Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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Das Repetitorium: 
Das Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Teil des Strafrechts verfolgt – wie das Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil – die Zielsetzung, den gesamten examensrelevanten Stoff konzentriert darzustellen und dabei nicht nur die systematischen Zusammenhänge hervortreten zu lassen, sondern auch die Anwendung der Einzelprobleme in der Falllösung zu veranschaulichen. Hierzu wird der Studierende mit allen prüfungswichtigen Problemen des Allgemeinen Teils des Strafrechts und seinen Bezügen zum Besonderen Teil vertraut gemacht. Zahlreiche Hinweise und klausurtaktische Tipps dienen neben den Falllösungen der konkreten Umsetzung in Klausuren sowie der Befähigung, auch unbekannte Sachverhalte methodisch und orientiert am strafrechtlichen Gesamtsystem sicher zu lösen.
Die 10. Auflage berücksichtigt u.a. den Hammerschlag-Fall, den Brutalraub-Fall, den Ku'dammraser-Fall, den Ecstasypillen-Fall, den Scheinauftragsmörder-Fall, den Lebensmittelerpresser-Fall, den Falschmedikations-Fall sowie den Berliner und Hamburger Suizidhilfe-Fall, die in der Neuauflage klausurmäßig gelöst sind. Zahlreiche weitere Fälle aus der jüngsten Judikatur wurden als Beispiele verarbeitet; aus der Vielzahl seien hier nur der Passauer Schläger-Fall und der Dopingboxer-Fall erwähnt. Über das Stichwortverzeichnis können die Fälle leicht aufgefunden werden. Zudem wurden auch alle examensrelevant erscheinenden neueren Entwicklungen im Bereich des Allgemeinen Teils einbezogen. Besonders hingewiesen sei hier auf die Problematik der Triage, die im Zuge der Coronapandemie eine intensive juristische Diskussion ausgelöst hat, die in diesem Band im Kontext der rechtfertigenden Pflichtenkollision ausführlich erörtert wird. Durch Umwandlung von älteren Fällen in Beispiele ist es im Übrigen gelungen, den bisherigen Umfang des Lehrbuchs ohne Informationsverlust beizubehalten.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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b)Denkbar wäre jedoch, eine Vorsatzzurechnung unter dem Aspekt einer unwesentlichen Abweichung vom Kausalverlauf zu bejahen,[46] indem man davon ausgeht, dass die geringfügig frühere Ankunft der F sowie deren Möglichkeit, sich als Ex-Frau mit Hilfe eines Zweitschlüssels Zugang zum Haus zu verschaffen, nicht außerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren lagen und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen, zumal sich der Plan des A, was den äußeren Tatablauf betrifft, mit dem Vergiftungstod der F letztlich verwirklicht hat.

Indessen ist die Rechtsfigur der Kausalabweichung nicht geeignet, aus einer straflosen Vorbereitungshandlung ein strafbares Vollendungsdelikt ohne das Zwischenstadium des Versuchs zu machen. Vielmehr greift dieses Institut erst dann, wenn eine mindestens als Versuch strafbare Handlung mit dem eingetretenen Erfolg in Beziehung zu setzen ist.[47]

Hinweis für die Klausurbearbeitung: Hier erreicht der Fall seinen höchsten Schwierigkeitsgrad! Die Inzidentprüfung eines Versuchsbeginns im Rahmen einer Vollendung kann nicht ohne Weiteres zum Standardrepertoire von Studierenden gezählt werden. Denkbar wäre etwa auch, getrennt zu untersuchen, welche Lösungen sich bei der Annahme eines Versuchs und einer Vollendung ergeben. Jedoch stellt sich eine Inzidentprüfung deshalb als sinnvoll dar, weil das Problem des Versuchs bereits bei der Möglichkeit der Vollendungsbestrafung relevant ist.

II.Nach dem Gesagten scheidet auch ein versuchter Mord gem. §§ 211, 212, 22, 23 I StGBaus.

Zwar hatte A Tatentschluss zu einer heimtückischen Tötung aus niedrigen Beweggründen (er wollte bei der Vergiftung Fs auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit ausnutzen und handelte allein, um der F Böses zu tun)[48]. Jedoch hatte er – wie oben unter I. ausführl. dargestellt – nach seiner Vorstellung noch nicht unmittelbar zu Tatbestandsverwirklichung i. S. von § 22 StGB angesetzt.

III.Gegeben ist jedoch eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB.

Es war objektiv und subjektiv sorgfaltswidrig, das vergiftete Getränk in den Kühlschrank zu stellen und es war vorhersehbar, dass der Tod der F vorzeitig eintreten konnte, wenn sie von ihrem Zweitschlüssel Gebrauch machen sollte. Der dem A zu machende persönliche Vorwurf besteht dabei hier gerade darin, dass er diese Möglichkeit in seine Überlegungen nicht einbezogen hat.

IV.Gleichzeitig verwirklicht ist als Durchgangsstadium eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB. Diese tritt aber hinter § 222 StGB zurück.

V. Ergebnis:A ist wegen fahrlässiger Tötung an F strafbar.

Hinweis: Einen der Sache nach vergleichbaren Fall hatte der BGH [49] zu beurteilen. Dort hatte A die B betäubt und geknebelt und sie sodann in den Kofferraum gelegt, um sie in ein Waldstück zu fahren, dort eine Unterschrift unter eine Generalvollmacht von B zu erpressen und diese sodann zu erstechen. Als er jedoch nach mehrstündiger Fahrt in das Waldstück kam und den Kofferraum öffnete, musste A feststellen, dass die B bereits erstickt war.

