Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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Das Repetitorium: 
Das Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Teil des Strafrechts verfolgt – wie das Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil – die Zielsetzung, den gesamten examensrelevanten Stoff konzentriert darzustellen und dabei nicht nur die systematischen Zusammenhänge hervortreten zu lassen, sondern auch die Anwendung der Einzelprobleme in der Falllösung zu veranschaulichen. Hierzu wird der Studierende mit allen prüfungswichtigen Problemen des Allgemeinen Teils des Strafrechts und seinen Bezügen zum Besonderen Teil vertraut gemacht. Zahlreiche Hinweise und klausurtaktische Tipps dienen neben den Falllösungen der konkreten Umsetzung in Klausuren sowie der Befähigung, auch unbekannte Sachverhalte methodisch und orientiert am strafrechtlichen Gesamtsystem sicher zu lösen.
Die 10. Auflage berücksichtigt u.a. den Hammerschlag-Fall, den Brutalraub-Fall, den Ku'dammraser-Fall, den Ecstasypillen-Fall, den Scheinauftragsmörder-Fall, den Lebensmittelerpresser-Fall, den Falschmedikations-Fall sowie den Berliner und Hamburger Suizidhilfe-Fall, die in der Neuauflage klausurmäßig gelöst sind. Zahlreiche weitere Fälle aus der jüngsten Judikatur wurden als Beispiele verarbeitet; aus der Vielzahl seien hier nur der Passauer Schläger-Fall und der Dopingboxer-Fall erwähnt. Über das Stichwortverzeichnis können die Fälle leicht aufgefunden werden. Zudem wurden auch alle examensrelevant erscheinenden neueren Entwicklungen im Bereich des Allgemeinen Teils einbezogen. Besonders hingewiesen sei hier auf die Problematik der Triage, die im Zuge der Coronapandemie eine intensive juristische Diskussion ausgelöst hat, die in diesem Band im Kontext der rechtfertigenden Pflichtenkollision ausführlich erörtert wird. Durch Umwandlung von älteren Fällen in Beispiele ist es im Übrigen gelungen, den bisherigen Umfang des Lehrbuchs ohne Informationsverlust beizubehalten.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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Was den Tatbestand des § 212 StGB anbelangt, so wurde der Erfolg – Tod des B – von A kausal und zurechenbar verwirklicht. Die subjektive Tatseite ist ebenfalls erfüllt, da der Mauerschütze bei der Abgabe der Schüsse zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat (vgl. zu seiner Prüfung später Rn. 93ff.).

Fraglich ist, ob der Schießbefehl nach § 27 II DDR-GrenzG einen Rechtfertigungsgrund für die tödlichen Schüsse abgibt (auch dieser könnte als milderes Recht grds. anwendbar sein).

Der BGH geht diesbezüglich jedoch davon aus, dass eine Rechtfertigung der Todesschüsse durch das Recht der DDR wegen Verstoßes gegen den Kernbereich universal anerkannter Rechtsgrundsätze keine Anerkennung verdient. Dem Einwand des Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot, das grundsätzlich auch auf Rechtfertigungsgründe anwendbar ist,[64] weicht der BGH dadurch aus, dass er die Frage aufwirft, ob § 27 II DDR-GrenzG mit Auslegungsmethoden, die der DDR eigentümlich waren, auch so hätte ausgelegt werden können, dass die Todesschüsse als rechtswidrig anzusehen waren („menschenrechtsfreundliche Auslegung“). Der BGH bejaht dies, da er der Auffassung ist, dass die in der DDR anerkannten Rechts- und Verfassungsgrundsätze, insbesondere der Schutz der Persönlichkeit und Freiheit des Bürgers sowie der 1972 erfolgte Beitritt zum Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte eine solche menschenrechtsfreundliche Interpretation zugelassen hätten, sodass die sofortige gezielte Tötung des Flüchtlings unter Einsatz von Dauerfeuer ohne vorhergehenden Warnruf oder den Versuch eines Beinschusses auch unter Zugrundelegung des damaligen Grenzgesetzes unter keinen Umständen zu rechtfertigen war. Ob in der DDR eine solche Auslegung stattgefunden hat, spiele demgegenüber keine Rolle; maßgeblich sei allein, dass es die richtige ist.[65] Art. 103 II GG (Rückwirkungsverbot) verlange nur, dass die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Auslegung eines Gesetzes werde vom Rückwirkungsverbot dagegen nicht erfasst und der Soldat in seinem Vertrauen auf Straflosigkeit nicht geschützt.[66] A war daher nicht gerechtfertigt.

Auch Entschuldigungsgründe kommen nicht in Frage. Nach dem für Bundeswehrsoldaten geltenden § 5 I WStG, den der BGH zugunsten der DDR-Grenzsoldaten entsprechend anwenden will, trifft den Befehlsempfänger nur dann eine Schuld, wenn er die Rechtswidrigkeit der Tat erkennt oder diese offensichtlich ist. Letzteres bejaht der BGH, da der Verstoß gegen das elementare Tötungsverbot unter den konkreten Umständen (unbewaffneter Flüchtling und Dauerfeuer) auch für einen indoktrinierten Menschen ohne Weiteres einsichtig gewesen sei.

Sollte der Soldat einem Verbotsirrtum (hier als Erlaubnisirrtum wegen Annahme eines nicht existierenden Rechtfertigungsgrundes) unterlegen sein, so ist dieser nach Auffassung des BGH zumindest vermeidbar gewesen, da maßgeblich nicht die Anschauung der ehemaligen DDR-Machthaber, sondern die des DDR-Volkes seien[67] und die Handlungsweise gegen universal anerkannte Rechtsgrundsätze verstieß, die jedermann hätten einleuchten müssen.

