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Für die sachliche Anwendung der sog. Grundfreiheitendes Europäischen Gemeinschaftsrechts ist entscheidend, dass die ausgeübte Tätigkeit zum Wirtschaftsleben i.S. des Art. 2 EGV (im Wesentlichen ersetzt durch Art. 3 AEU-Vertrag) zählt. Ein Idealverein, der nicht gewinnorientiert als Wettbewerber zu kommerziellen Unternehmen am Markt auftritt, kann die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und Art. 54 AEU-Vertrag nicht für sich in Anspruch nehmen[13].
Was die Bestimmung des Gesellschaftsstatuts für Gesellschaften angeht, die nicht nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates, sondern nach dem eines Drittstaates gegründet worden sind, so hält der BGH[14] an der Sitztheorie fest, weil sich diese Gesellschaften nicht auf die Niederlassungsfreiheit nach Europarecht berufen können[15].
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Lösung zu Fall 1:
Die Entscheidung des deutschen Gerichts könnte gegen europäisches Recht verstoßen. Die Gesellschaft hat von ihrem Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht. Die Gerichte der Mitgliedstaaten sind deshalb gem. Art. 49 und Art. 54 AEU-Vertrag verpflichtet, die Rechts- und Parteifähigkeit so zu respektieren, wie sie nach dem Recht des Gründungsstaates gewährt wird. Einer Gesellschaft, die in den Niederlanden nach dem Recht dieses Staates gegründet worden und nach niederländischem Recht rechts- und parteifähig ist, darf deshalb für den Fall, dass der Hauptsitz der Gesellschaft nach Deutschland verlegt worden ist, von einem deutschen Gericht unter Berufung auf deutsches Recht nicht die Rechts- und Parteifähigkeit nicht abgesprochen werden.
§ 2 Organisationsformen im wirtschaftlichen Bereich
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Fall 2:
Die A-Aktiengesellschaft (A-AG) möchte mit dem Unternehmen U einen Vertrag über die Lieferung von Halbfertigprodukten zum Zwecke der Weiterverarbeitung abschließen. Kann die A-AG Vertragspartnerin sein und wie kann sie ggf. wirksam einen Vertrag mit U abschließen? Rn. 43
Literatur:
V. Beuthien, Zur Grundlagengewissheit des deutschen Gesellschaftsrechts, NJW 2005, 855 ff.; derselbe,, Zur Funktion und Verantwortung juristischer Personen im Privatrecht, JZ 2011, 124 ff.; Gurlit, Grundrechtsbindung von Unternehmen, NZG 2012, 249; Kempen, Grundrechtsverpflichtete, in: HGR II § 54; Lehmann, Der Begriff der Rechtsfähigkeit, AcP 207 (2007), 225 ff.; Mertens, Die Grundrechtsfähigkeit der juristischen Person und das Gesellschaftsrecht, JuS 1989, 857 ff.; Müller/Gugenberger, EWIV – Die neue europäische Gesellschaftsform, NJW 1989, 1449 ff.; Omlor, Die Societas Unius Personae – eine supranationale Erweiterung der deutschen GmbH-Familie; Ries, Societas Unius Personae, NZG 2014, 569 f.; K. Schmidt, Neuregelung des Rechts der Personengesellschaften? – Vorüberlegungen für eine konsistente Reform, ZHR 177 (2013), 712 ff.; Tettinger, Juristische Personen des Privatrechts als Grundrechtsträger, in: HGR II, § 51; Weimar, Einmann-Personengesellschaft – ein neuer Typ des Gesellschaftsrechts?, ZIP 1997, 1769 ff.
I. Arten von Gesellschaften
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Unter einer Gesellschaft wird der auf einem Rechtsgeschäft beruhende Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes verstanden.
Die wichtigsten Gesellschaften sind:
(1) |
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft; §§ 705 ff. BGB), |
(2) |
die offene Handelsgesellschaft (OHG; §§ 105 ff. HGB), |
(3) |
die Kommanditgesellschaft (KG; §§ 161 ff. HGB), |
(4) |
die Partnerschaftsgesellschaft (PartGG), |
(5) |
die stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB), |
(6) |
der eingetragene Verein (§§ 21 ff. und 55 ff. BGB), |
(7) |
der nichtrechtsfähige Verein (§ 54 BGB), |
(8) |
der wirtschaftliche Verein (§ 22 BGB), |
(9) |
die Aktiengesellschaft (AG; AktG), |
(10) |
die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA; §§ 278 ff. AktG), |
(11) |
die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea = SE, SE-VO i.V.m. AktG, SEBG), |
(12) |
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH; GmbHG), |
(13) |
die eingetragene Genossenschaft (eG; GenG), |
(14) |
die Reederei (§§ 489 ff. HGB), |
(15) |
der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG; §§ 171 ff. VAG). |
Ferner ist noch die Rechtsform der Stiftung (§ 80 ff. BGB) zu nennen, die allerdings keine Gesellschaft ist.
