Max-Emanuel Geis - Examens-Repetitorium Staatsrecht

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Staatsorganisationsrecht und Grundrechte in einem Band:
Dieses Examens-Repetitorium zum Staatsrecht bietet eine vertiefende, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung zentraler Fragen des Staatsorganisationsrechts und der Grundrechte zur Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung im Pflichtfach. Die Fähigkeit zu eigenständiger Problemlösung wird in besonderem Maße gefördert. Anhand konkreter Fälle mit ausführlichen Lösungen und kurzen lehrbuchartigen Exkursen wird exemplarisch dargelegt, welche dogmatischen und praktischen Probleme das Staatsrecht innerhalb des gesamten Pflichtstoffes der Ersten Juristischen Prüfung aufwirft.
Die Reihenkonzeption:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung in den Pflichtfächern und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine Musterlösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung («leading case»).

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Die Wahlrechtsgrundsätze

In Art. 38 I GG sind die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl verankert. Die Allgemeinheit der Wahl bedeutet, dass jedem wahlberechtigten Bürger (Art. 38 II GG) das Wahlrecht zusteht. Differenzierungen im Bereich der Wahlberechtigung sind nur aus zwingenden Gründen zulässig.[18] Die Unmittelbarkeit der Wahl gewährleistet, dass die Entscheidung des Wählers direkt den Abgeordneten erreicht. Weitere Entscheidungsinstanzen – wie etwa das amerikanische Wahlmännersystem – dürfen daher nicht zwischengeschaltet werden. Darüber hinaus verlangt der Unmittelbarkeitsgrundsatz, dass der Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, welche Personen sich um ein Mandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf den (Miss)Erfolg auswirken kann.[19] Der Grundsatz der geheimen Wahl erklärt sich von selbst: Es sind Vorkehrungen zu treffen, die dem Wähler eine unerkannte Stimmabgabe ermöglichen. Die Entschließungsfreiheit des Wählers wird durch die Freiheit der Wahl sichergestellt. Jeglicher Druck oder Zwang auf den Wähler ist gem. Art. 38 I 1 GG ausgeschlossen.

Für alle Wahlrechtsgrundsätze gilt, dass eine Einschränkung grundsätzlich nicht zulässig ist. Es bedarf kollidierenden Verfassungsrechts bzw. eines zwingenden Grundes, um eine Differenzierung oder Ausnahme zu rechtfertigen.

II. Die Grundmandatsklausel und die 5 %-Sperrklausel

50

Bei der Grundmandatsklausel und der Sperrklausel nach § 6 III 1 BWG ist es fraglich, ob diese die Gleichheit der Wahl gem. Art. 38 I 1 GG und den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gem. Art. 21 I GG wahren.

1. Beeinträchtigung von Art. 38 I 1 GG und Art. 21 I GG

a) Gleichheit der Wahl, Art. 38 I 1 GG

51

Zur Definition des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl s. oben Rz. 38.

aa) Grundmandatsklausel

52

Über die Grundmandatsklausel nach § 6 III 1 Alt. 2 BWG können kleinere Parteien, die drei Direktmandate auf sich vereinigen konnten, in das Parlament einziehen, obwohl sie nicht 5 % der Zweitstimmen erreichen konnten. Darüber hinaus bleiben ihre Zweistimmen erhalten und können entsprechend ihrem Zweitstimmenanteil an der Sitzverteilung im Parlament teilnehmen.[20] Parteien, die das Fünfprozentquorum nicht erreichen und auch keine drei Wahlkreise für sich gewinnen können, partizipieren nur mit eventuell erreichten Direktmandaten, aber nicht mit den erlangten Zweitstimmen an der Sitzverteilung. Daher haben die Zweitstimmen einen unterschiedlichen Erfolgswert, vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Einzug ins Parlament entsprechend dem Zweitstimmenanteil erfolgt.[21] Die B-Partei konnte mithilfe der drei gewonnen Wahlkreise (Direktmandate) in den Bundestag einziehen. Darüber hinaus kommen ihr die 3,2 % der abgegebenen Zweitstimmen bei der Sitzverteilung im Parlament zugute. Die C-Partei erhält mit ihren 4,9 % bei den Zweitstimmen keine Sitze im Bundestag; nur ein Sitz über das Direktmandat verbleibt. Damit ist der Erfolgswert der Zweitstimmen für die B-Partei höher als der für die C-Partei. Die C-Partei hat mehr Zweitstimmen auf sich vereinigen können als die B-Partei, welche, gemessen an den Zweitstimmen, ungleich stärker als die C-Partei repräsentiert wird. Folglich liegt eine Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl durch die Grundmandatsklausel vor.

