1 ...7 8 9 11 12 13 ...28 Somit sind die §§ 3, 18 des Gesetzes materiell verfassungswidrig. Das BVerfG wird das Gesetz insoweit für nichtig erklären.
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Die abstrakte Normenkontrolle ist zulässig und begründet. Sie hat daher Aussicht auf Erfolg.
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Prüfungsschema zur abstrakten Normenkontrolle
Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit des BVerfG
Art. 93 I Nr. 2 GG; Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht
Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG (abschließend); Bundesregierung, Landesregierung, ein Viertel der Mitglieder des Bundestages
Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG; Bundes- oder Landesrecht formeller oder materieller Natur, keine Beschränkung auf nachkonstitutionelle Gesetze
4. Antragsgrund: „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“
Art. 93 I Nr. 2 GG, Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht. Der Wortlaut des § 76 I Nr. 1 BVerfGG „... für nichtig hält ...“ steht dem nicht entgegen.
5. Objektives Klarstellungsinteresse
Dem BVerfG zufolge muss ein besonderes Interesse an der Klarstellung der Gültigkeit/Ungültigkeit der Norm bestehen.
Form, § 23 I BVerfGG; Frist – keine.
Prüfung der verfahrensgegenständlichen Norm anhand des Grundgesetzes bzw. bei Landesrecht auch an Bundesrecht.
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) |
Kompetenz (Zuständigkeit) |
b) |
Verfahren |
c) |
Form |
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Prüfung, ob Antragsgegenstand gegen höherrangiges Recht verstößt
Fall 2 Blähungen im Bundestag
Themenschwerpunkte:Demokratieprinzip, Wahlrecht, Wahlprüfungsbeschwerde, Wahlsystem, Wahlrechtsgrundsätze, Grundmandatsklausel, 5 %-Sperrklausel, Überhangmandate und Ausgleichsmandate, Wahlrechtsreform, Parteien-Chancengleichheit, Mehrheitsentscheidung, Minderheitenschutz, Repräsentation, Verfassungsänderung
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Bei der letzten Bundestagswahl konnte die A-Partei als „stärkste Kraft“ insgesamt 322 Sitze im Bundestag ergattern. Da die A-Partei in einigen Bundesländern mehr Direktmandate für sich gewinnen konnte, als ihr nach Anzahl der Zweitstimmen in den jeweiligen Bundesländern eigentlich zustünden, wurden ihr insgesamt 36 sog. Überhangmandate (§ 6 IV 2 BWG) zuteil. Infolgedessen wurden gem. § 6 V, VI BWG auch die Sitze der übrigen Bundestagsparteien durch sog. Ausgleichsmandate solange erhöht, bis das Kräftegleichgewicht im Bundestag insgesamt wieder den abgegebenen Zweitstimmen entsprach. Durch die Überhang- und Ausgleichsmandate stieg die Gesamtsitzzahl im Bundestag von 598 auf 709 Sitze an. Dennoch fragt sich die Opposition, ob Überhangmandate mit der Verfassung vereinbar sind. Schließlich verstoßen diese ihrer Meinung nach gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und gegen die Chancengleichheit der Parteien. Die Regelung verstoße auch gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, da die Berechnung der Überhang- und Ausgleichsmandate für den „Normalbürger“ zu intransparent und nicht nachvollziehbar sei; dafür brauche man schon fortgeschrittene mathematische Kenntnisse. Auch komme es durch die vielen Überhang- und Ausgleichsmandate zu einer beunruhigenden „Aufblähung des Bundestages“.
