Ulrich Wackerbarth - Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook

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Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Neuauflage:
Auf die umfassende Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird in zahlreichen, extra hervorgehobenen Hinweisen eingegangen und Synopsen zum BGB/HGB (alt und neu) helfen bei der Orientierung. Hinweise zu Rechtsprechung und Literatur sind auf dem neuesten Stand.
Die Konzeption:
Dieses Lehrbuch stellt klar und einprägsam die examensrelevanten Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts dar, behandelt neben der BGB-Gesellschaft und dem Verein eingehend das Recht der Personengesellschaften OHG und KG und gibt einen ersten Überblick zu den Kapitalgesellschaften AG und GmbH. Ein besonderes Augenmerk gilt neuen Entwicklungen und der Lösung aktueller Fragen, auch im Hinblick auf internationale und europäische Zusammenhänge.
Zahlreiche Beispiele aus der Praxis und über 50 Fälle mit Lösungsskizzen machen den Prüfungsstoff anschaulich, erleichtern so das Verständnis für komplexe gesellschaftsrechtliche Zusammenhänge und schulen die Klausuranwendung des Erlernten. Literatur und Rechtsprechungsnachweise sind in Fußnoten dargestellt, wodurch der Lesefluss erleichtert wird.

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32

Im Privatrecht werden natürliche und juristische Personen jedenfalls weitgehend gleichbehandelt. Grundsätzlich sind juristische Personen, wie z.B. eine Aktiengesellschaft, sogar Träger des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Allerdings ist diese Rechtsträgerschaft inhaltlich begrenzt. Die Begründung dafür ergibt sich aus dem Entstehungsgrund, nämlich der Ableitung des Persönlichkeitsschutzes aus Art. 1 und 2 GG zur Ausfüllung einer Lücke. Nach Ansicht des BGH[5] ist eine Ausdehnung der Schutzwirkung des Persönlichkeitsrechts über natürliche Personen hinaus auf juristische Personen nur insoweit gerechtfertigt, als sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen. Dies ist der Fall, wenn juristische Personen in ihrem „sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden“[6]. Letztlich werden also stets die hinter der juristischen Person stehenden Handelnden und Interessen im Blick behalten.

d) Trennungsprinzip und Haftungsprivileg

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Das Vermögen der juristischen Person ist von dem ihrer Mitglieder streng zu unterscheiden. Die unmittelbaren privatrechtlichen Folgen des Handelns durch Organe treffen nur die juristische Person selbst. Den Gläubigern einer juristischen Person haftet konsequent nur deren Vermögen. Grundsätzlich (zu Ausnahmen aber noch Rn. 34 ff.) haften weder die Organwalter noch die Mitglieder der juristischen Person mit ihrem Privatvermögen.

3. Unterschiede zwischen juristischer Person und Personengesellschaft

a) Historische Ausgangslage

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Das bürgerliche Recht knüpft im Hinblick auf die Rechtsfähigkeit an den grundlegenden Begriff der Person an. Es unterscheidet zwischen natürlichen Personen(Menschen) und juristischen Personen(z.B. eingetragenen Vereinen und Aktiengesellschaften). Die wichtigste rechtliche Eigenschaft einer Person ist die Rechtsfähigkeit. Das Gesellschaftsrecht unterschied ehemals zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinigungen. Nach traditioneller Auffassung konnte eine Vereinigung die Rechtsfähigkeit nur durch die Eintragung in ein öffentliches Register oder durch staatliche Verleihung erlangen; erst damit wurde sie zur juristischen Person. Nicht rechtsfähig waren deshalb bei den Personengesellschaften die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und bei den Körperschaften der nicht eingetragene Verein. Einigermaßen greifbar ist diese früher fehlende Rechtsfähigkeit noch in § 714 BGB, wonach ein geschäftsführender Gesellschafter im Zweifel auch die übrigen Gesellschafter mitvertritt (aber eben nicht: die Gesellschaft) und in § 718 BGB, in der das Gesellschaftsvermögen als Vermögen nicht der Gesellschaft, sondern als gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter definiert wird. Beide Vorschriften werden künftig durch das MoPeG entfallen bzw. durch andere Vorschriften ersetzt (vgl. nun § 720 und § 713 BGB-E). Um es noch einmal auf den Punkt zu bringen: Der historische Gesetzgeber des BGB benötigte neben den natürlichen und den juristischen Personen also keine dritte Kategorie von Rechtsträgern, weil die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht als rechtsfähig, sondern lediglich als besondere Verbindung von natürlichen oder juristischen Personen verstanden wurde.

Zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinigungen standen die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG, die in das Handelsregister einzutragen sind, dadurch aber gleichwohl nicht zur juristischen Person wurden (weil auch für sie § 718 BGB gilt). OHG und KG haben nach § 124 HGB freilich die Fähigkeit, unter ihrer Firma Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Damit sollten sie nach traditioneller Auffassung allerdings nicht rechtsfähig werden, sondern nur ihre Teilnahme am Rechtsverkehr erleichtert werden[7]. Diese Begrifflichkeit ist im Laufe der letzten Jahrzehnte stufenweise verloren gegangen. Schon lange wurden jedenfalls die OHG und die KGals rechtsfähigangesehen. Der BGH[8] und nun auch der Gesetzgeber des MoPeG (§ 705 Abs. 2 BGB-E) haben schließlich auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit sie Außengesellschaft ist, als rechtsfähig anerkannt. Damit ist die Rechtsfähigkeit kein Unterscheidungsmerkmal zwischen Juristischen Personen und Personengesellschaften mehr. Auch Personengesellschaften sind rechtsfähig und damit eine durch Rechtsfortbildung geschaffene dritte Kategorie von Rechtsträgernneben natürlichen und juristischen Personen. Konsequent gehört auch der nicht eingetragene Verein, der früher (und noch immer in § 54 BGB) als nicht rechtsfähiger Verein angesehen wurde, zu dieser dritten Kategorie (im Unterschied zu den Personengesellschaften allerdings als Körperschaft), und das MoPeG stellt dies in § 54 BGB-E ausdrücklich klar.

Während die juristischen Personen die Rechtsfähigkeitauf Grund eines konstitutiven Staatsaktes, der Eintragung in ein Register, erwarben, erlangten Personengesellschaften, wie die Personenhandelsgesellschaften, die Partnerschaftsgesellschaften und die Außengesellschaften bürgerlichen Rechts die Rechtsfähigkeit ohne staatliche Mitwirkung. Dies wird allerdings prinzipiell durch die Haftungsregeln kompensiert[9]. Während die Mitglieder einer juristischen Person das Haftungsprivileg genießen, also für Verbindlichkeiten der juristischen Person nicht mit ihrem Privatvermögen einstehen müssen, haften die Gesellschafter der Personengesellschaften grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen.

b) Verbleibende Unterschiede in den Ausgangspunkten bzw. Grundsätzen

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Die Grenzen zwischen einer Personengesellschaft und einer juristischen Person sind also fließend geworden. Dennoch existieren nach wie vor Unterschiede zwischen Personengesellschaften und juristischen Personen, so u.a.:

- Die Personengesellschafter sind, abgesehen von den Kommanditisten, kraft Mitgliedschaft grundsätzlich geschäftsführungs- und vertretungsbefugt, während die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bei einer juristischen Person nicht den Gesellschaftern, sondern den Organen der Gesellschaft zugewiesen ist. Jede Aktiengesellschaft „hat“ einen Vorstand als Organ, mit welcher Person oder welchen Personen er besetzt ist, ist eine andere Frage. Die Gesellschafter einer Aktiengesellschaft stehen „ihrer“ Gesellschaft also etwas ferner als die Gesellschafter einer Personengesellschafter.
- Bei den Personengesellschaften muss stets mindestens ein Gesellschafter geschäftsführungs- und vertretungsbefugt sein; diese Befugnisse können nicht Dritten übertragen werden ( Prinzip der Selbstorganschaftbzw. Verbot der Drittorganschaft, s. Rn. 134; Dritte können aber umfassend zur Geschäftsführung und Vertretung bevollmächtigt sein). Im Gegensatz dazu können bei juristischen Personen auch Nichtmitglieder die Funktion des geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Organs wahrnehmen (Zulässigkeit der Fremdorganschaft).
- Bei den Personengesellschaften gilt im Ausgangspunkt für Beschlüsseder Gesellschafter das sog. Einstimmigkeitsprinzip (alle müssen mit einer Entscheidung einverstanden sein), § 709 BGB, während bei Körperschaften das Mehrheitsprinzip gilt (z.B. 32 Abs. 1 S. 3 BGB). Durch Gesellschaftsvertrag (§ 709 BGB) oder Satzung (§ 40 BGB) kann jedoch von diesem Grundsatz in beiden Verbandsformen in die jeweils andere Richtung abgewichen werden.
- Die juristischen Personen sind vom Wechsel der Mitglieder unabhängig; die Mitgliedschaft ist grundsätzlich frei übertragbar. Anders ist es bei den Personengesellschaften. Der Mitgliederwechsel ist nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages zu bewerkstelligen, bedarf also grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter. Im Gesellschaftsvertrag kann allerdings sowohl bei der Personengesellschaft als auch umgekehrt bei der GmbH Abweichendes geregelt sein.
- Für die Verbindlichkeiten der juristischen Person haftet den Gläubigern in der Regel nur das Vermögen der juristischen Person; die Mitglieder haften nicht persönlichmit ihrem Privatvermögen, genießen also das sog. Haftungsprivileg. Anders ist es freilich in der KG a.A. nach §§ 278 ff. AktG, bei der den Komplementär die volle Haftung trifft. Im Gegensatz dazu haften die Personengesellschafter grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich mit ihrem Privatvermögen (vgl. Rn. 136 f.). Auch hier ist es im Einzelfall aber anders, z.B. für Kommanditisten in einer KG.

c) Nicht überbrückbare Unterschiede

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