Ulrich Wackerbarth - Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook

Здесь есть возможность читать онлайн «Ulrich Wackerbarth - Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Die Neuauflage:
Auf die umfassende Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird in zahlreichen, extra hervorgehobenen Hinweisen eingegangen und Synopsen zum BGB/HGB (alt und neu) helfen bei der Orientierung. Hinweise zu Rechtsprechung und Literatur sind auf dem neuesten Stand.
Die Konzeption:
Dieses Lehrbuch stellt klar und einprägsam die examensrelevanten Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts dar, behandelt neben der BGB-Gesellschaft und dem Verein eingehend das Recht der Personengesellschaften OHG und KG und gibt einen ersten Überblick zu den Kapitalgesellschaften AG und GmbH. Ein besonderes Augenmerk gilt neuen Entwicklungen und der Lösung aktueller Fragen, auch im Hinblick auf internationale und europäische Zusammenhänge.
Zahlreiche Beispiele aus der Praxis und über 50 Fälle mit Lösungsskizzen machen den Prüfungsstoff anschaulich, erleichtern so das Verständnis für komplexe gesellschaftsrechtliche Zusammenhänge und schulen die Klausuranwendung des Erlernten. Literatur und Rechtsprechungsnachweise sind in Fußnoten dargestellt, wodurch der Lesefluss erleichtert wird.

Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

42

Die EWIV (nach dem EWIV-Ausführungsgesetz vom 14.4.1988) ist eine Personengesellschaft, die in der Struktur der OHG ähnlich ist (vgl. dazu Rn. 314 f.).

Mit der Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) aus dem Jahre 2002 ist mit der Europäischen Aktiengesellschaft – Societas Europaea (= SE)– die erste supranationale Rechtsform für eine gemeinschaftsrechtliche Kapitalgesellschaft geschaffen worden. Die SE ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und beschränkter Haftung, die im Wesentlichen auf Großunternehmen zugeschnitten ist. Mit dieser Rechtsform soll den europaweit tätigen Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, in der Zukunft mit nur einer Gesellschaft an Stelle einer komplizierten Konzernstruktur zu operieren (vgl. zur SE Rn. 593 f.). Viele große deutsche Unternehmen, wie z.B. Allianz und BASF, haben inzwischen diese Rechtsform angenommen.

Die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europea = SCE)bildet das Gegenstück auf europäischer Ebene zu den nationalen genossenschaftlichen Rechtsformen in den Mitgliedstaaten, in Deutschland also zur eingetragenen Genossenschaft (eG). Sie hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Das Grundkapital ist in Geschäftsanteile zerlegt. Ihr Zweck besteht vorwiegend in der Förderung von Tätigkeiten der Mitglieder und in der Befriedigung von Mitgliederbedürfnissen. Ihre Gesellschafter müssen ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz jedenfalls in zwei Mitgliedstaaten haben.

Die mit einem Richtlinienentwurf der Kommission bisher lediglich vorgeschlagene Societas Unius Personae (SUP)als geschlossene Kapitalgesellschaft mit nur einem Gesellschafter wirft eine Reihe gesellschaftsrechtlicher und europarechtlicher Fragen auf.[29] So ist insbesondere problematisch, dass die für SUP vorgesehenen Regeln vom Zwischenstaatlichkeitserfordernis abweichen, weil diese Rechtsform anders als die SE, die SEC und die EWIV auch rein innerstaatlich genutzt werden kann.

43

Lösung zu Fall 2:

Die A-AG ist juristische Person und als solche rechtsfähig. Sie kann also Vertragspartnerin sein. Als juristische Person kann sie allerdings nur über Organe rechtsgeschäftlich handeln, also z.B Verträge abschließen. Das vertretungsbefugte Organ für die Aktiengesellschaft ist der Vorstand (§§ 76, 78 AktG). Er ist gesetzlicher Vertreter der Aktiengesellschaft und kann gem. § 164 BGB mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft Willenserklärungen abgeben und solche entgegennehmen. Wenn der Vorstand für die A-AG einen Kaufvertrag mit U abschließt, wird nach § 164 BGB die A-AG und werden nicht der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder aus dem Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet. Ist die A-AG nicht in der Lage, ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag zu erfüllen, kann sich der Gläubiger U nur an die A-AG, nicht aber an die Mitglieder des Vorstandes der Aktiengesellschaft halten und von diesen die Leistung verlangen. Nicht der Vorstand oder dessen einzelne Mitglieder, sondern die A-AG als juristische Person ist Vertragspartnerin und damit Trägerin der Verbindlichkeiten.