Nach der Wahl entbrennt außerdem ein heftiger Streit, in dem die C-Partei weitere Mängel des Bundeswahlgesetzes (BWG) anführte. Zentraler Streitpunkt war das Ergebnis der B-Partei, die zu den Oppositionsparteien gehörte. Diese konnte zwar nur 3,2 % der Zweitstimmen erzielen, errang jedoch in drei Wahlkreisen das Direktmandat für sich. Dies hatte zur Konsequenz, dass die B-Partei nach § 6 III 1 Halbs. 2 BWG (sog. Grundmandatsklausel) entsprechend ihres Zweitstimmenanteils in den Bundestag einzog. Die C-Partei hingegen konnte 4,9 % der Stimmen erringen, aber nur in einem Wahlkreis ein Direktmandat für sich gewinnen. Wegen der 5 %-Sperrklausel in § 6 III 1 BWG i.V.m. § 6 I 2 BWG blieben ihre Zweitstimmen gänzlich unberücksichtigt. Die C-Partei ist der Meinung, es sei verfassungswidrig, dass die Zweitstimmen der B-Partei berücksichtigt würden, ihre hingegen nicht; das verletze die Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit der Parteien. Sie habe sowieso Zweifel, ob die 5 %-Sperrklausel überhaupt verfassungsgemäß sei. Bei der vorangegangenen Bundestagswahl seien – was zutrifft – immerhin 15,7 % der abgegebenen Stimmen nicht den gewählten, sondern anderen Parteien zugutegekommen. Zudem habe das BVerfG in einem Urteil aus dem Jahr 2014 entschieden, dass bereits eine 3 %-Sperrklausel für die Wahl zum Europaparlament verfassungswidrig sei. Jedenfalls sollte jeder Wähler eine „Eventualstimme“ abgeben dürfen, die nur dann zum Tragen komme, wenn seine Zweitstimme auf eine Partei entfällt, die an der 5 %-Sperrklausel scheitere; das wäre zumindest ein milderes Mittel.
Die A-Partei gefiel sich in ihrer Rolle als stärkste Partei. Nachdem sich eine 2/3-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat zusammen mit ihrer Koalitionspartnerin – der E-Partei – abzeichnete, fasste sie zusammen mit der E-Partei den Entschluss, die nächsten Bundestagswahlen um zwei Jahre zu verschieben. Dieses Vorgehen sei nur zum Wohle des Volkes. Schließlich habe die A-Partei bisher die Steuern um ca. 15 % gesenkt, und betreibe eine solide und erfolgreiche Politik, die auch noch etwas länger weitergeführt werden sollte. Die Opposition hält dies für verfassungsrechtlich unzulässig. Die A-Partei könne doch nicht einfach die Länge von Legislaturperioden aus Gründen politischer Opportunität verändern. Welche Chancen hätte dann eine Opposition, wenn die Mehrheitsparteien einfach die Wahlen verschieben würden?
Frage 1: |
Wie sind die von Opposition und C-Partei angesprochenen Probleme verfassungsrechtlich zu würdigen? |
Frage 2: |
Wie kann die Opposition die Gültigkeit der Bundestagswahl überprüfen lassen? |
Frage 3: |
Wie ist das Vorhaben der A-Partei verfassungsrechtlich zu würdigen? |
Lösung zu Fall 2
Frage 1
I. Die Überhangmandatsregelung und Ausgleichsmandate[1]
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Fraglich ist, ob die Überhang- und Ausgleichsmandatsregelung in § 6 IV 2 BWG und § 6 V, VI BWG seit der Wahlrechtsreform 2013 verfassungsgemäß ist.
Dadurch könnte der Grundsatz der Gleichheit gem. Art. 38 I 1 GG und der Öffentlichkeit der Wahl gem. Art. 38 I 1 GG i.V.m. Art. 20 I, II GG sowie das Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 I GG oder das Demokratieprinzip aus Art. 20 I, II GG verletzt sein. Folglich müsste eine Beeinträchtigung vorliegen, die durch das Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland nicht gerechtfertigt ist.
1. Beeinträchtigung von Art. 38 I 1, 20 I, II und Art. 21 I GG
a) Gleichheit der Wahl, Art. 38 I 1 GG
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Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger. Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen.[2] Aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert hat, also dass die Stimme eines jeden Wählers gleich viel zählt („one man, one vote“[3]). Der gleiche Zählwert verlangt daher, dass jeder Stimmberechtigte die gleiche Anzahl an Stimmen (Erststimme und Zweitstimme, § 4 BWG) hat und diese Stimmen bei der Auszählung auch den gleichen Wert haben.[4] Daneben muss jede Stimme die gleiche rechtliche Erfolgschance haben bzw. – bei der Verhältniswahl – den gleichen Erfolgswert haben, also jeder Wähler mit seiner Stimme auch den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Vertretung haben.[5] Ist der Zählwert oder der Erfolgswert einer Stimme durch die Überhangmandats- bzw. Ausgleichsmandatsregelung ungleich, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl vor.
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