Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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Das Repetitorium: 
Das Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Teil des Strafrechts verfolgt – wie das Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil – die Zielsetzung, den gesamten examensrelevanten Stoff konzentriert darzustellen und dabei nicht nur die systematischen Zusammenhänge hervortreten zu lassen, sondern auch die Anwendung der Einzelprobleme in der Falllösung zu veranschaulichen. Hierzu wird der Studierende mit allen prüfungswichtigen Problemen des Allgemeinen Teils des Strafrechts und seinen Bezügen zum Besonderen Teil vertraut gemacht. Zahlreiche Hinweise und klausurtaktische Tipps dienen neben den Falllösungen der konkreten Umsetzung in Klausuren sowie der Befähigung, auch unbekannte Sachverhalte methodisch und orientiert am strafrechtlichen Gesamtsystem sicher zu lösen.
Die 10. Auflage berücksichtigt u.a. den Hammerschlag-Fall, den Brutalraub-Fall, den Ku'dammraser-Fall, den Ecstasypillen-Fall, den Scheinauftragsmörder-Fall, den Lebensmittelerpresser-Fall, den Falschmedikations-Fall sowie den Berliner und Hamburger Suizidhilfe-Fall, die in der Neuauflage klausurmäßig gelöst sind. Zahlreiche weitere Fälle aus der jüngsten Judikatur wurden als Beispiele verarbeitet; aus der Vielzahl seien hier nur der Passauer Schläger-Fall und der Dopingboxer-Fall erwähnt. Über das Stichwortverzeichnis können die Fälle leicht aufgefunden werden. Zudem wurden auch alle examensrelevant erscheinenden neueren Entwicklungen im Bereich des Allgemeinen Teils einbezogen. Besonders hingewiesen sei hier auf die Problematik der Triage, die im Zuge der Coronapandemie eine intensive juristische Diskussion ausgelöst hat, die in diesem Band im Kontext der rechtfertigenden Pflichtenkollision ausführlich erörtert wird. Durch Umwandlung von älteren Fällen in Beispiele ist es im Übrigen gelungen, den bisherigen Umfang des Lehrbuchs ohne Informationsverlust beizubehalten.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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Nach der erneuten Verurteilung wegen Mordes durch die 35. Kammer des LG Berlin hat der 4. Senat die Bejahung des Vorsatzes jedoch bestätigt. Die Bewertung der Eigengefährdung durch den Täter könne, so der 4. Senat, abhängig von seinem Vorstellungsbild über mögliche Tathergänge abgestuft sein. So könne ein Täter nach Auffassung des 4. Senats ohne Weiteres bei Fassen des Tatentschlusses einen bestimmten gefahrbegründenden Sachverhalt – bei einem drohenden Unfallgeschehen etwa die Kollision mit einem Fußgänger – hinnehmen, während er auf das Ausbleiben eines anderen, für ihn mit einem höheren Risiko verbundenen Geschehensablaufs – etwa das Ausbleiben eines Zusammenstoßes mit einem Lkw – vertraut. Für die Prüfung, ob ein konkretes Geschehen mit tödlichen Folgen vom bedingten Vorsatz umfasst war, kommt es daher entscheidend darauf an, ob der Täter einen bestimmten Geschehensablauf als möglich erkannt und die mit diesem Geschehensablauf einhergehende Eigengefahr hingenommen hat. Ist dies der Fall und verwirklicht sich dieses Geschehen, ist es für die Prüfung der Vorsatzfrage unerheblich, ob der Täter bei Fassen des Tatentschlusses weitere Geschehensabläufe, die aus seiner Sicht mit einer höheren und deshalb von ihm nicht gebilligten Eigengefahr verbunden waren, ebenfalls für möglich erachtet hat.

Die Auffassung des 4. Senats ist wenig verständlich und bedeutet, dass A wegen der hohen Sicherheitsausstattung seines Fahrzeugs angesichts der Kollision mit einem Pkw, zu der es schließlich gekommen ist, nicht von einer hohen Verletzungsgefahr ausging. Obgleich A die Eigengefährdung bei einem Zusammenstoß mit einem Lkw nicht hingenommen hätte, komme es hierauf nicht an, weil allein das Fahrzeug entscheidend sei, mit dem die Kollision tatsächlich erfolgte. Das aber ist nicht plausibel. Denn wenn A die Eigengefährdung bei einem Zusammenstoß mit einem Lkw nicht hat hinnehmen wollen und ein Auftauchen eines solchen für ihn nicht ausgeschlossen war, dann musste er eine Kollision mit einem kreuzenden Fahrzeug in jedem Fall vermeiden, weil es eben auch ein Lkw hätte sein können.[87] Würde man dem BGH folgen, so wäre daraus zu folgern, dass etwa bei einer Kollision mit einem Bus, durch die der Fahrer des Busses das Steuer verreißt und umkippt, sodass Businsassen versterben, kein Tötungsvorsatz vorliegen dürfte, weil A diese Form des Zusammenstoßes wegen der hohen Eigengefährdung nicht in Kauf genommen hat. Das aber überzeugt nicht, sondern es zeigt nur, dass A einen Zusammenstoß in jedem Fall vermeiden musste und wollte, gerade weil er es auch mit einem Bus, Lkw oder Kleinwagen hätte zu tun haben können.[88]

2. Ergebnis:Nur wenn man dem BGH folgt, ist ein Tötungsvorsatz zu bejahen.

II.Denkbar wäre dann sogar eine Strafbarkeit wegen Mordes nach § 211 StGB an W.

