Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Repetitorium: 
Das Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Teil des Strafrechts verfolgt – wie das Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil – die Zielsetzung, den gesamten examensrelevanten Stoff konzentriert darzustellen und dabei nicht nur die systematischen Zusammenhänge hervortreten zu lassen, sondern auch die Anwendung der Einzelprobleme in der Falllösung zu veranschaulichen. Hierzu wird der Studierende mit allen prüfungswichtigen Problemen des Allgemeinen Teils des Strafrechts und seinen Bezügen zum Besonderen Teil vertraut gemacht. Zahlreiche Hinweise und klausurtaktische Tipps dienen neben den Falllösungen der konkreten Umsetzung in Klausuren sowie der Befähigung, auch unbekannte Sachverhalte methodisch und orientiert am strafrechtlichen Gesamtsystem sicher zu lösen.
Die 10. Auflage berücksichtigt u.a. den Hammerschlag-Fall, den Brutalraub-Fall, den Ku'dammraser-Fall, den Ecstasypillen-Fall, den Scheinauftragsmörder-Fall, den Lebensmittelerpresser-Fall, den Falschmedikations-Fall sowie den Berliner und Hamburger Suizidhilfe-Fall, die in der Neuauflage klausurmäßig gelöst sind. Zahlreiche weitere Fälle aus der jüngsten Judikatur wurden als Beispiele verarbeitet; aus der Vielzahl seien hier nur der Passauer Schläger-Fall und der Dopingboxer-Fall erwähnt. Über das Stichwortverzeichnis können die Fälle leicht aufgefunden werden. Zudem wurden auch alle examensrelevant erscheinenden neueren Entwicklungen im Bereich des Allgemeinen Teils einbezogen. Besonders hingewiesen sei hier auf die Problematik der Triage, die im Zuge der Coronapandemie eine intensive juristische Diskussion ausgelöst hat, die in diesem Band im Kontext der rechtfertigenden Pflichtenkollision ausführlich erörtert wird. Durch Umwandlung von älteren Fällen in Beispiele ist es im Übrigen gelungen, den bisherigen Umfang des Lehrbuchs ohne Informationsverlust beizubehalten.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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II. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründesind nicht ersichtlich.

III. Ergebnis:A ist strafbar wegen vorsätzlicher Tötung nach § 212 StGB.

Hinweis für die Klausurbearbeitung: Eine ausführlichere Problembehandlung, als sie hier vorgetragen wurde, wird in der Klausur kaum jemals erforderlich, geschweige denn zeitlich möglich sein. Insbesondere wird man regelmäßig auf die Darstellung der (veralteten) Frank'schen Formel und der (doch sehr speziellen) Herzberg'schen Theorie von der unabgeschirmten Gefahr (vgl. Rn. 93 und Rn. 97) verzichten können, so wie dies auch hier in der Falllösung geschehen ist. Überhaupt sind eingehendere Ausführungen nur dann veranlasst, wenn der Sachverhalt schildert, dass dem Täter der Erfolg unangenehm, unlieb etc. ist. Wenn der Sachverhalt dagegen erwähnt, dass der Täter den Erfolg „billigend in Kauf genommen“ hat oder „auf einen guten Ausgang gehofft“ hat, dürfte regelmäßig genügen, wenn in der Klausur auf die Billigungs- und Ernstnahmetheorie eingegangen wird.

Achten Sie vor allem auf den Klausurtext: „Auf einen guten Ausgang hoffen“, weist grundsätzlich auf dolus eventualis hin. „Auf einen guten Ausgang vertrauen“ spricht dagegen für bewusste Fahrlässigkeit.

Beispiel 1:Überholt etwa A vor einer Bergkuppe, weil er auf seine Fahrkünste vertraut, und kommt es zu einem Zusammenstoß, bei der ein entgegenkommender Fahrer getötet wird, so spricht dies für bloße Fahrlässigkeit.

Beispiel 2:A versucht sich der Festnahme zu entziehen, indem er auf eine Polizeisperre zufährt. Polizist P kann im letzten Moment zur Seite springen. A war davon auch ausgegangen, weil er darauf vertraute, dass Polizisten auf das Beiseitespringen geschult werden.

Auch hier kann wohl keine versuchte Tötung angenommen werden, weil A angesichts der von ihm angenommenen besonderen Fähigkeiten der Polizisten auf einen guten Ausgang vertraute. Gegeben sind aber in einem solchen Fall regelmäßig § 315b StGB (Stichwort: Pervertierung des Straßenverkehrs durch Benutzung des Fahrzeugs als Angriffsmittel) und §§ 113 f. StGB!

III. Irrtumsprobleme im Rahmen des subjektiven Tatbestandes

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Hier sind vor allem die folgenden Problembereiche klausurrelevant:

1. Wesentliche und unwesentliche Abweichungen vom Kausalverlauf

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Nach der Rspr. schließen Abweichungen des tatsächlichen Tatgeschehens gegenüber dem vorgestellten Verlauf den Vorsatz dann nicht aus, wenn sich die Abweichung noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt (so BGHSt 7, 329).[96]

Beispiel:A will B durch mehrere Messerstiche töten. Nach Beginn des Zustechens wird A wegen eines Blutrausches unzurechnungsfähig. Er sticht insgesamt 50-mal auf B ein, woran er bei Tatbeginn nicht gedacht hatte (Blutrausch-Fall).[97]

BGH: Der Angeklagte wollte B töten, ihr also die erforderliche Anzahl von Messerstichen beibringen, damit sie stirbt. Der wirkliche Tatverlauf entsprach dem und der Eintritt der Unzurechnungsfähigkeit ist daher eine für den Vorsatz bedeutungslose unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf .

Besondere Probleme werfen Kausalverlaufsabweichungen im Rahmen sog. mehraktiger Geschehen auf. Das zeigt folgender

109

Fall 9:A würgte den B, bis dieser regungslos dalag. Danach wollte er die Spuren der Tat beseitigen und warf den B in eine Jauchegrube. Tatsächlich lebte B noch und ertrank in der Jauche. Strafbarkeit des A? ( Jauchegruben-Fallnach BGHSt 14, 193, hier leicht verändert und verkürzt wiedergegeben)[98]

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Lösung:

Vorüberlegung zum Aufbau, die aber der Klausurlösung keinesfalls vorangestellt werden darf, da der Aufbau stets für sich zu sprechen hat (!): Hier muss man sich von vornherein über die Möglichkeit im Klaren sein, dass eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf (Sterben durch Ertrinken statt durch Würgen) gegeben sein könnte. Wenn dies der Fall ist, liegt nur eine einzige Tötung vor, die dann durch das Würgen ins Werk gesetzt und durch das Hineinwerfen in die Jauchegrube abgeschlossen worden wäre. Will man dieses Ergebnis vertreten, so muss man auch den Aufbau im Sinne einer Einheit gestalten. Der Kopfsatz lautet dann also:

I.In Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tötung nach § 212 StGBdurch das Würgen des B.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Objektiver Tatbestand(1) Erfolg und Kausalität sind zu bejahen, da das Würgen nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Versenken des Opfers als vermeintliche Leiche in der Jauchegrube ausgeblieben wäre.

(2) Zweifel bestehen allerdings hinsichtlich der objektiven Zurechnung, da es nicht die (typische) Gefahr des Würgens ist, dass man ertrinkt. Dementsprechend wäre es durchaus denkbar, im Würgen nur den Versuch einer Tötung und im späteren Versenken des B in der Jauchegrube eine in Tatmehrheit zu diesem Tötungsversuch stehende fahrlässige Tötung zu erblicken.[99] Indessen bejaht die h. M. die objektive Zurechnung, weil der Täter die Gefahr einer irrtümlichen Annahme des Todes und der daraus resultierenden tatsächlich tödlichen Verdeckungshandlung schon durch das Würgen mitgeschaffen hat,[100] zumal nicht nur die Verwechslung von Bewusstlosigkeit und Tod, sondern auch die einer Tötung nachfolgende Beseitigung der (vermeintlichen) Leiche durchaus noch als typisch bezeichnet werden kann.

b) Subjektiver TatbestandFraglich ist hier, ob eine für den Vorsatz beachtliche wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf vorlag, da A zwar die causa vorsätzlich gesetzt, den konkreten Todesverlauf aber nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hatte. Hier wurde früher die Rechtsfigur des dolus generalis auch auf zweiaktige Geschehen der vorliegenden Art übertragen und auf diese Weise Vorsatz für das Gesamtgeschehen angenommen. Dies ist jedoch abzulehnen, da von einem dolus generalis nur dann gesprochen werden kann, wenn auch die Zweithandlung noch vom Vorsatz umspannt wird.

Dennoch hat der BGH vorliegend eine unwesentliche Abweichung angenommen, weil sich die irrtümliche Annahme einer bereits erfolgten Tötung und die sich daran anschließende Beseitigungshandlung noch im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren bewegten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigten.[101] Nach anderer Auffassung soll dagegen gerade deshalb, weil die Zweithandlung vom Vorsatz nicht mehr umfasst war, eine wesentliche Abweichung anzunehmen sein, da dem Täter anderenfalls „ein schon erloschener Vorsatz unterstellt“[102] werde. Wenn nicht mangels objektiver Zurechenbarkeit (s. o.), so soll daher in Fällen der vorliegenden Art wenigstens wegen fehlenden Vorsatzes ein Tötungsversuch durch Würgen mit nachfolgender realkonkurrierender fahrlässiger Tötung durch das Versenken in der Jauchegrube anzunehmen sein.[103] Eine vermittelnde Auffassung, die zwischen diesen Extremstandpunkten hindurchsteuert, hat Roxin entwickelt. Danach ist entscheidend, ob der Täter bei der Ersthandlung mit direktem Vorsatz oder nur mit dolus eventualis gehandelt hat.[104] Im ersten Fall bedeutet der Tod durch Ertrinken eine Planverwirklichung, weil der Täter das erreicht, was er wollte, sodass eine für den Vorsatz unwesentliche Abweichung anzunehmen ist. Im zweiten Fall dagegen ist die Abweichung wesentlich, weil schließlich ein Erfolg bewirkt wird, den der Täter nicht „geplant“ hat, sondern „nur wohl oder übel in Kauf nahm“.[105] Gegen diese Auffassung spricht jedoch, dass sich die Frage der Wesentlichkeit der Abweichung wohl nicht nach der Vorsatzart richten kann.[106] Folgt man daher dem BGH, so ist § 212 StGB tatbestandlich erfüllt.

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