Christian Jäger - Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Repetitorium: 
Das Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Teil des Strafrechts verfolgt – wie das Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil – die Zielsetzung, den gesamten examensrelevanten Stoff konzentriert darzustellen und dabei nicht nur die systematischen Zusammenhänge hervortreten zu lassen, sondern auch die Anwendung der Einzelprobleme in der Falllösung zu veranschaulichen. Hierzu wird der Studierende mit allen prüfungswichtigen Problemen des Allgemeinen Teils des Strafrechts und seinen Bezügen zum Besonderen Teil vertraut gemacht. Zahlreiche Hinweise und klausurtaktische Tipps dienen neben den Falllösungen der konkreten Umsetzung in Klausuren sowie der Befähigung, auch unbekannte Sachverhalte methodisch und orientiert am strafrechtlichen Gesamtsystem sicher zu lösen.
Die 10. Auflage berücksichtigt u.a. den Hammerschlag-Fall, den Brutalraub-Fall, den Ku'dammraser-Fall, den Ecstasypillen-Fall, den Scheinauftragsmörder-Fall, den Lebensmittelerpresser-Fall, den Falschmedikations-Fall sowie den Berliner und Hamburger Suizidhilfe-Fall, die in der Neuauflage klausurmäßig gelöst sind. Zahlreiche weitere Fälle aus der jüngsten Judikatur wurden als Beispiele verarbeitet; aus der Vielzahl seien hier nur der Passauer Schläger-Fall und der Dopingboxer-Fall erwähnt. Über das Stichwortverzeichnis können die Fälle leicht aufgefunden werden. Zudem wurden auch alle examensrelevant erscheinenden neueren Entwicklungen im Bereich des Allgemeinen Teils einbezogen. Besonders hingewiesen sei hier auf die Problematik der Triage, die im Zuge der Coronapandemie eine intensive juristische Diskussion ausgelöst hat, die in diesem Band im Kontext der rechtfertigenden Pflichtenkollision ausführlich erörtert wird. Durch Umwandlung von älteren Fällen in Beispiele ist es im Übrigen gelungen, den bisherigen Umfang des Lehrbuchs ohne Informationsverlust beizubehalten.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.

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Hinweis: Zu beachten ist allerdings, dass der BGH [120] in Fernwirkungsfällen jedenfalls bei gegenständlich vermittelter Individualisierung des Tatopfers eine aberratio ictus ablehnt. Im konkreten Fall wollte A den B durch Anbringung einer Bombe an dessen Wagen töten. Er verwechselte jedoch den Wagen des C mit dem des B und heftete die Bombe daher an Cs Wagen. Der BGH hat hier in Bezug auf die Tötung des C einen unbeachtlichen error in persona angenommen, weil (über den Wagen) eine gegenständlich vermittelte Individualisierung stattgefunden habe. Die Entscheidung wirft allerdings so viele Täterschafts- und Teilnahmeprobleme auf, dass sie erst später als Abschlussfall zu Täterschaft und Teilnahme ausführl. behandelt werden soll (vgl. den Sprengfallen-Fall, Rn. 387 f.).

II.Zu prüfen ist aber die Strafbarkeit der A wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGBan C.

1.Der Erfolg ist kausal durch die Handlung der A (Mitgabe des Giftes an B) eingetreten, weil erst dadurch ermöglicht wurde, dass der Kollege C an das Gift gelangen konnte.

2.A handelte durch das Aushändigen des Gifts objektiv sorgfaltspflichtwidrig. Dabei war die Vergiftung des C auch objektiv vorhersehbar, da eine Weitergabe des Schnapses an Kollegen zum Probieren nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegt. Der Hinweis auf der Flasche „Schön selber trinken“ ändert hieran nichts, sondern kann allenfalls einen bedingten Vorsatz beseitigen (s. o.).

3.Die Sorgfaltspflichtverletzung hat sich im Erfolg objektiv zurechenbar verwirklicht.

4.Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

5.Schließlich ist auch die Fahrlässigkeitsschuld der A zu bejahen, da davon auszugehen ist, dass sie subjektiv sorgfaltspflichtwidrig handelte und nach ihren persönlichen Fähigkeiten in der Lage war, den Erfolg vorherzusehen.

6. Ergebnis:A hat sich wegen fahrlässiger Tötung des C strafbar gemacht.

III.Verwirklicht sein könnte ferner ein versuchter Mord nach §§ 211, 212, 22, 23 I StGBan B.

1.Nichtvollendung und Strafbarkeit des Versuchs (vgl. §§ 12 II, 23 I StGB) sind unproblematisch gegeben.

2.Die A hatte den Tatentschluss, ihren Ehemann B zu töten. Dabei hatte sie auch Vorsatz hinsichtlich des Mordmerkmals „Heimtücke“, da sie die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des B in feindlicher Willensrichtung ausnutzen wollte. Dies gilt unabhängig davon, ob man mit einem Teil der Lit. zusätzlich einen verwerflichen Vertrauensbruch fordert, der im Verhältnis von Ehegatten jedenfalls zu bejahen wäre.

3.Fraglich ist allerdings, ob die A auch unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt hat. Vorliegend hat A dadurch, dass sie dem B das vergiftete Fläschchen mit auf den Weg gab, aus ihrer Sicht alles Erforderliche getan, um den Erfolg zu bewirken. Wann in einem solchen Fall der Versuch beginnt, ist umstritten.