II. Personengesellschaften, Körperschaften, juristische Personen
1. Personengesellschaften und Körperschaften
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Fast alle der oben genannten Vereinigungsarten lassen sich auf zwei Grundtypenzurückführen, die beide im BGB geregelt sind:
- |
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts(§§ 705 ff. BGB) |
- |
und den Verein(§§ 21 ff. BGB). |
Die auf dem Grundtyp der BGB-Gesellschaft beruhenden Gesellschaften sind Personengesellschaften; diejenigen Vereinigungen, die auf den Verein zurückzuführen sind, sind Körperschaften. Die Personengesellschaften sind: die BGB-Gesellschaft, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und die stille Gesellschaft. Der Zusammenschluss beruht auf dem persönlichen Vertrauen, das sich die einzelnen Gesellschafter entgegenbringen und dem Vertrag, den sie untereinander geschlossen haben. Deshalb ist der Fortbestand einer Personengesellschaft grundsätzlich von der unveränderten Zusammensetzung des Personenkreises abhängig, der sich zu der Gesellschaft zusammengeschlossen hat.
Das bedeutet u.a.:
- |
im Zweifel endet die Gesellschaft mit dem Tode eines Gesellschafters (§ 727 BGB); |
- |
grundsätzlich muss sich keiner der Gesellschafter gegen seinen Willen einen anderen Gesellschafter aufzwingen lassen. |
Beispiel:
Der Anteil an einer OHG, einer typischen Personengesellschaft, kann ohne die Zustimmung aller Gesellschafter nicht auf eine andere Person, die bisher nicht Gesellschafter war, übertragen werden. Dieser Grundsatz dient lediglich dem Schutz der Gesellschafter. Er kann deshalb durch eine davon abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag abgeändert werden.
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Die gesetzlichen Regelungen über Personengesellschaften sind im BGB, im HGB und im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) enthalten. Die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft finden auch auf die OHG, die KG, die Partnerschaftsgesellschaft und die stille Gesellschaft Anwendung, soweit das HGB und das PartGG im Verhältnis zum BGB nicht Sonderregelungen enthalten (s. § 105 Abs. 3 und § 161 Abs. 2 HGB). Das heute angewandte Recht der Personengesellschaften ist zu wesentlichen Teilen das Resultat einer systematischen Neuordnung des Gesellschaftsrechts, die auf einer von Wissenschaft und Rechtsprechung dominierten Rechtsfortbildung beruht.[1] Das gilt insbesondere für das im BGB (§§ 705 ff.) geregelte Recht der BGB-Gesellschaft, in dem viele Bestimmungen Ausdruck überholter Vorstellungen sind.
Zur Rechtslage nach dem MoPeG:
Der Gesetzgeber hat nun mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.8.2021[2] (i.F. MoPeG) auf diese Rechtsfortbildung reagiert und sie durch eine Reform des Personengesellschaftsrechts weitgehend in das geschriebene Recht übernommen. Das MoPeG hat u.a. einige systematische Folgen, die in Rn. 34 erläutert werden. Die Vorschriften des MoPeG treten erst am 1.1.2024 in Kraft, werden aber gleichwohl im Folgenden dargestellt, zum einen, da sie zum Verständnis des geltenden Rechts beitragen und zum anderen, um über die künftige Rechtslage zu informieren. Soweit Vorschriften aus dem MoPeG zitiert werden, wird das Gesetz als BGB-E bezeichnet. Die „Rechtslage nach dem MoPeG“ wird durch Einschübe in eckigen Klammern vom Rest des Textes abgesetzt (wie dieser Absatz). Vor den Darstellungen zur BGB-Gesellschaft und zur OHG finden Sie Synopsen, um die wesentlichen Vorschriften nach dem Inkrafttreten der Reform wiederfinden zu können.
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