Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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Das Repetitorium: 
Das Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Teil des Strafrechts verfolgt – wie das Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil – die Zielsetzung, den gesamten examensrelevanten Stoff konzentriert darzustellen und dabei nicht nur die systematischen Zusammenhänge hervortreten zu lassen, sondern auch die Anwendung der Einzelprobleme in der Falllösung zu veranschaulichen. Hierzu wird der Studierende mit allen prüfungswichtigen Problemen des Allgemeinen Teils des Strafrechts und seinen Bezügen zum Besonderen Teil vertraut gemacht. Zahlreiche Hinweise und klausurtaktische Tipps dienen neben den Falllösungen der konkreten Umsetzung in Klausuren sowie der Befähigung, auch unbekannte Sachverhalte methodisch und orientiert am strafrechtlichen Gesamtsystem sicher zu lösen.
Die 10. Auflage berücksichtigt u.a. den Hammerschlag-Fall, den Brutalraub-Fall, den Ku'dammraser-Fall, den Ecstasypillen-Fall, den Scheinauftragsmörder-Fall, den Lebensmittelerpresser-Fall, den Falschmedikations-Fall sowie den Berliner und Hamburger Suizidhilfe-Fall, die in der Neuauflage klausurmäßig gelöst sind. Zahlreiche weitere Fälle aus der jüngsten Judikatur wurden als Beispiele verarbeitet; aus der Vielzahl seien hier nur der Passauer Schläger-Fall und der Dopingboxer-Fall erwähnt. Über das Stichwortverzeichnis können die Fälle leicht aufgefunden werden. Zudem wurden auch alle examensrelevant erscheinenden neueren Entwicklungen im Bereich des Allgemeinen Teils einbezogen. Besonders hingewiesen sei hier auf die Problematik der Triage, die im Zuge der Coronapandemie eine intensive juristische Diskussion ausgelöst hat, die in diesem Band im Kontext der rechtfertigenden Pflichtenkollision ausführlich erörtert wird. Durch Umwandlung von älteren Fällen in Beispiele ist es im Übrigen gelungen, den bisherigen Umfang des Lehrbuchs ohne Informationsverlust beizubehalten.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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Ein interessantes und klausurträchtiges Beispiel für die Problematik des dolus subsequens liefert auch ein aktueller Fall des BGH aus dem Bereich der Vermögensdelikte, der noch einmal Anlass dazu gibt, sich die Prüfung einer Wahlfeststellung zu vergegenwärtigen. Dazu folgender

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Fall 5:Die auf Raubtaten spezialisierten A und zwei Mittäter drangen in das Haus der Eheleute R ein und schlugen diese jeweils heftig, um erwarteten Widerstand zu brechen, insbesondere auch gegen Kopf und Gesichtsbereich, und würgten die Geschädigten. Anschließend fesselten sie die Eheleute mithilfe mitgeführter Kabelbinder und forderten R auf, die Schlüssel zu einem sich im Keller befindenden Tresor auszuhändigen, was R vehement verweigerte, da im Tresor Waffen und Munition lagerten. Hierauf wendeten A und seine Mittäter erneut Gewalt gegen R an, um seinen Willen zu brechen, insbesondere Schläge und Tritte gegen den Kopfbereich. Daraufhin verriet R aus Angst um sein Leben und das seiner Ehefrau den Aufbewahrungsort der Schlüssel. Die Mittäter knebelten die Eheleute R durch Umwicklung des gesamten Kopfes im Bereich der Münder mit Klebeband. Sodann öffneten sie im Keller den Tresor mit den erlangten Schlüsseln und entnahmen unter anderem 30.000 Euro Bargeld und die dort gelagerten Waffen samt Munition. Anschließend ließen sie die Eheleute R in deren – von ihnen erkannten – hilflosen Lage zurück, wobei sie bemerkten, dass die Geschädigten potentiell lebensgefährlich verletzt waren, und billigend in Kauf nahmen, dass diese nicht gefunden werden könnten. Dabei war ihnen klar, dass diese ohne Hilfe „erbärmlich aus dem Leben scheiden würden“, was den Tätern aber gleichgültig war. Der Tod der Eheleute kam ihnen als mögliche Tatfolge gelegen, um unmittelbare Zeugen der vorangegangenen Tat auszuschalten und die Entdeckung zu verhindern. Es konnte nicht geklärt werden, ob die Täter bereits bei den Schlägen mit Tötungsvorsatz handelten oder ob ihnen die Lebensgefahr für die Opfer erst bewusst wurde, als sie vom Tresor zurückkehrten und die Eheleute bereits geknebelt am Boden lagen. Die Eheleute überlebten. Strafbarkeit der Beteiligten? ( Brutalraub-Fallnach BGH NStZ-RR 2020, 79[24])

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Lösung:

Erste Sachverhaltsvariante: Bereits bei den Schlägen lag bedingter Tötungsvorsatz vor

A. Das Verhalten bis zur Rückkehr vom Tresor

I.Gegeben ist hier eindeutig ein versuchter Totschlag nach §§ 212, 22, 23 StGB.

