabei nicht nur die systematischen Zusammenhänge hervortreten zu lassen, sondern auch die Anwendung der Einzelprobleme in der Falllösung zu veranschaulichen. Hierzu wird der Studierende mit allen prüfungswichtigen Problemen des Allgemeinen Teils des Strafrechts und seinen Bezügen zum Besonderen Teil vertraut gemacht. Zahlreiche Hinweise und klausurtaktische Tipps dienen neben den Falllösungen der konkreten Umsetzung in Klausuren sowie der Befähigung, auch unbekannte Sachverhalte methodisch und orientiert am strafrechtlichen Gesamtsystem sicher zu lösen.
Die 10. Auflage berücksichtigt u.a. den Hammerschlag-Fall, den Brutalraub-Fall, den Ku'dammraser-Fall, den Ecstasypillen-Fall, den Scheinauftragsmörder-Fall, den Lebensmittelerpresser-Fall, den Falschmedikations-Fall sowie den Berliner und Hamburger Suizidhilfe-Fall, die in der Neuauflage klausurmäßig gelöst sind. Zahlreiche weitere Fälle aus der jüngsten Judikatur wurden als Beispiele verarbeitet; aus der Vielzahl seien hier nur der Passauer Schläger-Fall und der Dopingboxer-Fall erwähnt. Über das Stichwortverzeichnis können die Fälle leicht aufgefunden werden. Zudem wurden auch alle examensrelevant erscheinenden neueren Entwicklungen im Bereich des Allgemeinen Teils einbezogen. Besonders hingewiesen sei hier auf die Problematik der Triage, die im Zuge der Coronapandemie eine intensive juristische Diskussion ausgelöst hat, die in diesem Band im Kontext der rechtfertigenden Pflichtenkollision ausführlich erörtert wird. Durch Umwandlung von älteren Fällen in Beispiele ist es im Übrigen gelungen, den bisherigen Umfang des Lehrbuchs ohne Informationsverlust beizubehalten.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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Hypothetische Kausalität[14]

Beispiel:B soll hingerichtet werden. Bevor das Erschießungskommando schießen kann, tötet A den B.

Eine Berufung des A auf die hypothetische Kausalität der Schüsse des Kommandos soll hier unzulässig sein und die Ursächlichkeit des A für den Tod des B nicht berühren.

Überholende Kausalität

Beispiel:B verabreicht dem C ein tödliches Gift, das diesen in einer Stunde töten wird. Zuvor kommt aber A und erschießt den C.[15]

Lösung:Hier ist die von B gesetzte Ursache (Vergiftung des C) für den Tod des C nicht kausal geworden, weil A den ersten, durch B ausgelösten Kausalverlauf überholt hat.

Anders ist es, wenn B den C, nachdem er ihn überfahren hat, auf der Straße liegen lässt und anschließend der A mit seinem Auto daherkommt und ebenfalls über den auf der Straße liegenden C fährt. Dann ist auch B selbstverständlich für den konkreten Tod des C kausal geworden, denn er hat den C durch das Anfahren derart auf die Straße geschleudert, dass dieser erst in der konkreten Weise durch den nachfolgenden A überfahren werden konnte. Im Übrigen ist dann auch die objektive Zurechnung des Erfolges zum Ersthandelnden zu bejahen, da sich die typische Gefahr des Unfalls letztlich im Erfolg verwirklicht hat (es ist die Gefahr eines Unfalls, bei dem ein Dritter auf die Straße geschleudert wird, dass dieser durch nachfolgende Autos nochmals überfahren wird; dagegen ist Kausalität, nicht aber Zurechenbarkeit zu bejahen, wenn jemand die Lage des Opfers C für einen Kopfschuss ausgenutzt hätte, denn es ist nicht die Gefahr eines Unfalls, dass das Opfer in seiner Hilflosigkeit erschossen wird. B wäre in diesem Fall daher nur wegen fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen, da sich die von ihm geschaffene Unfallgefahr dann nicht mehr im Erfolg realisiert hätte). Vgl. zu den Fragen der objektiven Zurechnung im Einzelnen u. Rn. 36ff.

Kumulative Kausalität

Beispiel:A und C geben dem B unabhängig voneinander[16] eine je für sich gesehen nicht tödliche Menge Gift (jeweils 0,1 g) ins Essen. Nur durch das Zusammenwirken (also durch die 0,2 g) wird der Tod herbeigeführt.[17]

Lösung:Hier ist jeder der beiden Täter für den Tod kausal geworden. Eine andere Frage ist dagegen, ob der Erfolg den Tätern jeweils auch objektiv zurechenbar ist (vgl. dazu u. Rn. 75 a. E.!).

Alternative Kausalität

Beispiel:A und C mischen unabhängig voneinander dem B je eine zur selben Zeit wirkende tödliche Dosis Gift ins Essen.

Lösung:Gerade weil hier der Erfolg gleichzeitig durch beide Handlungen bewirkt wurde, passt die Formel vom Hinwegdenken nicht mehr und bildet – wie gesehen – eines der Hauptprobleme der conditio sine qua non-Formel. Das Schlagwort alternative Kausalität kann darüber nicht hinwegtäuschen und der Hinw. der h. M., dass die Handlungen zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, entlarvt in Wahrheit nur die Schwäche der Formel.