Auch hier scheidet aus den soeben genannten Gründen eine Strafbarkeit wegen vollendeter Tötung nach § 212 StGB sowie eine Strafbarkeit wegen versuchten Mordes nach §§ 211, 212, 22, 23 StGB aus. Gegeben sein könnte hier jedoch eine Körperverletzung mit Todesfolge sowie eine hierzu in Tateinheit stehende Freiheitsberaubung mit Todesfolge nach §§ 227, 239 IV StGB. Die gleichzeitig verwirklichte fahrlässige Tötung nach § 222 StGB tritt dahinter im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. [50]

II. Die Willensseite im Vorsatz (voluntatives Element)

92

Dieses setzt eine bewusste Steuerung des Geschehens auf die Verletzung hin voraus. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang die Abgrenzung des dolus eventualisvon der bewussten Fahrlässigkeit.[51]

1. Frank’sche Formel[52]

93

Diese geht davon aus, dass der Täter vorsätzlich handelt, wenn er auch so gehandelt hätte für den Fall, dass er den Erfolgseintritt mit Sicherheit vorausgesehen hätte.

Kritik: Nach dieser Theorie wäre Vorsatz nur in den seltensten Fällen gegeben, da der Täter grds. von der für ihn günstigsten Alternative ausgeht. Außerdem ist nicht einzusehen, weshalb ein außertatbestandliches Ziel (z. B. Wettgewinn) über den Tatbestandsvorsatz entscheiden können soll.

2. Wahrscheinlichkeitstheorie[53]

94

Diese nimmt bedingten Vorsatz an, wenn sich der Täter den Erfolgseintritt als wahrscheinlich vorstellt.

Kritik: Die Frage der Wahrscheinlichkeitsvorstellung lässt sich kaum je sicher beantworten. Außerdem: Kommt es dem Täter auf die Rechtsgutsverletzung an (Bsp.: A ist HIV-positiv und schläft mit der B, um sie zu infizieren), so wird Vorsatz auch dann bejaht, wenn der Täter sein Ziel mit Mitteln anstrebt, deren Wirksamkeit unwahrscheinlich ist. Daher kann für den bedingten Vorsatz nichts anderes gelten.

3. Möglichkeitstheorie[54]

95

Danach genügt es, wenn sich der Täter den Erfolg als möglich vorstellt.

Kritik: Eine Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit ist hier kaum noch möglich. Außerdem verzichtet diese Theorie völlig auf das voluntative Element.

4. Gleichgültigkeitstheorie[55]

96

Vorsatz ist danach gegeben, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges gleichgültig ist.

Kritik: Auch diese Theorie lässt keinen Platz für Fahrlässigkeitsdelikte und ist extrem unbestimmt.

5. Theorie von der unabgeschirmten Gefahr[56] (Herzberg)

97

Vorsatz ist danach gegeben, wenn der Täter eine unabgeschirmte Gefahr gesetzt und diese auch gekannt hat.

Bei einer unkontrollierten Gefahr genügt also schon die bloße Kenntnis.

Kritik: Hier verzichtet Herzberg ebenfalls zumindest partiell auf das voluntative Element.

6. Billigungstheorie[57]

98

Danach ist Vorsatz gegeben, wenn der Täter den Erfolg billigend in Kauf nimmt. Wer dagegen den Erfolg innerlich ablehnt und auf sein Ausbleiben hofft, handelt ohne Vorsatz.

Kritik: Siehe sogleich bei der Ernstnahmetheorie.

7. Ernstnahmetheorie (h. L.)[58]

99

Danach ist Vorsatz gegeben, wenn der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts ernst nimmt und sich mit ihr abfindet. Wer dagegen auf das Ausbleiben der Rechtsgutsverletzung vertraut, handelt fahrlässig.

Argument: Das Strafrecht ist auf Rechtsgüterschutz gerichtet. Daraus folgt: Es kommt nicht auf Gefühle, Hoffnungen etc. an (wie es die Billigungstheorie annimmt), sondern darauf, ob sich der Täter für die mögliche Tatbestandsverwirklichung entschieden hat.

8. Gefährdungstheorie[59]

100

Danach liegt Vorsatz vor, wenn der Täter die konkrete Gefahr der Rechtsgutsverletzung erkennt und sich trotz des Bewusstseins dieser Gefahr nicht von seinem Verhalten abhalten lässt.

Hinweis: Der BGH folgt heute der Sache nach der Ernstnahmetheorie, [60] verwendet jedoch dabei grundsätzlich die Billigungsformel. Nach ihm ist also bedingter Vorsatz gegeben, wenn der Täter den Erfolgseintritt ernsthaft für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt. Dabei erkennt der BGH, dass „billigen“ seinem Wortsinne nach „gutheißen“ bedeutet. Dies hätte zur Folge, dass bedingter Vorsatz nicht angenommen werden könnte, wenn der Täter den Erfolg für möglich hält und trotzdem handelt, obwohl ihm der Eintritt dieses Erfolges innerlich unlieb ist (so etwa im berühmten Lederriemen-Fall, s. sogleich Rn. 105 f.). Um diese Konsequenz zu vermeiden, fordert der BGH nur ein sog. „Billigen im Rechtssinne“; dieses könne auch dann gegeben sein, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges unangenehm ist. Damit steht der BGH der Sache nach aber doch auf dem Standpunkt der herrschenden Ernstnahmetheorie .[61]

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