II.Ebenso liegt ein versuchter Mord aus Habgier und in Ermöglichungsabsichtvor, da es den Tätern um die Erlangung eines Vermögensvorteils um jeden Preis, selbst um den Preis eines Menschenlebens ging. Auch wollten sie hierdurch die Begehung eines Raubes ermöglichen. Dass dabei die Gewaltanwendung im Rahmen des versuchten Tötungsdelikts mit derjenigen des Raubes zeitlich zusammenfällt, ändert nichts an der Ermöglichungsabsicht hinsichtlich einer anderen Straftat.[25] Darüber hinaus ändert auch das Vorliegen eines Eventualvorsatzes nichts an der Möglichkeit des Vorliegens einer Ermöglichungsabsicht. Denn der Tod des Opfers muss nicht als Mittel zur Ermöglichung einer Straftat eingesetzt werden; vielmehr genügt es, dass der Tod Folge der ermöglichenden Handlung ist.[26]

III.Der ebenfalls verwirklichte § 221 I Nr. 1 StGB (hier Versetzen in eine hilflose Lage)durch Schläge und Knebelung tritt als bloßes Gefährdungsdelikt hinter den versuchten Mord zurück, da dessen Unrechtsgehalt im Versuch des Erfolgsdelikts bereits vollständig enthalten ist.

IV.Verwirklicht ist auch ein Raub nach § 249 StGB. Jedenfalls gilt dies, wenn man mit dem BGH für die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung auf das äußere Erscheinungsbild „Wegnehmen oder Weggeben“ abstellt.[27] Dagegen hebt die Literatur zum Teil für die Abgrenzung zur räuberischen Erpressung auf die innere Willensrichtung des Opfers ab.[28] Danach setzt die Erpressung wie der Betrug als Selbstschädigungsdelikt eine Vermögensverfügung des Genötigten voraus. Entscheidend ist danach, ob der Gewahrsam in dem Sinne freiwillig übertragen wird, dass das Opfer den Gewahrsamsübergang für vermeidbar hält. Da sich das Geld vorliegend im Tresor befand, ist dies prinzipiell zu bejahen. Geld oder Leben bedeutete vorliegend daher tatsächlich Geld oder Leben und nicht Geld oder Geld und Leben (vgl. Jäger , BT, Rn. 554). Nach dieser Literaturansicht wäre daher vorliegend von einer Vermögensverfügung auszugehen mit der Folge, dass § 255 StGB einschlägig wäre. Für die Rechtsprechung streitet allerdings, dass durch das Erfordernis einer Vermögensverfügung doch erhebliche Strafbarkeitslücken entstehen und die Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung eine rechtssichere Anwendung kaum zulässt, da die Willensrichtung im Nachhinein häufig schwer feststellbar sein wird, insbesondere wenn das Opfer verstorben ist. Folgt man daher der Rechtsprechung, so lag hier ein Raub nach § 249 StGB vor. § 255 StGB, der nach der Rechtsprechung auch durch Wegnahme verwirklicht werden kann, tritt dann dahinter als subsidiär zurück.[29] Da die Täter auch Waffen, die jederzeit scharf gemacht werden konnten, samt Munition entwendet haben, liegt auch die Raubqualifikation nach § 250 I Nr. 1 a) StGB vor. Bezüglich des Fesselungs- und Knebelungswerkzeugs kann auch § 250 I Nr. 1 b) StGB bejaht werden, da es sich dabei jedenfalls um Mittel handelte, die die Täter bei sich führten, um Widerstand durch Gewalt zu verhindern. Darüber hinaus ist auch § 250 II Nr. 1 StGB verwirklicht, da zumindest das Klebeband als gefährliches (Knebelungs-)Werkzeug (Verkleben des gesamten Kopfbereiches!) verwendet wurde. Schließlich haben die Mittäter, die zu dritt auftraten, den Raub auch als Mitglied einer Bande durchgeführt und dabei Waffen bei sich geführt, sodass auch § 250 II Nr. 2 StGB verwirklicht ist. Dass diese Waffen Teil der Raubbeute waren, ändert an der Anwendbarkeit nach Auffassung der Rechtsprechung nichts.[30] Entscheidend ist allein die aus der Verfügbarkeit einer funktionsfähigen Waffe resultierende erhöhte Gefährlichkeit. Darüber hinaus ist durch die Fußtritte auch eindeutig § 250 II Nr. 3a StGB in Form einer körperlichen schweren Misshandlung gegeben. § 250 II Nr. 3b StGB (vorsätzliche Herbeiführung einer Todesgefahr) ist ebenfalls zu bejahen. Schließlich liegt bei Annahme von Tötungsvorsatz sogar ein Raub mit versuchter Todesfolge nach §§ 251, 22, 23 StGB vor. Da der Todeserfolg mindestens leichtfertig verwirklicht werden muss, ist diese Norm erst recht bei Tötungsvorsatz verwirklicht.[31] §§ 242, 244 I Nr. 1 a, b, Nr. 2 und IV StGB[32] treten ebenso wie § 240 StGB hinter § 249 StGB zurück. Die Strafzumessungsregel des § 243 I S. 2 Nr. 7 StGB spielt dagegen im vorliegenden Fall keine Rolle, da dieses Regelbeispiel nur beim Diebstahl nicht sofort funktionsfähig zu machender Waffen einschlägig ist.[33] Zu denken wäre allenfalls noch an § 243 I S. 2 Nr. 6 StGB, der jedoch im Verhältnis zum verwirklichten Raub keinerlei eigenständige Bedeutung hat, da der Strafzumessungsgehalt dieser Vorschrift bereits in § 249 StGB enthalten ist.

V.Verwirklicht ist darüber hinaus auch ein erpresserischer Menschenraub nach § 239a StGB, da die Täter vorliegend eine im Zweipersonenverhältnis erforderliche stabilisierte Bemächtigungslage erzeugt und zu einer Erpressung ausgenutzt haben.

VI.Ebenso ist eine gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5 StGBdurch die Tritte mit dem beschuhten Fuß und durch die lebensgefährdende Knebelung verwirklicht. Sie stehen in Tateinheit zum versuchten Mord[34] sowie zum besonders schweren Raub und zum erpresserischen Menschenraub.

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