35

In der Lit. hat sich aufgrund der Schwächen der Äquivalenztheorie (vor allem im Bereich der alternativen und hypothetischen Kausalität) eine Lehre zur Kausalitätsfeststellung entwickelt, die als sog. Lehre von der gesetzmäßigen Bedingungmittlerweile verbreitet vertreten wird.[18] Danach soll eine Handlung dann kausal sein, wenn sich an sie zeitlich nachfolgende Veränderungen in der Außenwelt angeschlossen haben, die mit der Handlung gesetzmäßig verbunden sind und sich als tatbestandsmäßiger Erfolg darstellen. Diese von Engisch entwickelte Formel[19] hat den Vorteil, dass sie nicht danach fragt, was ohne die Handlung passiert wäre, sondern was durch sie passiert ist.

Auch diese Lehre versagt aber etwa bei der sog. psychisch vermittelten Kausalität. Denn zumindest wenn man Willensfreiheit voraussetzt,[20] lässt sich der Vorgang der Willensbildung (etwa bei der psychischen Beihilfe), wie Rothenfußer [21] überzeugend nachgewiesen hat, nicht gesetzmäßig erklären. Rothenfußer entwickelt daher ein Kausalitätskonzept, bei dem die Ursächlichkeit durch das Kausalitätskriterium der „notwendigen Bedingung“ definiert wird, wobei dafür genügt, dass eine historische Zustandsveränderung in irgendeiner Weise mit vorangegangenen Ereignissen verknüpft ist und daher als Folge dieser vorangegangenen Ereignisse betrachtet werden kann,[22] sodass alle Ereignisse, die zu dem Erfolg geführt haben, in die Betrachtung mit einzubeziehen sind.[23] Dieses Konzept verdient nicht zuletzt deshalb Beachtung, weil es die bislang bestehenden Probleme bei der Kausalitätsbestimmung – etwa bei Gremienentscheidungen[24] – beseitigt. In der Klausur freilich sollte man einstweilen mit den herkömmlichen Lehren arbeiten.

Achtung Klausur: Studierende sollten überhaupt die Problematik in der Fallbearbeitung nicht überstrapazieren und grundsätzlich von der Äquivalenztheorie ausgehen. Nur dort, wo sich ein Problem der alternativen oder hypothetischen Kausalität stellt, bietet es sich an, auf den Streit näher einzugehen und sich der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung anzuschließen. In allen anderen Fällen lässt sich dagegen Kausalität grundsätzlich mit der Äquivalenztheorie bejahen und eine etwa erforderliche Einschränkung über die Lehre von der objektiven Zurechnung erreichen (s. sogleich Rn. 36 ff.).

2. Der rechtliche Zusammenhang zwischen Täterhandlung und Erfolg (objektive Zurechnung)

36

Die Versuche, eine Einschränkung der uferlosen Äquivalenztheorie nach Adäquanz-[25] und Relevanzgesichtspunkten[26] vorzunehmen, haben sich letztlich nicht durchsetzen können, da sie für eine strafrechtliche Begrenzung zu ungenau sind.[27] Von der Rspr. und einem Teil der Lehre wurde daher versucht, eine Einschränkung durch einzelne Fallgruppen zu erzielen.

Achtung Klausur: Wichtig ist, dass man sich schon an dieser Stelle klar macht, dass die im Folgenden beschriebenen Fallgruppen Gesichtspunkte sind, die die objektive Zurechnung einschränken und lediglich von der Rspr. und einem Teil der Lit. als Gründe betrachtet wurden und teilweise noch werden, die die Kausalität beschränken bzw. unterbrechen. Aber man muss sich vor Augen halten: Kausalität ist etwas Faktisches [28] und kann daher nur vorliegen oder nicht vorliegen. Eine Einschränkung der Kausalität ist daher schon begrifflich ausgeschlossen. Möglich ist vielmehr nur eine Einschränkung der rechtlichen „objektiven Zurechnung“. Freilich wird dies erst verständlich, wenn dieses Kapitel (§ 2) vollständig durchgearbeitet worden ist.

Die von der Rspr. und Lit. angeführten einschränkenden Fallgruppen werden daher im Folgenden als Gründe der Zurechnungseinschränkung beschrieben, obwohl sie die Rspr. bisweilen verfehlt als Kausalitätseinschränkungen bezeichnet hat:

a) Risikoverringerung

37

Danach ist ein Erfolg dann nicht zurechenbar, wenn ein Verhalten zu einer Abschwächung oder zeitlichen Hinausschiebung führt.[29]

Beispiel:A will B mit voller Wucht ins Gesicht schlagen, um ihm das Nasenbein zu brechen. C lenkt den Schlag ab, sodass B nur eine harmlose Schürfwunde an der Wange davonträgt.

Achtung Klausur: Von einer Risikoverringerung kann nach h. M. nicht gesprochen werden, wenn der Täter zwar eine Gefahr verringert bzw. beseitigt, dabei aber eine ganz neue Gefahr schafft .[30]

Beispiel:A, B und C sind mit ihrem Dreisitzer-Flugzeug in der Wüste Namib abgestürzt. Sie wollen in drei verschiedene Richtungen gehen. A, der den C nicht mag, vergiftet vorher das Wasser in dessen Flasche. B, der den C auch nicht mag, bohrt unabhängig davon die Wasserflasche des C an. C verdurstet nach drei Tagen, weil er keinen Tropfen mehr aus der Flasche bringt. Bei dem Gift handelte es sich um sofort tödliches Rattengift. Haben sich A und B nach deutschem Recht gem. § 212 StGB strafbar gemacht?[31]

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