bb) 5 %-Sperrklausel

53

Die 5 %-Klausel gem. § 6 III 1 Alt. 1 BWG bewirkt, dass Parteien, die nicht 5 % der Zweitstimmen erreichen, bei der Sitzverteilung im Parlament unberücksichtigt bleiben.[22] Die Zweitstimmen, die auf diese Partei abgegeben wurden, bleiben ohne Erfolg. Hier wird die Ungleichbehandlung offenbart. Die Wähler der C-Partei konnten mit ihren abgegebenen Zweitstimmen keinen Einfluss auf die Wahl ausüben. Der Erfolgswert der Stimmen ist daher nicht gleich. Folglich liegt auch eine Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl durch die 5 %-Sperrklausel vor.

b) Chancengleichheit der Parteien, Art. 21 I GG

54

Zur Definition der Chancengleichheit der Parteien s. oben Rz. 43.

Parallel zur Gleichheit der Wahl ist auch die Chancengleichheit der Parteien durch die Grundmandatsklausel und die 5 %-Sperrklausel beeinträchtigt.

2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

55

Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien unterliegen keinem absoluten Differenzierungsverbot. Allerdings folgt aus dem formalen Charakter der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt.[23] Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist also grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Differenzierungen im Wahlrecht können also durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden.[24] Differenzierende Regelungen müssen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sein. Ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich daher auch danach, mit welcher Intensität in das – gleiche – Wahlrecht eingegriffen wird.[25]

a) Grundmandatsklausel

56

Nach Auffassung des BVerfG geht von Parteien, die drei Direktmandate erhalten, eine besondere Akzeptanz seitens der Bevölkerung aus, die eine Vertretung im Bundestag rechtfertigt. Gleichzeitig sind die Direktmandate ein Ausdruck dafür, dass die Anliegen eines nicht unbedeutenden Bevölkerungsteils durch diese Partei Berücksichtigung finden.[26] Daher dürfen wichtige Anliegen der Bevölkerung nicht von der Volksvertretung ausgeschlossen werden. Die regionalen Besonderheiten und Schwerpunkte verdienen gleichermaßen eine Repräsentation.[27] Im Mittelpunkt dieser Argumentation steht die Integrationsfunktion der Direktmandatsregelung. Demgegenüber tritt die zu gewährleistende Funktionsfähigkeit des Parlaments durch Verhinderung von Splitterparteien zurück. Somit stellt die bezweckte Integration des Staatsvolks einen legitimen, geeigneten und erforderlichen Differenzierungsgrund dar, der eine Ungleichbehandlung infolge der Grundmandatsklausel gem. § 6 III 1 Alt. 2 BWG rechtfertigt.

57

Der Gegenauffassung[28], die in der Grundmandatsklausel eine nicht zu rechtfertigende Privilegierung kleiner Parteien mit regionalen Schwerpunkten gegenüber bundesweit agierenden Parteien sieht, ist nicht zu folgen. Dies bestätigt das BVerfG, das die Funktionsfähigkeit des Bundestages gegenüber der Integrationsfunktion als subsidiär betrachtet.[29] Zwar ist die Funktionsfähigkeit des Parlaments ein zwingender Grund, der nicht außer Acht gelassen werden darf, dennoch dürfen aufgrund des bundesstaatlichen Systems die regionalen und Länderinteressen nicht unberücksichtigt bleiben.

58

Entgegen dem Vorbringen der C-Partei ist die Grundmandatsklausel daher nicht verfassungswidrig. Auch wenn sie aufgrund der 4,9 % am Einzug des Bundestages gehindert ist und die B-Partei wegen ihrer drei Direktmandate entsprechend ihres Zweitstimmenanteils im Bundestag vertreten wird, so besteht für die unterschiedliche Erfolgswertgewichtung der Wählerstimmen ein verfassungsrechtlich zulässiger Rechtfertigungsgrund in Form der Integrationsfunktion der Wahlen.

b) 5 %-Sperrklausel

aa) Generelle Rechtfertigung der 5 %-Sperrklausel

59

Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung die 5 %-Sperrklausel bei der Wahl des Deutschen Bundestages für verfassungskonform erachtet.[30] Sie findet ihre Rechtfertigung im Wesentlichen in dem verfassungslegitimen Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments zu sichern. Dies setzt die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung voraus, die durch die Zersplitterung des Parlaments in viele kleine Gruppen gefährdet werden kann. Für den Zweck der Wahl als Integrationsvorgang politischer Willensbildung ist die Sperrklausel unabdingbar.[31] Anders als bei der Grundmandatsklausel, die ebenfalls die Entstehung von Splitterparteien zur Folge haben kann, sind die Grundsätze der Integrationsfunktion auf die Sperrklausel nicht anwendbar. Hier steht nicht die regionale Anerkennung im Vordergrund, sondern die bundesweite Ansammlung „einzelner Stimmen“.[32]

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