Max-Emanuel Geis - Examens-Repetitorium Staatsrecht

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Staatsorganisationsrecht und Grundrechte in einem Band:
Dieses Examens-Repetitorium zum Staatsrecht bietet eine vertiefende, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung zentraler Fragen des Staatsorganisationsrechts und der Grundrechte zur Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung im Pflichtfach. Die Fähigkeit zu eigenständiger Problemlösung wird in besonderem Maße gefördert. Anhand konkreter Fälle mit ausführlichen Lösungen und kurzen lehrbuchartigen Exkursen wird exemplarisch dargelegt, welche dogmatischen und praktischen Probleme das Staatsrecht innerhalb des gesamten Pflichtstoffes der Ersten Juristischen Prüfung aufwirft.
Die Reihenkonzeption:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung in den Pflichtfächern und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine Musterlösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung («leading case»).

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39

Die Überhangmandate sind in § 6 IV 2 BWG geregelt. Erhält eine Partei in den Wahlkreisen mehr Direktmandate, als ihr nach den Zweitstimmen Sitze im Bundestag zustehen, dann spricht man von einem Überhangmandat. Übersteigen die Direktmandate die Bundestagssitze, die der Partei aufgrund der Zweitstimmen zustehen würden, dann verbleiben diese Mandate (Überhangmandate) bei der Partei, § 6 IV 2 BWG.

40

Der Zählwert der Stimmen wird demnach bei der Überhangmandatsregelung nicht beeinflusst, da die Anzahl der Stimmen eines Wahlberechtigten unangetastet bleibt. Hinsichtlich des Erfolgswertes könnte jedoch eine Beeinträchtigung vorliegen. Das wäre dann der Fall, wenn nicht alle abgegebenen Stimmen den gleichen Erfolgswert haben. Bei der bisher geltenden Regelung war der Erfolgswert der Stimmen für eine Partei mit Überhangmandaten in Relation höher als der Erfolgswert der Zweitstimme für eine Partei ohne Überhangmandate. Für einen Sitz im Parlament, der nicht über ein Überhangmandat errungen wurde, musste die Partei ungleich mehr Zweitstimmen auf sich vereinen. Die Sitzverteilung des Bundestages entsprach aufgrund der Überhangmandate nicht mehr dem Verhältnis der Zweitstimmen.[6] Daher kam den Stimmen ein unterschiedlicher Erfolgswert zu. Bei der jetzigen Regelung ist in § 6 V, VI BWG ein Ausgleich der Überhangmandate vorgesehen. Dies geschieht im Wesentlichen dadurch, dass jeder Partei so viele zusätzliche Sitze zugeteilt werden, dass das Verhältnis der Mandate wieder dem Zweitstimmenverhältnis entspricht. Die Anzahl der Ausgleichsmandate hängt wiederum von Anzahl und Verteilung der Überhangmandate ab.[7]

Eine Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl liegt damit nicht vor.

b) Öffentlichkeit der Wahl, Art. 38 I 1 i.V.m. Art. 20 I, II GG

41

Beim Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl handelt es sich um einen ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz. Er basiert auf den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen für Demokratie, Republik und Rechtsstaat und wird daher aus Art. 38 I 1 GG i.V.m. Art. 20 I, II GG hergeleitet.[8] Die Öffentlichkeit der Wahl sichert die Ordnungsmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung.[9]

42

Während die Sitzzuteilung nach dem vorher geltenden Wahlrecht für jeden Bürger mit mathematischen Grundkenntnissen nachzuvollziehen war, ist das neue Verfahren zur Berechnung der Ausgleichsmandate nur mit fortgeschrittenen mathematischen Kenntnissen durchschaubar.[10] Mithin ist durch das derzeit geltende Wahlverfahren der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl beeinträchtigt.

c) Chancengleichheit der Parteien, Art. 21 I GG

43

Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien verlangt, dass jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden. Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Deshalb muss in diesem Bereich – ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler – Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn verstanden werden. Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen.[11]

44

Hier gilt das zur Gleichheit der Wahl gesagte parallel. Insbesondere werden durch das jetzt geltende Wahlverfahren mit Ausgleichsmandaten keine (großen) Parteien mehr mit ausgleichslosen Überhangmandaten bevorzugt.

Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit der Parteien liegt nicht vor.

d) Demokratieprinzip, Art. 20 I, II GG

45

Fraglich ist, ob durch die Überhang- und Ausgleichsmandate das Demokratieprinzip beeinträchtigt ist. Dieses ist in Art. 20 I, II GG verankert. Durch das derzeit geltende System mit Überhang- und Ausgleichsmandaten kommt es regelmäßig dazu, dass die Sitzplätze des Bundestags erweitert werden müssen, was das Risiko einer Aufblähung des Bundestages um ca. 25 % mit sich bringt.[12]

46

Eine Beeinträchtigung des Demokratieprinzips durch diese Entwicklung ist dennoch nicht möglich. Zum einen lassen sich weder aus dem GG direkt, noch aus dem Demokratieprinzip eine Maximalzahl von Bundestagsmitgliedern herleiten. Die gesetzliche Größe des Bundestags mit 598 Sitzen ist eine bloße gesetzgeberische Festsetzung (§ 1 I BWG). Entscheidend für die Demokratie ist auch nicht die Anzahl der Abgeordneten, sondern ob deren Zusammensetzung dem Votum des Volkes entspricht. Ein so „brachiales“ Anwachsen des Bundestages, dass dessen Funktionsfähigkeit und so das Demokratieprinzip beeinträchtigt würde, ist weder wahrscheinlich noch ersichtlich.[13]

Eine Beeinträchtigung des Demokratieprinzips liegt nicht vor.