§ 3 Gesellschaftsvertrag und Privatautonomie

44

Fall 3:

A, B und C wollen eine Gesellschaft gründen, die den An- und Weiterverkauf von Erdölprodukten betreibt. Sie wollen die persönliche Haftung so weit wie möglich beschränken, aber auch die Zahlung der Körperschaftssteuer vermeiden. Sie gründen deshalb durch Abschluss eines Vertrages eine sog. Handelsgesellschaft auf Einlagen als eine Personengesellschaft, bei der keiner der Gesellschafter unbeschränkt haften soll. Ist das zulässig? Rn. 52

45

Fall 4:

Bei einer Kommanditgesellschaft, der sehr viele Kommanditisten angehören, wird es als zweckmäßig angesehen, dass die Kommanditisten einen Verwaltungs- oder Aufsichtsrat wählen, der ihre im Gesetz geregelten Kontrollrechte wahrnimmt. Ein solches Gremium sieht das Gesetz nicht vor. Da ein Verwaltungs- oder Aufsichtsrat in einem Gesellschaftsvertrag verankert werden soll, ist die Frage zu entscheiden, ob eine solche Regelung überhaupt zulässig ist. Rn. 53

Literatur:

C. Armbrüster, Grenzen der Gestaltungsfreiheit im Personengesellschaftsrecht, ZGR 2014, 333 ff.; Wiedemann, Die Auslegung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen, DNotZ Sonderheft 1977, S. 99 ff.; ders., Die Personengesellschaft – Vertrag oder Organisation? ZGR 1996, 286 ff.

46

Jeder privatrechtliche Verband beruht auf einem Vertrag, in dem sich mehrere Personen verpflichtet haben, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Der Abschluss eines solchen Vertrages ist die Voraussetzung für das Entstehen einer Gesellschaft. Der Vertrag regelt zu einem wesentlichen Teil das Verhältnis der Gesellschafter zueinander. Er wird Gesellschaftsvertraggenannt. Partner eines Gesellschaftsvertrages können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Beispiel:

Drei deutsche Aktiengesellschaften schließen sich zu einer BGB-Gesellschaft zusammen, deren Zweck es ist, in einem Entwicklungsland eine Düngemittelfabrik zu errichten. Partner des Gesellschaftsvertrages und damit Gesellschafter der BGB-Gesellschaft sind die drei Aktiengesellschaften (juristische Personen).

Bei den juristischen Personen wird der Gesellschaftsvertrag Satzunggenannt. Auch die Satzung beruht auf einem rechtsgeschäftlichen Akt. Satzungen und Gesellschaftsverträge der Personengesellschaften haben Organisationscharakter[1]. Nach dem Inkrafttreten sind Satzungen nicht mehr ohne Weiteres wie Verträge zu behandeln, sondern vielmehr nach den Regeln, die für die Beurteilung objektiven Rechts anwendbar sind. Dieser Unterschied ist z.B. bei Auslegungsfragen wichtig.

47

Der Grundsatz der Privatautonomiegilt auch für das Gesellschaftsrecht. Jede Person ist grundsätzlich frei in der Entscheidung darüber, ob und mit wem sie ggf. einen Gesellschaftsvertrag abschließen will. Jeder, der mit anderen eine Gesellschaft gründen möchte, ist grundsätzlich auch frei in der Auswahl der Gesellschaftsform. Die Auswahl ist allerdings auf die in den Gesetzen geregelten Gesellschaftsformen beschränkt.

48

Im Gesellschaftsrecht gibt es also nur eine beschränkte Anzahl (numerus clausus)zugelassener Gesellschaftsformen, unter denen diejenigen, die eine Gesellschaft gründen wollen, auswählen können. Eine andere Frage ist, wie weit bei den vom Gesetzgeber zur Wahl gestellten Gesellschaftsformen Raum zur rechtsgeschäftlichen Ausgestaltung bleibt. Es geht also um das Problem, inwieweit durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages bei den einzelnen Gesellschaftsformen die diese Gesellschaftsformen betreffenden gesetzlichen Regelungen ersetzt, abgeändert oder ergänzt werden können.

49

Bei der Frage, welchen Raum die Gesellschafter zur Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages haben, ist zu unterscheiden zwischen den Personengesellschaften einerseits und de juristischen Personen andererseits. Wenn auch die Gestaltungsfreiheit im Personengesellschaftsrecht grundsätzlich weiter reicht als bei den Kapitalgesellschaften, so sind ihr doch allgemeine Grenzen gesetzt durch den Institutionen- und Mitgliederschutz, sowie teilweise auch durch den Gläubigerschutz.[2] Bei der BGB-Gesellschaft, der OHG und der KG sind nur die gesetzlichen Vorschriften, die das Verhältnis der Gesellschaft mit den Gläubigern, Schuldnern und anderen Außenstehenden regeln (Außenverhältnis), im Wesentlichen zwingendes Recht. Das bedeutet: Diejenigen gesetzlichen Regelungen, die das Außenverhältnis betreffen, können grundsätzlich durch entsprechende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag nicht wirksam abgeändert werden. Der Grund für diese Regelung ist darin zu sehen, dass diejenigen, die mit der Gesellschaft in Kontakt kommen, sich auf sichere Haftungs- und Vertretungsregeln verlassen können müssen, damit sie das Risiko abschätzen können, das sie auf sich nehmen, wenn sie mit der Gesellschaft in Kontakt treten. Die Rechtssicherheit gebietet es, dass gesetzliche Vorschriften, die außenstehende Dritte berühren, nicht zur Disposition der Gesellschafter gestellt werden, weil sonst die Rechte Außenstehender erheblich gefährdet wären. Letztlich ist das nichts anderes als der Grundsatz, dass Verträge nicht zulasten Dritter wirken können.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook»

Обсуждение, отзывы о книге «Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x