Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Repetitorium: 
Das Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Teil des Strafrechts verfolgt – wie das Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil – die Zielsetzung, den gesamten examensrelevanten Stoff konzentriert darzustellen und dabei nicht nur die systematischen Zusammenhänge hervortreten zu lassen, sondern auch die Anwendung der Einzelprobleme in der Falllösung zu veranschaulichen. Hierzu wird der Studierende mit allen prüfungswichtigen Problemen des Allgemeinen Teils des Strafrechts und seinen Bezügen zum Besonderen Teil vertraut gemacht. Zahlreiche Hinweise und klausurtaktische Tipps dienen neben den Falllösungen der konkreten Umsetzung in Klausuren sowie der Befähigung, auch unbekannte Sachverhalte methodisch und orientiert am strafrechtlichen Gesamtsystem sicher zu lösen.
Die 10. Auflage berücksichtigt u.a. den Hammerschlag-Fall, den Brutalraub-Fall, den Ku'dammraser-Fall, den Ecstasypillen-Fall, den Scheinauftragsmörder-Fall, den Lebensmittelerpresser-Fall, den Falschmedikations-Fall sowie den Berliner und Hamburger Suizidhilfe-Fall, die in der Neuauflage klausurmäßig gelöst sind. Zahlreiche weitere Fälle aus der jüngsten Judikatur wurden als Beispiele verarbeitet; aus der Vielzahl seien hier nur der Passauer Schläger-Fall und der Dopingboxer-Fall erwähnt. Über das Stichwortverzeichnis können die Fälle leicht aufgefunden werden. Zudem wurden auch alle examensrelevant erscheinenden neueren Entwicklungen im Bereich des Allgemeinen Teils einbezogen. Besonders hingewiesen sei hier auf die Problematik der Triage, die im Zuge der Coronapandemie eine intensive juristische Diskussion ausgelöst hat, die in diesem Band im Kontext der rechtfertigenden Pflichtenkollision ausführlich erörtert wird. Durch Umwandlung von älteren Fällen in Beispiele ist es im Übrigen gelungen, den bisherigen Umfang des Lehrbuchs ohne Informationsverlust beizubehalten.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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Hinweis für die Klausurbearbeitung: Selbstverständlich sind hier alle genannten Auffassungen vertretbar; für die Annahme von Tötungsversuch einerseits und fahrlässiger Tötung andererseits dürfte sogar sprechen, dass die Zweithandlung in den geschilderten Fällen tatsächlich nicht mehr von einem Vorsatz getragen ist und die Vorsatzzurechnung aus der Ersthandlung eher gekünstelt wirkt. Für die Anwendung der BGH-Auffassung in der Klausur kann daher möglicherweise nur die Tatsache sprechen, dass es sich hierbei um die (noch) h. M. handelt.

2. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründesind nicht ersichtlich. A ist daher strafbar wegen vorsätzlicher Tötung nach § 212 StGB.

II.Eine Strafbarkeit wegen Mordes nach § 211 StGBkommt darüber hinaus mangels entsprechender Sachverhaltsangaben nicht in Betracht.

III.Die durch das Würgen mitverwirklichte gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 5 StGBtritt hinter der vollendeten Tötung als subsidiär zurück.

Eine Sonderkonstellation des mehraktigen Geschehens bildet folgender

111

Fall 10:A und sein Freund, das spätere Tatopfer L. M., waren am Abend des Tattags mit dem Fahrzeug des A unterwegs. Im Laufe der Fahrt hielten sie an einer Scheune an. Möglich ist, dass sich zwischen beiden eine kurze verbale Auseinandersetzung entwickelte, in deren Verlauf L. M. u. a. äußerte, dass A „kein Mädchen an den Start bekomme“. Zu darüber hinaus gehenden Aggressivitäten oder gar einer körperlichen Auseinandersetzung kam es aber nicht. L. M. nahm daraufhin sein Klappmesser und begann, sich damit im Bereich eines in dem Scheunentor wenige Zentimeter über dem Erdboden vorhandenen Lochs zu schaffen zu machen. Dabei kniete oder hockte er sich hin und drehte dem A den Rücken zu. A entschloss sich spätestens jetzt, L. M. zu töten, wobei ihm die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst war. A stellte sich hinter L. M., holte mit einer mitgebrachten, schweren Metallstange aus und schlug dem Opfer in Tötungsabsicht mit voller Wucht drei Mal auf den Kopf, wobei L. M. bereits durch den ersten Schlag bewusstlos wurde. Durch die Schläge auf den Kopf erlitt das Opfer Verletzungen, die mit Sicherheit nach einiger Zeit zu dessen Tod geführt hätten. In der Annahme, L. M. sei durch die Schläge bereits getötet worden oder werde in kurzer Zeit versterben, verließ A den Tatort. Da A den Verdacht, L. M. erschlagen zu haben, von sich weisen wollte, fasste er aber den Entschluss, zurück zur Scheune zu fahren, die Polizei zu informieren und wahrheitswidrig anzugeben, er habe L. M. auf dessen Bitte allein an der Feldscheune absetzen sollen und ihn dann dort tot aufgefunden, als er ihn wieder habe abholen wollen. Als A wieder zu dem unverändert am Boden liegenden Tatopfer kam, stellte er aber fest, dass L. M. wider Erwarten noch nicht verstorben war. Er beschloss nunmehr, ihn endgültig zu töten. Mit einem aus seinem Fahrzeug herbeigeholten Messer schnitt er dem nach wie vor bewusstlosen Opfer den Hals über eine Länge von 11,5 cm bis zur Wirbelsäule durch. L. M. verstarb schließlich infolge der Halsschnitte an einem zentralen Hirnversagen in Kombination mit Verbluten. Später ließ sich A unwiderlegt dahingehend ein, dass er bei der Vornahme der Schnitte davon ausgegangen war, dass das Opfer auch bereits angesichts der Schläge nicht mehr ins Bewusstsein hätte zurückgeholt werden können ( Scheunenmord-Fallnach BGH NStZ 2016, 721[107]).