Nach einer Auffassung beginnt dieser bereits dann, wenn der Täter aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hat, damit der Erfolg bei ungehindertem Verlauf einzutreten vermag.[121] Dies wäre hier schon bei Übergabe des Getränks an B der Fall gewesen. Nach anderer Meinung beginnt der Versuch erst, wenn das Opfer (nach der Vorstellung des Täters) unmittelbar in den Wirkungskreis des Tatmittels tritt, sodass es in engem zeitlich-räumlichem Zusammenhang zu einem Schadenseintritt kommen kann.[122] Vorliegend wäre dieser Zeitpunkt schwer zu bestimmen, da B sich selbst überhaupt nicht zum Trinken anschickte und A keine Kenntnis davon haben konnte, wann er dies konkret tun würde. Die h. M. versagt daher zu Recht beiden Ansichten die Gefolgschaft. Die erste Auffassung bestimmt den Zeitpunkt des Versuchsbeginns zu früh, weil von einer Gefährdung im Sinne eines unmittelbaren Ansetzens bei der Übergabe noch nicht gesprochen werden kann. Und die zweite Auffassung führt zu unüberwindbaren Abgrenzungsschwierigkeiten, weil sich der Täter vielfach vom Zeitpunkt des Eintretens des Opfers in den Wirkungskreis des Tatmittels keine Vorstellungen machen kann oder will. Die überwiegende differenzierende Ansicht geht daher zutreffend davon aus, dass der Versuch jedenfalls dann beginnt, wenn der Täter die Herrschaft über das Geschehen aus der Hand gibt bzw. bei In-Händen-Halten des Geschehens mit dem Eintritt der unmittelbaren Opfergefährdung.[123] Vorliegend hat der Versuch daher begonnen, als B sich mit dem Giftfläschchen den weiteren Einwirkungsmöglichkeiten der A für diese erkennbar entzog.

4.Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.

5.Auch liefert der Sachverhalt für einen strafbefreienden Rücktritt als persönlichen Strafaufhebungsgrund keinerlei Grundlage.

6. Ergebnis:A ist strafbar wegen versuchten Mordes gem. §§ 211, 212, 22, 23 I StGB an B. Er steht zur fahrlässigen Tötung des C in Tateinheit, § 52 StGB.

Die Konstellation des error in persona vel obiecto verdeutlicht dagegen das folgende Beispiel, das einem berühmten und historischen Fall entstammt:

116

Beispiel:Der Dienstherr Rosahl trug dem Knecht Rose auf, den Schliebe, der ein unliebsamer Gläubiger des Rosahl war, zu erschießen. Rose legte sich mit einem Gewehr auf die Lauer, hielt in der Dämmerung den Harnisch für Schliebe und erschoss deshalb Harnisch. Strafbarkeit des Rose? ( Rose-Rosahl-Fall Inach Preußisches Obertribunal, GA 1859, 7 ff., ganz ähnl. BGHSt 37, 214)

117

Lösung:Die Problematik der Strafbarkeit wegen Totschlags nach § 212 StGB an Harnisch stellt sich aufgrund der Verwechslung, die auf subjektiver Tatseite den Vorsatz der Tötung entfallen lassen könnte. § 16 StGB setzt jedoch keine Identifikation des Opfers voraus, sondern, wie sich aus § 16 StGB ergibt, nur das Bewusstsein über die tatbestandsverwirklichenden Umstände, hier also die Tötung des konkret ins Auge gefassten Harnisch. Denn der „Kausalverläufe steuernde Verwirklichungswille“[124] des Rose bezog sich vorliegend genau auf die ins Auge gefasste Person des Harnisch, die tatsächlich getroffen wurde. Die bloße Identitätsabweichung stellt demgegenüber lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum dar, solange das ins Auge gefasste Objekt und das Objekt der ursprünglichen Tatplanung rechtlich gleichwertig sind. Da sich Rose der von § 212 StGB vorausgesetzten „Menschqualität“ des ins Ziel genommenen Objekts bewusst war und auch keine Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf vorliegt (die Kugel trifft das anvisierte Ziel), ist ihm die Tötung des Harnisch zum Vorsatz zuzurechnen (unbeachtlicher error in persona). Rose ist wegen vorsätzlicher Tötung gem. § 212 StGB strafbar. Folgt man der Rspr., die entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht[125] keinen verwerflichen Vertrauensbruch für das Heimtückemerkmal des § 211 StGB fordert, so wäre hier auch ein Mord zu bejahen[126] (tatsächlich lässt sich das Erfordernis des Vertrauensbruchs kaum aus dem Wortsinn „Heimtücke“ herleiten). Danach ist Rose auch wegen Mordes gem. § 211 II Fallgruppe 2 StGB strafbar. Es ist nach richtiger Auffassung nicht zusätzlich ein versuchter Mord an Schliebe anzunehmen, da sich der Vorsatz des Rose zum Tatzeitpunkt konkret auf Harnisch bezog und dem Täter kein doppelter Tatvorsatz unterstellt werden kann.

Hinweis: Anders läge der Fall, wenn Rose den Schliebe in einem Gebüsch vermutet und geschossen hätte, während sich dort tatsächlich ein Keiler verborgen gehalten hätte, der tödlich getroffen worden wäre. Wegen der rechtlichen Ungleichwertigkeit wäre dieser error in persona vel obiecto ausnahmsweise bedeutsam, sodass dann ein versuchter Totschlag an Schliebe und fahrlässige – straflose – Sachbeschädigung am Keiler anzunehmen wäre, sofern dieser als Wild nicht ohnehin herrenlos war.

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