23

Bei sonstigen Taten ehemaliger DDR-Bürger hat die höchstrichterliche Rspr. jedoch die Möglichkeit einer Bestrafung teilweise eingeschränkt:

Beispiel 1:Einschränkend zur Strafbarkeit wegen Spionage BVerfG NJW 1995, 1811:[68]

Eine allgemeine Regel des Völkerrechts als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG), nach der die strafrechtliche Ahndung nachrichtendienstlicher Tätigkeiten ausgeschlossen ist, die im Auftrag und vom Territorium eines Staates aus begangen wurden, der danach dem ausgespähten Staat friedlich und einverständlich beigetreten ist, kann nicht festgestellt werden. Art. 31 der Haager Landkriegsordnung ist Sonderrecht des Krieges und kann daher nicht analog angewendet werden. Jedoch ergibt sich unmittelbar von Verfassungs wegen, nämlich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ein Verfolgungshindernis für diejenigen Personen, die als Staatsbürger der DDR Spionagestraftaten gegen die Bundesrepublik Deutschland allein vom Boden der DDR aus begangen haben und dort im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einheit ihren Lebensmittelpunkt hatten.

Beispiel 2:Einschränkend zur Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung ehemaliger DDR-Richter auch BGHSt 40, 30:[69]

Rechtsbeugung ist auf Fälle zu beschränken, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war, dass sie sich als Willkürakt darstellt.

Begründung: Der Rechtsbeugungsparagraph der DDR sprach von „Gesetzwidrigkeit“ der Entscheidung und für diese Frage müssen laut BGH die Auslegungsmethoden der ehemaligen DDR maßgeblich sein. In der ehemaligen DDR war aber der Einzelne immer nur Teil des Ganzen, sodass es (im entschiedenen Fall) keine Rechtsbeugung darstellte, wenn eine Richterin die Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigt, der nicht mehr staatszielkonform war.

VI. Die verschiedenen Handlungsbegriffe

24

Vorbemerkung für die Klausur: Die Bedeutung der Handlungslehren sollte hier nicht überschätzt werden. Man muss sich als Folge klar machen, dass man sich mit der Ablehnung einer Handlung grundsätzlich aus der Klausurprüfung katapultiert. Im Zweifel ist daher eine strafrechtlich relevante Handlung zu bejahen.

1. Kausale Handlungslehre

25

Handlung ist danach Verursachung oder Nichthinderung einer Veränderung der Außenwelt durch willkürliches Verhalten.[70]

Kritik: Einzuwenden ist gegen diesen Handlungsbegriff jedoch, dass sich Spontanreaktionen und Automatismen so nur schwer als strafrechtlich relevante Handlungen einstufen lassen. Auch ist auf diese Weise jedenfalls unbewusstes Unterlassen kaum als Handlung im strafrechtlichen Sinne fassbar, weil dieses grundsätzlich nicht durch einen Willensimpuls ausgelöst wird.[71]

2. Finale Handlungslehre

26

Handlung ist nach dieser von Welzel begründeten Lehre ein vom Willen gesteuertes zweckgerichtetes Geschehen[72] oder kürzer: Handlung ist Ausübung von Zwecktätigkeit .[73]

Kritik: Dagegen wird aber zu Recht eingewandt, dass sich Delikte unbewusster Fahrlässigkeit so nicht erfassen lassen. Roxin [74] bringt hier das Bsp., dass sich beim Gewehrreinigen unbeabsichtigt ein Schuss löst, der einen anderen tötet. Hier liegt hinsichtlich des Todeserfolges sicherlich keine zweckgerichtete Handlung vor und was das Reinigen als solches angeht, so ist dieses zwar gewollt und zielgerichtet, bezeichnet aber nicht die strafrechtlich relevante Zielsetzung (der strafrechtlich relevante Erfolg ist nicht der Reinigungserfolg, sondern die Tötung und diese wurde gerade nicht zweckhaft bewirkt).[75]

Auch fehlt es beim Unterlassungsdelikt an einer konkreten Finalität, weil keine Steuerung auf ein bestimmtes Ziel hin stattfindet. Vielmehr liegt das Wesen der Unterlassung gerade in der Nicht-Steuerung.

3. Soziale Handlungslehre

27

Danach ist Handlung ein vom menschlichen Willen beherrschtes oder beherrschbares sozialerhebliches Verhalten[76] oder kurz: Handlung ist „sozialerhebliches menschliches Verhalten“ .[77]

Kritik: Diese Definition bedarf bei genauer Betrachtung erst noch der Definition, weil Kriterien der Sozialerheblichkeit festgelegt werden müssen und sich vielfach erst aus dem (Straf-)Recht selbst ergeben werden. Die soziale Begriffsbestimmung kennzeichnet daher nicht die Handlung selbst, sondern bei Lichte besehen nur deren Folgen.

4. Personale Handlungslehre

28

Handlung ist danach jede Persönlichkeitsäußerung.[78]

Kritik: Hier wird in der Lit. eingewandt, dass diese Handlungslehre zu weit gefasst sei, da sie nur an die Persönlichkeit anknüpfe und damit auch sozial irrelevantes Verhalten in sich aufnehme.[79] Auch wird vorgetragen, dass ein fahrlässiges Unterlassen nicht als Persönlichkeitsäußerung begriffen werden könne. Freilich wird man dem aber entgegenhalten müssen, dass sich gerade im Unterlassen eine nachlässige Persönlichkeit äußern kann.

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