1.Möglich erscheint insoweit das Merkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln. Der BGH weist diesbezüglich darauf hin, dass die subjektive Tatseite des Mordmerkmals genauer Prüfung bedürfe, weil nicht auf der Hand liege, dass A im Adrenalinrausch die Möglichkeit der Tötung von Personen durch herumfliegende Trümmerteile in sein Vorstellungsbild aufgenommen hat.[89]

2.Was das gegebenenfalls zusätzlich in Erwägung zu ziehende Mordmerkmal der Heimtücke anbelangt, so setzt dieses ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zu seiner Tötung voraus. Hierfür genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Das LG hatte insoweit unter Ablehnung eines Sponntanentschlusses aus der festgestellten Verkehrssituation geschlossen, dass der Getötete nicht mit einem groben Verkehrsverstoß durch andere Verkehrsteilnehmer rechnete, sich auf das Grünlicht der Ampelanlage verließ, deshalb ohne besondere Vorsicht in die Kreuzung einfuhr und dementsprechend arg- und wehrlos war. Diese aus Sicht des Opfers in keiner Weise zur Vorsicht mahnende Situation erfasste A nach Ansicht des BGH auch und nahm sie – um der Erreichung seines Zieles willen – hin.

Als subjektives Mordmerkmal kommt schließlich auch das Vorliegen von niedrigen Beweggründen in Betracht. Insoweit ist das LG davon ausgegangen, dass die Billigung der Tötung eines Zufallsopfers in einem krassen Missverhältnis zu ihrem Anlass, der von dem unbedingten Willen zum Sieg getragenen Durchführung eines illegalen Straßenrennens, stehe. Um sein Ziel zu erreichen, habe der Angekl. sich in besonders selbstsüchtiger und rücksichtsloser Weise über das Lebensrecht anderer Verkehrsteilnehmer hinweggesetzt. Dieses Handeln sei nicht einmal ansatzweise menschlich verständlich, hochverwerflich und rechtfertige die Stigmatisierung als Mord.

III.A könnte sich darüber hinaus wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 2 und 5 StGBan K strafbar gemacht haben.

1.Der objektive Tatbestand einer körperlichen Misshandlung (üble unangemessene Behandlung, die zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens geführt hat) und einer Gesundheitsschädigung (hier in Form der Herbeiführung eines pathologischen Zustandes) ist durch die Verursachung der schweren Verletzungen zweifellos gegeben. Auch wurden die Verletzungen durch den Wagen als gefährliches (bewegliches) Werkzeug herbeigeführt und es spricht angesichts der Schwere der Verletzungen auch alles für eine lebensgefährdende Behandlung. Die Frage kann aber offenbleiben, da es jedenfalls am notwendigen Körperverletzungsvorsatz bezüglich K fehlte. Geht man nämlich mit der Feststellung des LG Berlin davon aus, dass sich A angesichts der Ausstattung seines Wagens sicher gefühlt hat, so bezog sich diese Vorstellung auch auf die Beifahrerin K.

2. Ergebnis:Eine vorsätzliche gefährliche Körperverletzung an K scheidet aus.

Hinweis: An den Verletzungsfolgen der K zeigt sich die Fragwürdigkeit einer Verurteilung wegen Mordes übrigens deutlich. Das LG Berlin war davon ausgegangen, dass sich A in seinem Wagen auch deshalb sicher fühlen konnte, weil das kreuzende Fahrzeug – wie der Sachverständige erörterte – bei einem Zusammenstoß wie durch ein Projektil weggeschleudert werde, sodass A mit keinen schweren Eigenverletzungen rechnen musste. Der BGH hat diese Begründung letztlich gehalten, obgleich A sicherlich nicht das Wissen eines Sachverständigen haben konnte. Im Übrigen zeigt der tatsächliche Verlauf, dass man sich in dem Wagen keineswegs sicher fühlen konnte. Dies belegen die schweren Verletzungen der K entgegen der Aussage des Sachverständigen in anschaulicher Weise. Sicher sein konnte man sich nur, wenn es nicht zu einem Zusammenstoß kam, worauf A vermutlich doch vertraut haben dürfte, sodass eine Verneinung der §§ 212, 211 StGB und die Annahme bloßer fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB mangels zum Tatzeitpunkt gegebener Existenz des § 315d I, II, V StGB zutreffender gewesen wäre. Die Verurteilung wegen Mordes an W löst jedenfalls ein Störgefühl aus und wird der regelmäßig vorliegenden Selbstüberschätzung der Fahrer, die an derartigen Wettrennen teilnehmen, schlicht nicht gerecht. Man wird sehen müssen, ob sich die Staatsanwaltschaften angesichts der hohen Darlegungslast für den Tötungsvorsatz auch künftig in vergleichbaren Fällen häufig für eine Anklage wegen Mordes entscheiden werden oder ob sie den leichteren Weg über § 315d V wählen, bei dem nur ein Beinaheunfall in den Vorsatz aufgenommen sein muss, was man bei Stadtrennen mit hohen Geschwindigkeiten regelmäßig bejahen können wird. Dagegen wird die Bejahung eines Vorsatzes auch hinsichtlich eines Beinaheunfalls auf Straßen außerhalb von Ortschaften zumindest bei wenig befahrenen Strecken schwierig sein (näher zum Ganzen Jäger, BT, Rn. 709).

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