112

Lösung:

Vorüberlegung zum Aufbau, die hier ebenfalls in der Klausur keinesfalls vorangestellt werden dürfte: Da es hier – anders als im Jauchegruben-Fall – nicht ohne Weiteres möglich ist, alle Probleme inzident in einer Gesamtprüfung des vorsätzlichen Mordes unterzubringen, dürfte es sich anbieten, zunächst einen Mord durch die unmittelbar zum Tode führenden Messerschnitte zu prüfen und erst im Anschluss auf den möglichen Mord durch die Schläge auf den Kopf einzugehen. Dies hat den Vorteil, dass man herausarbeiten kann, weshalb es mit Bezug auf die Messerschnitte schwierig ist, einen Mord zu bejahen, und daher zu prüfen ist, ob ein einheitlicher Mord durch die Schläge auf den Kopf zu bejahen ist. Die Prüfungsreihenfolge wäre hier also wie folgt:

I.In Betracht kommt eine Strafbarkeit des A wegen Mordes nach §§ 211, 212 StGBdurch die unmittelbar zum Tode führenden Halsschnitte.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a)Hier kann zunächst kein Zweifel daran bestehen, dass A den Tod des L. M. kausal und zurechenbar sowie vorsätzlich bewirkt hat.

b)Fraglich ist jedoch, ob dem A mit Bezug auf die Halsschnitte auch ein Mord vorgeworfen werden kann.

aa)Denkbar wäre zunächst die Annahme von Heimtücke. Diese scheidet jedoch aus, da das Opfer zum Zeitpunkt der Halsschnitte bereits bewusstlos war und der BGH Heimtücke bei einem ohnmächtigen Opfer in ständiger Rechtsprechung verneint.[108]

bb)Denkbar wäre jedoch die Annahme des subjektiven Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht. Jedoch muss auch diese verneint werden, da aus Sicht des A nicht zu befürchten war (vgl. seine Einlassung), dass das Tatopfer wieder zu Bewusstsein kommen werde und von den Schlägen des A würde berichten können. Darüber hinaus verlangt Verdeckungsabsicht, dass der Täter mit dem Ziel handelt, eine „andere“ Straftat zu verdecken. Sofern ein enger zeitlich-räumlicher Zusammenhang besteht, wäre dies vorliegend zweifelhaft, da der Täter nur die bereits begonnene Tötungstat in Verdeckungsabsicht fortgeführt hätte. Dies wäre dann aber die gleiche und keine „andere“ Tat. Eine in der Literatur vorfindliche Auffassung lässt zwar bei einer Tatverschleierung mit gleicher Angriffsrichtung die Annahme eines niedrigen Beweggrunds (gewissermaßen als Auffangtatbestand) zu. Allerdings spricht hiergegen, dass der Gesetzgeber die Verdeckungsabsicht gerade in Bezug auf eine „andere“ Straftat ausdrücklich geregelt hat und daher ein Rückgriff auf das allgemeine Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes zumindest fraglich erscheint. Verneint man daher das Vorliegen von Mordmerkmalen mit Blick auf den unmittelbar tödlichen Akt der Halsschnitte, so scheidet ein Mord durch die Zufügung der Halsschnitte aus und es ist diesbezüglich allein ein Totschlag nach § 212 StGB zu bejahen.

II.In Betracht kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen Mordes nach §§ 211, 212 StGBdurch die Schläge auf den Kopf, an die sich die späteren, unmittelbar tödlichen Halsschnitte anschlossen.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Objektiver Tatbestand

aa)Erfolg und Kausalität sind zu bejahen, da die Schläge nicht hinweggedacht werden können, ohne dass A dem bereits bewusstlos am Boden liegenden Opfer schließlich nicht die konkret tödlichen Halsschnitte zugefügt hätte. Insoweit sind die Schläge als Verursachungshandlung für die späteren Halsschnitte zu begreifen.

bb)Hinsichtlich der objektiven Zurechnung kann man ähnlich wie im Jauchegrubenfall davon ausgehen, dass es die typische mit den Kopfschlägen verbundene Gefahr bildet, dass der Täter – sofern die Ersthandlung nicht bereits zum Tode geführt hat – an dieses vorausgegangene Geschehen anknüpft, um sein Opfer endgültig zu töten.[109]

cc)Auch liegt mit Blick auf die Schläge als objektives Mordmerkmal Heimtücke vor, da der Täter bei den die späteren Halsschnitte verursachenden Schlägen ersichtlich die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung ausgenutzt hat.

b) Subjektiver TatbestandFraglich ist allerdings, ob eine für den Vorsatz beachtliche wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf gegeben ist. Denkbar erscheint dies, weil A zum Zeitpunkt der Verursachungshandlung (Schläge auf den Hinterkopf) den konkreten Todesverlauf (spätere Zufügung der Halsschnitte) nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hatte.

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