2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

47

Die Einschränkung der Öffentlichkeit der Wahl ist verfassungsrechtlich nicht vorgesehen. Allerdings könnte die Ungleichbehandlung durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt sein. Der Gesetzgeber kann in begrenztem Umfang Ausnahmen vom Grundsatz der Öffentlichkeit zulassen, um anderen verfassungsrechtlichen Belangen, insbesondere den geschriebenen Wahlrechtsgrundsätzen aus Art. 38 I 1 GG, Geltung zu verschaffen.[14]

48

Der Gesetzgeber hat durch die Reform des Bundeswahlrechts einige spezielle Wahlrechtsprobleme wie das „negative Stimmgewicht“ und die ausgleichslosen Überhangmandate beseitigt, die den Grundsatz der Gleichheit der Wahl aus Art. 38 I 1 GG verletzt haben. Um dies zu erreichen war es notwendig ein komplexes, mehrstufiges Verfahren zu entwickeln, was sich negativ auf die Öffentlichkeit der Wahl ausgewirkt hat. Allerdings konnte damit der Gleichheit der Wahl hinsichtlich des Erfolgswertes von abgegebenen Stimmen Rechnung getragen werden, so dass die Beeinträchtigung der Öffentlichkeit der Wahl hinter dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl zurücksteht und diese folglich verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.[15]

49

Exkurs: Wahlsystem und Wahlrechtsgrundsätze

Das Grundgesetz trifft über das Wahlsystem selbst keine Regelung, sondern überlässt die Ausgestaltung dem Bundesgesetzgeber (Art. 38 III GG), der davon im BWG Gebrauch gemacht hat.[16] Nach § 1 I BWG erfolgt die Bundestagswahl nach einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl (sog. personalisierte Verhältniswahl).[17] Dies ist eine Mischform aus Mehrheitswahlsystem (Persönlichkeitswahl) und der Verhältniswahl (Listenwahl). Aufgrund des Mehrheitswahlsystems ist das Wahlgebiet in Wahlkreise aufgeteilt, in denen jeweils ein Kandidat mit Stimmenmehrheit zu wählen ist (Erststimme). Bei der Verhältniswahl hingegen wird mit der Zweitstimme die Partei (Liste) gewählt, die anhand der prozentual auf sie entfallenen Stimmen Sitze im Bundestag erhält. Die Zweitstimme ist maßgeblich für die Sitzverteilung bzw. die Anzahl der Sitze einer Partei im Parlament. Die Direktmandate aus der Erststimme werden dann auf diese Sitze verteilt. Kurzum bestimmt die Zweitstimme, wie stark eine Partei vertreten ist, während die Erststimme festlegt, welcher Kandidat in das Parlament einzieht. Das BVerfG umschreibt das Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland in seiner Entscheidung BVerfGE 95, 335 (352 f.) folgendermaßen:

„... Das Verhältniswahlrecht bewirkt die Repräsentation dadurch, dass die Parteien ihre Kandidaten und Programme den Wahlberechtigten vorstellen und die Wähler in der Wahl einer Liste die Entscheidung für eine parteipolitische Richtung treffen. Die Verhältniswahl in strikter Ausprägung macht das Parlament zum getreuen Spiegelbild der parteipolitischen Gruppierung der Wählerschaft, in dem jede politische Richtung in der Stärke vertreten ist, die dem Gesamtanteil der für sie im Staat abgegebenen Stimmen entspricht (vgl. BVerfGE 1, 208 [244]). Demgegenüber bestimmt bei der Mehrheitswahl die Mehrheit der gültigen Stimmen den erfolgreichen Kandidaten; die übrigen Stimmen bleiben ohne Auswirkung auf die Zusammensetzung des Parlaments. Die Mehrheitswahl sichert eine engere persönliche Beziehung des Abgeordneten zu dem Wahlkreis, in dem er gewählt worden ist (BVerfGE 7, 63 [74]; 16, 130 [140]; 41, 399 [423]). Die Wahl des Abgeordneten als Person – und nicht als Exponent einer Partei – stärkt den repräsentativen Status des Abgeordneten als Vertreter des ganzen Volkes (Art. 38 I 2 GG; vgl. BVerfGE 11, 266 [273]), stützt die nach Art. 21 GG gebotene innerparteiliche Demokratie und gibt dem Vertrauen des Wählers zu seinem Repräsentanten ...“

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